Europarecht (Fach) / Kurseinheit 2 (Lektion)
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Personenverkehrsfreiheiten Bindung Privater an die Grundfreiheiten Vorabentscheidung (Einbindung europarechtlicher Fragestellungen in einer verwaltungsrechtliche Klausur)
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- Seit wann gilt Art. 56 AEUV als unmittelbar anwendbares Recht? Seit Ablauf der Übergangszeit (31.12.1969, vgl. Art. 7 EGV aF).
- Gilt die Geltung mit Ablauf der Übergangszeit für alle Grundfreiheiten? Nicht ganz: Für den Kapital- und Zahlungsverkehr gilt dies erst seit dem 1.1.1994, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des heutigen Art. 63 AEUV (damals noch Art. 73b EGV).
- Was versteht man unter einer Dienstleistung i.S.d. Art. 56, 57 AEUV? Gem. Art. 57 I AEUV sind Dienstleistungen solche Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden und nicht den Vorschriften über die Waren- oder Kapitalverkehrsfreiheit oder der Personenfreizügigkeit unterliegen. Es handelt sich um zeitlich begrenzte selbständige Betätigungen.
- Welcher Personenkreis wird durch die Dienstleistungsfreiheit begünstigt? Gem. Art. 56 I AEUV werden durch die Dienstleistungsfreiheit Staatsangehörige der Mitgliedstaaten geschützt, die in einem anderen EU-Staat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind. Erfasst sind aber auch auslandsbedingte Dienstleistungen an Empfänger, die im selben Mitgliedstaat ansässig sind wie der Dienstleistungserbringer (Deutsche Reisende mit deutschem Reiseunternehmen im Zielstaat).
- Für welchen Fall wird die Dienstleistungsfreiheit garantiert? Nach dem EuGH schützen Art. 56, 57 AEUV gegen jede Beschränkung, die geeignet ist, die Tätigkeiten des Leistenden zu behindern oder zu unterbinden (umfassendes Beschränkungsverbot).
- Unter welchen Voraussetzungen ist (neben den im Vertrag vorgesehenen Fällen) ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit zulässig? Der freie Dienstleistungsverkehr darf nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet des genannten Staates tätigen Personen verbindlich sind. Dies gilt aber nur soweit, wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist, dh insbesondere dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung getragen ist, denen der Leistungsempfänger in dem Staat unterliegt, in dem er ansässig ist.
- Wie definiert der EuGH den Arbeitnehmerbegriff iSd Art. 45 AEUV? Arbeitnehmer ist nach Auffassung des EuGH eine Person, die während einer bestimmten Zeit weisungsgebundene Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält.
- Wo liegt der maßgebliche Unterschied zwischen dem Arbeitnehmerbegriff des EuGH und dem des BAG? Das BAG setzt einen privatrechtlichen Vertrag voraus. Dadurch sind - anders als im EuropaR - vor allem Beamte nicht erfasst.
- Fällt auch der Bereich des Sports in den Anwendungsbereich des EU-Rechts? Ja, auch für den Bereich des Sports gelten grds. keine Besonderheiten.
- Wie ist nach EU-Recht der Amateurstatus eines Sportlers zu beurteilen? Die Qualifizierung von Sportvereinigungen und Sportverbänden kann für den Geltungsbereich des EU-Rechts nicht ausschlaggebend sein. Entscheidend allein ist, ob die jeweilige Tätigkeit des "Amateur"-Sportlers zum Wirtschaftsleben zählt.
- Welchen Sinn hat das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV? Es sichert die alleinige Auslegungs- und Verwerfungskompetenz des Gerichtshofs der EU und die einheitliche Anwendung des EU-Rechts in allen Mitgliedstaaten.
- Ist der Begriff "Auslegung des Vertrages in Art. 267 I a) AEUV weit oder eng auszulegen? Der Begriff ist weit auszulegen. Er erfasst auch die Frage nach Existenz und Tragweite ungeschriebener allgemeiner Rechtssätze.
- Welches Gericht ist im Vorabentscheidungsverfahren vorlageberechtigt und wann? Jedes nationale Gericht, das eine Entscheidung über die Auslegung oder Gültigkeit von EU-Recht für sein Urteil für erforderlich hält (Art. 267 II AEUV).
- Muss bei der Vorlage nach Art. 267 AEUV eine bestimmte Form eingehalten werden? Art. 267 AEUV sieht keine bestimmte Form vor. Da aber nur abstrakt über Gültigkeit und Auslegung des EU-Rechts aus Anlass des konkreten Streits entschieden wird, ist das vorlegende Gericht gehalten, seine Frage allgemein zu formulieren.
- Was bedeutet das Schutzgut Niederlassungsfreiheit? Nach Art. 49 II AEUV umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten nach den Bestimmungen des Aufnahmestaates für seine eigenen Angehörigen.
- Bedeutet die Niederlassungsfreiheit lediglich eine Konkretisierung der Inländergleichbehandlung? Insbesondere nach der Rspr. des EuGH ist auch die Niederlassungsfreiheit als ein umfassendes Freiheitsrecht zu sehen. Dieses Ergebnis wird durch eine Interpretation des Art. 49 AEUV im Lichte des Vertragsziels der Beseitigung der Hindernisse für den freien Personenverkehr gestützt.
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- Inwieweit kann man die "Keck-Rspr." zur Warenverkehrsfreiheit auf die Personenverkehrsfreiheiten übertragen? Den Mitgliedstaaten könnte die Möglichkeit belassen werden, diskriminierungsfreie "Beschäftigungsmodalitäten" auf dem nationalen Markt zu bestimmen, die die Frage des Marktzugang unmittelbar nicht berühren.
- Wie lässt sich die Anwendbarkeit der Regelungen des AEUV im Arbeits- und Dienstleistungsbereich für alle - auch nicht staatliche - kollektiven Regelungen erklären (sog. Drittwirkung)? Nur auf diese Weise ist eine einheitliche Anwendung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten und eine weitgehende Sicherheit vor Umgehung gewährleistet.