Europarecht (Fach) / Kurseinheit 3 (Lektion)

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Überblick über die Handlungsformen der EU Kompetenzabgrenzung Mitgliedstaaten - EU Nichtigkeitsklage

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  • Welche Klagemöglichkeit besteht nach dem AEUV, um die Aufhebung von Rechtsakten der EU zu erreichen? Gem. Art. 263 f AEUV kann die Nichtigkeitsklage gegen rechtsverbindliche Rechtsakte der EU erhoben werden, um deren Aufhebung zu erreichen.
  • Welche Rechtsnatur hat die Nichtigkeitsklage? Es handelt sich um eine Anfechtungsklage mit Gestaltungswirkung.
  • Wer ist bei der Nichtigkeitsklage aktiv parteifähig? Gem. § 263 II AEUV die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission nach IV natürliche und juristische Personen und ferner nach  III der Rechnungshof, die Europäische Zentralbank und der Ausschuss der Regionen.
  • Was ist Klagegegenstand der Nichtigkeitsklage? Grds. jedes "Handeln" der Union, das dazu bestimmt ist, Rechtswirkungen nach außen zu erzeugen.
  • Ist bei der Nichtigkeitsklage eine Klagebefugnis erforderlich? Grds. nein (objektives Verfahren). Anders, wenn ein Individuum nach Art. 263 IV AEUV klagt. Einer Klagebefugnis bedürfen auch Rechnungshof, EZB und der Ausschuss der Regionen, Art. 263 III AEUV.
  • Mit welcher Klagebefugnis kann die Nichtigkeitsklage von einem Individuum erhoben werden? Klageberechtigt ist immer der Adressat des Rechtsaktes. Im Übrigen auch derjenige, der wie ein Adressat - nämlich tatsächlich unmittelbar und individuell - betroffen ist. Bei Rechtsakten mit "Verordnungscharakter", die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, genügt unmittelbare Betroffenheit.
  • Auf welche Gründe wird die Nichtigkeitsklage gestützt? Nach Art. 263 II AEUV auf: Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Veträge oder einer bei deren Durchführung anzuwendenden Norm und Ermessensmissbrauch.
  • Sind die Klagegründe bei der Nichtigkeitsklage eng oder weit auszulegen? Die Klagegründe bei der Nichtigkeitsklage sind weit auszulegen, denn sie sollen eine umfassende Rechtskontrolle ermöglichen.
  • Werden in der Begründetheitsprüfung bei der Nichtigkeitsklage nur die in der Klageschrift genannten Gründe geprüft, oder findet eine umfassende Rechtskontrolle statt? Der EuGH ist nicht auf die Prüfung der geltend gemachten Rechtsfehler beschränkt, sondern kann eine umfassende Rechtskontrolle vornehmen.
  • Was versteht man unter Formvorschriften iSd Art. 263 II AEUV? Unter Formvorschriften iSd Art. 263 II AEUV sind neben Vorschriften, die die äußere Form der Entscheidung regeln, auch die Normen zu verstehen, die das Verfahren regeln.
  • Was sind wesentliche Formvorschriften iSd Art. 263 II AEUV? Wesentlich sind Formvorschriften jedenfalls dann, wenn ihre Verletzung den Inhalt der Entscheidung beeinflusst haben kann.
  • Welche Wirkung hat die Nichtigkeitserklärung durch den EuGH im Hinblick auf den angegriffenen Rechtsakt? Das Urteil beseitigt rechtsgestaltend ex tunc den für rechtswidrig gehaltenen Rechtsakt der EU. Bis zur gerichtlichen Entscheidung ist der Rechtsakt zu beachten, wenn der Gerichtshof ihn nicht vorläufig außer Vollzug setzt (Art. 278 AEUV).
  • Was versteht man unter ausschließlicher Zuständigkeit der EU? Nur die EU ist für Gesetzgebung und verbindliche Rechtsakte zuständig. Die Mitgliedstaaten können nur zur Durchführung von Rechtsakten der EU und nach Ermächtigung durch die EU tätig werden, Art.2 I AEUV.
  • Was versteht man unter geteilter Zuständigkeit der EU? Die Mitgliedstaaten sind neben der EU zuständig, Art. 2 II AEUV. Sie sind aber (außerhalb der in III und IV genannten Sonderbereiche) nach II 2 kompetenzrechtlich gesperrt, soweit die EU tätig geworden ist (Peremptionsprinzip) und sie die Zuständigkeit nicht nach II 3 wieder freigegeben hat.
  • Was versteht man unter unterstützender Zuständigkeit der EU? Die EU kann (nur) in Anknüpfung an mitgliedstaatliches Tätigwerden Maßnahmen zur Unterstützung, Koordination oder Ergänzung ergreifen, Art. 2 V AEUV.
  • Unter welchen Voraussetzungen ist nach Art. 114 I AEUV eine Zuständigkeit der EU begründet? Die EU-Maßnahme muss die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben (Beseitigung spürbarer Wettbewerbsverzerrungen, Förderung des Binnenhandels).
  • Kann ein "Totalverbot" eines bestimmten Produkts eine Maßnahme im Interesse des Binnenmarktes sein? Grds. nein. Das Verbot einzelner Produkte ist aber nicht ausgeschlossen, soweit damit für eine bestimmte Produktgruppe das Funktionieren des Binnenmarktes gefördert wird.
  • Warum sind die Voraussetzungen für einen kontrollierten Alleingang eines Mitgliedstaates nach Art. 114 V AEUV strenger als nach Art. 114 IV? Die unterschiedliche Behandlung "nationaler Alleingänge" liegt darin begründet, dass Art. 114 IV AEUV lediglich die Anerkennung bereits existierender mitgliedstaatlicher Abweichungen zulässt und Art. 114 V AEUV sogar die Einführung neuer mitgliedstaatlicher Abweichungen ermöglicht.