Zivilrecht (Fach) / Erbrecht (Lektion)

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  • Nachlass Vermögen des Erblassers
  • nasciturus wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebt, aber bereits erzeugt ist und später lebend geboren wird gem. § 1923 II  BGB erbfähig nicht bei Totgeburt (wurde dann nie Erbe!)
  • Verfügung von Todes wegen rechtsgeschäftliche Anordnung über das Vermögen, die erst mit dem Tod des Verfügenden wirksam werden soll Formen: einfaches Testament (§§ 2064 ff. BGB) gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 ...
  • Gradualsystem und Parentelsystem Reihenfolge des zum Zuge Kommens der Verwandten bei der gesetzlichen Erbfolge: nicht nach dem Grad der Verwandtschaft (= Gradualsystem, vgl. § 1589 S. 3 BGB), sondern nach der Zugehörigkeit zu Ordnungen ...
  • Repräsentationsprinzip gem. §1924 II BGB → der mit dem Erblasser am nächsten verwandte Abkömmling eines Stammes schließt die entfernter verwandten Abkömmlinge aus und repräsentiert deshalb diesen Stamm
  • Eintrittsrecht gem § 1924 III BGB → im Fall des Vorversterbens eines Abkömmlings treten jeweils die durch ihn mit dem Erblasser verwandten nachfolgenden Abkömmlinge des entsprechenden Stammes an seine Stelle
  • Verteilung nach Köpfen gem. § 1924 IV BGB → gleichmäßige Verteilung der Erbschaft innerhalb der Ordnung auf die Stämme und innerhalb der Stämme auf die Unterstämme usw.
  • Stammprinzip, vgl. § 1924 III BGB → jedes Kind des Erblassers bildet einen Stamm, die Kindeskinder (Enkel, Urenkel, usw.) bilden weitere Unterstämme
  • Pflichtteilsergänzungsanspruch, § 2325 BGB und ... Pflichtteilsberechtigte erhält die Differenz zwischen Pflichtteil, der sich bei der Berechnung des Pflichtteils aus dem tatsächlichen Nachlasswert ergibt, und dem Pflichtteil, der sich bei der (anteiligigen) ...
  • Testierwille Wille, verbindliche Regelung zu treffen, die mit dem Tod wirksam ist
  • Andeutungstheorie Formgerechter Niederschlag des ... h.M. wenn Wille in der letztwilligen Verfügung irgendwie (auch versteckt oder andeutungsweise) Ausdruck gefunden hat
  • Vermächtnis Erblasser wendet einer anderen Person ein Recht auf einen Gegenstand zu, ohne dass diese Person Erbe, d.h. dinglich am Nachlass berechtigt, wird.
  • Auflage, §§ 1940, 2192 ff. BGB Erblasser verpflichtet den Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung, ohne einem anderen ein korrespondierendes Recht einzuräumen.
  • Erbvertrag Erbrechtliches Rechtsgeschäft eigener Art, durch das wenigstens eine Partei oder auch beide Parteien als Erblasser vertragsmäßig (Angebot und Annahme!) bindend eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis ...
  • einseitiger Erbvertrag nur ein Vertragsteil trifft vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen, auch wenn sich der andere Vertragsteil gleichzeitig zu Leistungen unter Lebenden verpflichtet oder einseitig von Todes wegen verfügt ...
  • zweiseitiger Erbvertrag beide Teile verfügen vertragsmäßig als Erblasser hinsichtlich ihrer Nachlasses
  • gegenseitiger Erbvertrag vertragsmäßige Verfügungen beider Teile stehen in einem Abhängigkeitsverhältnis beachte: Vermutung des § 2298 I und II BGB !
  • mehrseitiger Erbvertrag mehr als zwei Personen treffen vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen
  • Ersatzerbe wird Erbe anstelle des anderen, der zwar als Erbe eingesetzt war, aber (z.B. infolge Vorversterbens oder Ausschlagung) nicht Erbe geworden ist, vgl. § 2096 BGB
  • Erbschein gem. § 2353 BGB: amtliches Zeugnis über das Erbrecht bzw. die Größe des Erbteils
  • Nacherbe dem Vorerben zeitlich nachfolgender Erbe des ursprgl. Erblassers, § 2100 BGB NICHT: Erbe des Vorerben
  • Vorerbe erwirbt den Nachlass mit dem Tod des Erblassers gem. § 1922 I BGB und ist bis zum Eintritt des Nacherbfalls Erbe
  • Erbschaftsanspruch Einheitlicher erbrechtlicher Gesamtanspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer, der sich unmittelbar aus der Verletzung des Erbrechts selbst ergibt und auf Herausgabe des gesamten Nachlasses oder ...
  • Erbschaftsbesitzer Wer Erbschaftsgegenstände unter Berufung auf ein vermeintliches oder angemaßtes Erbrecht dem wahren Erben vorenthält.
  • Erbengemeinschaft Gesamthandsgemeinschaft
  • Erblasserschulden Verbindlichkeiten, die dem Grunde nach noch vom Erblasser herrühren → Nachlassverbindlichkeit i.S.v. § 1967 II BGB
  • Erbfallschulden Schulden, die aus Anlass des Erbfalles mit dem Erbfall entstehen und den Erben als solche treffen (z.B. Vermächtnisverbindlichkeit) → Nachlassverbindlichkeit i.S.v. § 1967 II BGB
  • Erbschaftskostenschulden Schulden, die aus Anlass des Erbfalles nach dem Erbfall entstehen und den Erben als solchen treffen (z.B. Testamentseröffnungskosten) → Nachlassverbindlichkeit i.S.v. § 1967 II BGB
  • Nachlasserbenschulden Schulden aus Rechtsgeschäften des Erben, die dieser in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses eingeht. →  Nachlassverbindlichkeit i.S.v. § 1967 II BGB → zugleich rechtsgeschäftlich begründete ...
  • Verwaltung des Nachlasses, § 2038 BGB tatsächliche Handlungen und rechtsgeschäftliche Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Nachlassvermögen zu erhalten, zu nutzen oder zu vermehren   h.M. auch Recht zur Vertretung der Erbengemeinschaft ...
  • Verfügung i.S.d. § 2040 BGB Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt. (Übereignung, Abtretung, Kündigung, usw.)
  • Schenkung auf den Todesfall Schenkungsversprechen, dass dadurch bedingt ist, dass der Beschenkte den Schenker überlebt
  • Haushaltsgegenstände i.S.d. § 1932 BGB Alle Gegenstände, die dem gemeinsamen häuslichen Leben der Ehegatten dienten. Nicht zwingend lebensnotwendig → auch Luxusgegenstände ! Ausgeschlossen: Sachen, die ausschließlich der beruflichen ...
  • Vorausvermächtnis i.S.v. § 2150 BGB Vermögenswert, der dem Vermächtnisnehmer zusätzlich zu seinem Erbteil zugewendet wird und den er sich - im Gegensatz zu einer Teilungsanordnung i.S.v. § 2048 BGB - nicht auf seinen Erbteil anrechnen ...
  • Dreißigster, § 1969 BGB Erbe ist verplichtet, Familienangehörigen, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls Unterhalt und Gestattung der Wohnungs- ...
  • Familienangehörige, die zum Hausstand gehören i.S.d ... diejenigen Personen, die wegen ihrer persönlichen Beziehung zum Erblasser und ihrer tatsächlichen Aufnahme in die Familiengemeinschaft als zu ihr angehörig angesehen werden. z.B. auch Pflegekinder ...