Einkommensteuer (Fach) / § 19 Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben (Lektion)
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Diese Lektion wurde von Sandjago07 erstellt.
- § 19 Abs. 1 Einnahmen in dem Kalenderjahr in dem sie zugeflossen sind Ausnahmen: laufend wiederkehrende Einnahmen, wenn kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, gehören dem Kalenderjahr dem es wirtschaftlich gehört. Einnahme zum Anspruchszeitpunkt bei: Nachzahlungen von Pensionen mittels Bescheid zugesprochen Insolvenzverfahren Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln Lohnsteuer (lt. Lohnzettel §84)
- § 19 Abs. 2 Ausgaben In dem Kalenderjahr abzusetzen in dem sie geleistet wurden AUSNAHME Ausgabe zum Anspruchszeitpunkt bei: Nachzahlungen von Pensionen mittels Bescheid zugesprochen Insolvenzverfahren Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
- § 19 Abs. 3 Vorauszahlungen Müssen auf den Zeitraum verteilt werden AUSGENOMMEN sie betreffen das laufende und das Folgejahr bei: Beratung Bürgschaften Fremdmittel Garantie Miete Treuhand Vermittlung Vertriebs- und Verwaltungskosten