Einkommensteuer (Fach) / § 09 Rückstellungen (Lektion)

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Diese Lektion wurde von Sandjago07 erstellt.

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  • § 9 Abs. 1 Rückstellungen können gebildet werden für Abfertigungsrückstellung Pensionsrückstellung sonstige ungewisse Rückstellungen drohende Verluste
  • § 9 Abs. 2 Nach § 14 zu berechnende Rückstellungen Jubiläumsgeldrückstellung
  • § 9 Abs. 3 Pauschale Rückstellung darf nicht gebildet werden.  
  • § 9 Abs. 4 Firmenjubiläumszuwendungen Keine Rückstellung erlaubt
  • § 9 Abs. 5 Höhe der Rückstellung Rückstellungen für Pension, Abfertigungen, so. Verbindlichkeiten und drohende Verluste Wenn länger als 12 Monate nur 80% steuerlich anerkannt.