Steuerwesen Steuerfachangestellte (Fach) / Abgabenordnung (Lektion)

In dieser Lektion befinden sich 42 Karteikarten

Allgemeine Paragraphen AO

Diese Lektion wurde von Jeallie99 erstellt.

Lektion lernen

  • Ablauf Besteuerungsverfahren Entstehhungsverfahren   ↓   Ermittlungsverfahhren ⬇ Festsetzungsverfahren ⬇ Bekanntgabeverfahren ⬇                                         ⬇                                         ⬇ Berichtigungsverfahren             ⬇            Rechtsbehelfsverfahren ↘       Erhebungsverfahren       ↙ ⬇ Vollstreckungsverfahren
  • örtliche Zuständigkeit "Wohnsitzfinanzamt" FA, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz (§ 8 AO) hat. § 19 (1) AO > Steuern vom Einkommen der natürlichen Personen (ESt) > USt der natürlichen Personen, die keine Unternehmer sind  
  • örtliche Zuständigkeit "Geschäftsleitungsfinanzamt" FA, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung (§ 10 AO) befindet § 20 (1) AO > Steuern vom Einkommen der juristischen Person (KSt), Personenvereinigungen, Vermögensmassen  
  • örtliche Zuständigkeit "Betriebsfinanzamt" FA, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt §§ 18 (1) Nr.2; 21 (1); 22 (1) AO > USt > GewSt (Gewerbesteuermessbescheid, -zerlegungsbescheid) > gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb                  (§ 179 (2) AO) > Einheitswerte der Gewerbebetriebe
  • örtliche Zuständigkeit "Tätigkeitsfinanzamt" FA, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird § 18 (1) Nr.3 AO > Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) > Feststellung der Einheitswerte des Betriebsverrmögens bei freiberuflicher Tätigkeit
  • örtliche Zuständigkeit "Lagefinanzamt" FA, in dessen Bezirk das Grundstück liegt § 18 (1) Nr.1 AO > Feststellung der Einheitswerte von Grundstücken > Grundsteuer (Grundsteuermessbescheid, -zerlegungsbescheid)
  • örtliche Zuständigkeit "Verwaltungsfinanzamt" FA, von dessen Bezirk aus die Verwaltung dieser Einkünfte vorgenommen wird § 18 (1) Nr.4 AO > Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) > Einkünfte aus Vermietung & Verpachtung (§ 21 EStG) > sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) mehrerer Personen (Eigentümergemeinschaft)
  • Wirksamkeit Verwaltungsakt VA wirksam, wenn > er inhaltlich hinreichend bestimmt ist (§ 119 (1) AO) > in vorgeschriebener Form erlassen wurde (§ 119 (3) AO)  > demjenigen, für den er bestimmt ist, bekannt gegeben wurde             (§§ 122 (1) & 124 (1) AO) > zu dem Zeitpunkt, zu dem er bekannt gegeben wird ( vorher ist er nur ein behördeninterner Vorgang)
  • Bekanntgabe Verwaltungsakt "Form (allgemein)" Ein VA kann... > schriftlich > elektronisch > mündlich > in anderer Weise (schlüssiges Handeln) ...bekannt gegeben werden  § 119 (2) AO
  • Frist ↔ Termin Frist: - umfasst einen abgegrenzten Zeitraum, in dem etwas geschehen soll oder eine bestimmte Wirkung eintritt.                                       (Beispiel: Einspruchsfrist § 355 AO) Termin: - ein bestimmter Zeitpunkt, an dem etwas geschehen soll oder eine bestimmte Wirkung eintritt. (Beispiel: Fälligkeitstermine)
  • Fristberechnung Fristbeginn + Fristdauer = Fristende ACHTUNG! Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so gilt das Ende der Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. (§ 108 (3) AO)
  • Folgen bei Fristversäumnis "Verspätungszuschlag" § 152 AO (steuerliche Nebenleistung) auslösende Ursache:  > verspätete Abgabe der Steuererklärung oder Steueranmeldung Höhe:  > Festsetzung liegt im Ermessen der Finanzbehörde > gesetzliche Begrenzung auf höchstens 10% der Steuer und nicht mehr als 25.000 €
  • Folgen bei Fristversäumnis "Säumniszuschlag" § 240 AO (steuerliche Nebenleistung) auslösende Ursache: > verspätete Bezahlung einer Steuerschuld Höhe: > Festsetzung liegt nicht im Ermessen der Finanzbehörde > gesetzlich zwingend vorgeschrieben 1% der auf volle 50€ abgerundete Steuer für jeden angefangenen Monat der verspäteten Zahlung > Schonfrist: 3 Tage nach Überschreitung des Fälligkeitstermins, kein Säumniszuschlag
  • Folgen bei Fristversäumnis "Zinsen" §§ 233 - 239 AO (steuerliche Nebenleistung) auslösende Ursache: > gesetzliche Verzinsung nach Karenzzeit von 15 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist > Stundung > Steuerhinterziehung Höhe: > 0,5% pro Monat des Zinslaufs > nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz (§ 238 (1) AO)
  • Folgen bei Fristversäumnis "Zwangsgeld" § 329 AO (steuerliche Nebenleistung) auslösende Ursache: > keine Steuererklärung oder SteueranmeldungHöhe abgegeben (Verletzung der Abgabepflichtig) Höhe:  > Festsetzung liegt im Ermessen der Finanzbehörde > höchstens 25.000€ je Einzelfall > Androhung Zwangsgeld erforderlich durch Finanzbehörde
  • Folgen bei Fristversäumnis "Kosten" §§ 337 - 345 AO (steuerliche Nebenleistung) auslösende Ursache: > z.B. aufgrund einer Vollstreckung gegen den Steuerschuldner Höhe: > entstandene Gebühren und Auslagen
  • Vorbehalt der Nachprüfung § 164 AO > solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, kann er allgemein oder im Einzelfall auf Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass es einer Begründung bedarf > solange § 164 AO wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden > bezieht sich auf den gesamten Steuerfall > kann erfolgen durch Vermerk auf Steuerbescheid oder kraft Gesetz (ohne Vermerk) Beispiele: - Vorauszahlungsbescheide (§ 164 (1) S.2 AO) - Steueranmeldungen (§ 168 AO) - Eintrag von Freibeträgen auf der LSt-Karte (§ 39a (4) EStG)
  • vorläufige Steuerfestsetzung § 165 AO > auf Antrag des Steuerpflichtigen oder durch eigene Veranlassung der Finanzverwaltung > die Vorläufigkeit erstreckt sich in der Regel nur auf diejenigen Besteuerungsmerkmale, die ungewiss sind > Grund und Umfang für die Vorläufigkeit sind von der Finanzbehörde anzugeben > sofern die Ungewissheit beseitigt ist, ist die Vorläufigkeit aufzuheben 
  • Festsetzungsverjährung § 169 AO > Steuern sind innerhalb der Festsetzungsfrist (gesetzlich festgelegte Frist) von der zuständigen Finanzbehörde festzusetzen > nach Ablauf der Festsetzungsfrist tritt die Fessetzungsverjährung ein, das heißt die Steuer kann nicht mehr festgesetzt werden ACHTUNG! Festsetzungsverjährung betrifft die Festsetzung einer Steuer, nicht Einzelbereichs festgesetzte Steuer (Zahlungsverjährung)
  • Festsetzungsfristen § 169 AO > für Verbrauchsteuern: 1 Jahr > für alle übrigen Steuern: 4 Jahre > für leichtfertig verkürtzte Steuern: 5 Jahre > für hinterzogene Steuern: 10 Jahre
  • Änderungen Steuerbescheid allgemein > der Steuerbescheid wird mit Bekanntgabe wirksam > mit Ablauf der Einspruchsfrist (§ 355 AO; 1 Monat nach Bekanntgabe) bestandskräftig ⏩ danach kann er nur berichtigt oder geändert werden, soweit dies eine Korrekturschrift gestattet 
  • Änderungen Steuerbescheid § 129 AO "Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten" > Schreibfehler, Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten können durch Erlass des Steuerbescheides bei der Finianzbehörde berichtigt werden > oder Fehler des Steuerpflichtigen, die zur unrichtigen Steuerfestsetzung geführt haben, kann nur im Rahmen des Einspruchsverfahrens korrigiert werden
  • Änderungen Steuerbescheid § 172 AO > nur durch Antrag des Steuerpflichtigen > innerhalb der Einpruchsfrist > durch Einspruch (§ 347 AO; Zulässigkeit/Statthaftigkeit des Einspruchs) > Antrag auf "Schlichte Änderung" ➡ nur punktuelle Berichtigung des Bescheides > in der Regel Änderung nur zu Gunsten des Steuerpflichtigen
  • Änderungen des Steuerbescheid § 173 AO > innerhalb der Festsetzungsfrist > zu Ungunsten oder zu Gunsten des Steuerpflichtigen > Änderungen zu Ungunsten des Steurpflichtigen müssen vorgenommen werden, wenn sie zu einer höheren Steuer führen > Änderungen zu Gunsten des Steuerpflichtigen nur, wenn er kein grobes Verschulden daran trägt > Änderung, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel nächträglich bekannt werden 
  • Zahlungsverjährung § 228 AO > grundsätzlich nach 5 Jahren > Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer erstmals fällig geworden ist
  • Unterbrechung der Zahlungsverjährung § 231 AO > bei Unterbrechung der Zahlungsverjährung, beginnt sie neu zu zu laufen Beispiele für die Unterbrechung: - schriftliche Zahlungsaufforderung - Zahlungsaufschub - Stundung - Aussetzung der Vollziehung
  • Zahlungserleichterung bei Begleichung Steuerschuld § 222 AO "Stundung" § 222 > Hinausschieben des Zahlungstermins, wenn - (1) die Einbeziehung der Steuer bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde - (2) der Anspruch durch Stundung nicht gefährdet werden würde > Stundungszinsen: 0,5% pro vollen Monat der Stundung, gerundet auf 50€ (§ 234 AO) AO !GILT NICHT für: KapSt und LSt!  
  • Zahlungserleichterung bei Begleichung Steuerschuld § 361 AO "Aussetzung der Vollziehung" > Einspruch gegen Steuerbescheid > durch Antrag > es wird auf die Erhebung der Steuer während des Einspruchsverfahrens verzichtet > hinein werden keine Zinsen erhoben
  • Steuererlass § 227 AO > nur bei besonderer Härte gegenüber dem Steuerpflichtigen > durch Antrag, wenn - die Fortführung des Betriebes - die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes gefährdet würde - und wenn der Steuerschuldner erlasswürdig, also vorher steuerehrlich und unverschuldet seiner Notlage war
  • Verwaltungsakt § 118 S.1 AO > Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme einer Behörde (Beispiel: Finanzamt, Oberfinanzdirektion) > zur Regelung eines Einzelfalls > auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (Beispiel: Steuerecht) > mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen > auf einen bestimmbaren Personenkreis oder Sache richtet > die Allgemeinheit betrifft  
  • Arten der Steuerverwaltungsakte "gebietender Verwaltungsakt" Aufforderung eine bestimmte Handlung zu unternehmen Beispiel: Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung 
  • Arten Steuerverwaltungsakte "gestaltender Verwaltungsakt" (konstitutiv) Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses Beispiel: Gewährung einer Stundung nach § 222 AO
  • Arten Steuerverwaltungsakte "feststellender Verwaltungsakt" (deklaratorisch) Feststellung des bestehenden Rechtszustandes Beispiel: Steuerbescheid
  • Arten Steuerverwaltungsakte "belastender Verwaltungsakt" verlangt vom Steuerpflichtigen ein Tun, Dulden oder Unterlassen Beispiel: - Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung.                                          - Begleichung Steuerschuld
  • Arten Steuerverwaltungsakte "begünstigender Verwaltungsakt" begründet oder bestätigt für den Steuerpflichtigen ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil Beispiel:  - Steuererlass - Stundung - Fristverlängerung
  • Bekanntgabe Verwaltungsakt "Form (schriftlich) > gewöhnlicher Brief (Post)                                                                     Zeitpunkt der Bekanntgabe: § 122 (2) Nr.1 AO ➡ am 3. Tag nach Aufgabe zur Post > Einschreibebrief                                                                                Zeitpunkt der Bekanntgabe: Datum des Bescheides + 3 Tage = Bekanntgabedatum                                                                                        an Beteiligte im Ausland ➡ 1 Monat nach Aufgabe zur Post (§ 122 (2) Nr.2 AO) > Postzustellurkunde                                                                           Zeitpunkt der Bekanntgabe: Tag der tatsächlichen Zustellung > durch Boten (mit Empfangsbestätigung)                                       Zeitpunkt der Bekanntgabe: Tag der tatsächlichen Zustellung / Datum der Empfangsbestätigung
  • Bekanntgabe Verwaltungsakt "Form (elektronisch)" > per Telefon, Telekopierer oder E-Mail > elektronische Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (nach dem Signaturgesetz) ➡ § 87a (4) AO > Zeitpunkt der Bekanntgabe: 3. Tag nach Absendung, Bekanntgabe-fiktion § 122 (2a) AO ACHTUNG! Steuerbescheide müssen schriftlich ergehen §157 (1) S.1 AO
  • 2 Arten von Fristen behördliche Fristen: > im Einzelfall > von Behörde festegesetzt > können verlängert werden Beispiel: Stundungsfrist (§222 AO) gesetzliche Fristen: > vom Gesetz festgelegt > nur dann verlängerbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich zulässt Beispiel: Abgabefrist Steuererklärung (§149 (2) AO)
  • 2 Arten von Fristen (in zeitlicher Hinsicht) Beginnfrist: > Tag des Beginns wird mitgerechnet (§ 187 (2) BGB) Beispiel: Geburt / Lebensjahr Ereignisfrist: > Tag des "Ereignisses" wird nicht berücksichtigt (§ 187 (1) BGB) Beispiele: - Jahresfrist: Festsetzungsfrist (§169 (2) AO) - Monatsfrist: Einspruchsfrist (§ 355 (1) AO) - Wochenfrist: Mahnfrist (§ 259 AO) - Tagesfrist: Schonfrist (§ 240 AO)
  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 110 AO War der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, kann er einen Antrag auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Voraussetzungen dafür: - kein Verschulden des Antragstellers hinsichtlich der Fristversäumnis - Antrag ist zu stellen binnen eines Monats nach WEgfall des Hindernisses - Nachholung der versäumten Handlung (z.B. Einspruch gegen Steuerbescheid)
  • inhaltliche Merkmale Steuerbescheid § 157 (1) i.V.m. § 119 AO 1. erlassende Behörde (z.B. zuständiges FA) 2. der Steuerschuldner 3. die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag mit Begründung 4. Rechtsbehelfsbelehrung, aus der hervorgeht, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und in welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist (§ 157 (1) AO)
  • Einspruch gegen Verwaltungsakt es kann gegen... - Steuerbescheide - Steueranmeldungen - Festsetzungsbescheide - Steuermessbescheide - Festsetzung von:                                                                                                   +Verspätungszuschläge                                                                                        +Zwangsgelder - Ablehnung von:                                                                    +Stundungsanträgen                                                               +Erlassanträgen ...Einspruch eingelegt werden