Verfassungsrecht (Fach) / Kurseinheit 7 (Lektion)
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Bund-Länder-Streit
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- Wer sind die Parteien einer Bund-Länder-Streitigkeit? Partei des Verfahrens sind nach § 68 BVerfGG die Bundesregierung bzw. Landesregierung; sie treten dabei in Prozessstandschaft für den Bund bzw. das Land auf (str.).
- Was kann zum Gegenstand einer Bund-Länder-Streitigkeit gemacht werden? Gegenstand einer Bund-Länder-Streitigkeit kann nur ein konkreter Streit über eine verfassungsrechtliche Beziehung zwischen Bund und Land sein.
- Inwieweit ähneln sich der Gegenstand einer Bund-Länder-Streitigkeit und der einer Organklage? In beiden Fällen geht es um einen konkreten Streit über verfassungsrechtliche Beziehungen, also letztlich um Kompetenzabgrenzung.
- Welche Anfechtungsfrist gilt es einzuhalten bei einer Bund-Länder-Streitigkeit? Nach § 70 BVerfGG, Art. 84 IV 1 GG ausnahmsweise eine Einmonatsfrist. Sonst gilt nach den §§ 69, 64 III BVerfGG eine Frist von sechs Monaten ab Bekanntmachung der Maßnahme oder Unterlassung.
- Wie lautet die Entscheidung des BVerfG bei einer Bund-Länder-Streitigkeit? Das BVerfG stellt in seiner Entscheidung fest, ob ein Verstoß gegen das GG vorliegt, § 69 iVm § 67 BVerfGG. Eine Aufhebung der angegriffenen Maßnahme erfolgt dagegen nicht. Ggf erfolgt die Aushebung des Beschlusses des BRats nach Art. 84 IV 1 GG.
- Welche Verwaltungstypen können nach dem GG grundsätzlich unterschieden werden? Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder als eigene Angelegenheit (Art. 83, 84 GG) Ausführung der Bundesgsetze durch die Länder im Auftrag des Bundes (Art. 85 GG) bundeseigene Verwaltung (Art. 86 ff GG) landeseigene Vewaltung ieS (vom GG als selbstverständlich vorausgesetzt) Gemeinschaftsaufgaben betreffen teilweise auch den Verwaltungsbereich und lassen sich daher als eigener Verwaltungstyp erfassen.
- Wann führen die Länder Bundesgesetze im Auftrag des Bundes durch? Nach Art. 83 GG gilt der Grundsatz, dass die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen. Ausnahmen hierzu sind im GG enumerativ aufgezählt (zB Art. 87c, 87d, 90 II).
- Wer erlässt im Rahmen der Auftragsverwaltung die Vorschriften über die Behörden und das Verfahren? Grds. erlassen nach Art. 85 I GG die Länder die erforderlichen Regelungen. Der Bund kann bei eintsprechender Regelung im Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Nach Art. 85 II GG kann der Bund mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
- Was kennzeichnet das Aufsichtsrecht des Bundes gegenüber den Ländern bei der Auftragsverwaltung? Die Bundesaufsicht umfasst nach Art. 85 IV 1 GG Gesetz- und Zweckmäßigkeitskontrolle. Die Bundesregierung kann zu diesem Zweck ihre Rechte aus Art. 85 IV 2 GG wahrnehmen. Vor allem kann sie aber von vornherein nach Art. 85 III GG Weisungen erteilen.
- Welche formellen Voraussetzungen hat die Bundesregierung bei der Wahrnehmung ihres Weisungsrechts nach Art. 85 III GG zu beachten? Ein besonderes Verfahren für die Erteilung einer Weisung ist nicht vorgesehen. Aus der "Pflicht zum bundesfreundlichen Verhalten" lässt sich aber ein Anhörungsrecht ggü den Ländern ableiten.
- Im Rahmen der Auftragsverwaltung wird zwischen Wahrnehmungskompetenz und Sachkompetenz unterschieden. Was bedeutet in diesem Zusammenhang die Wahrnehmungskompetenz? Das Handeln und die Verantwortlichkeit werden ausschließlich von den Ländern wahrgenommen (kein Selbsteintrittsrecht des Bundes).
- Was bedeutet im Zusammenhang mit der Auftragsverwaltung die Sachkompetenz? Unabhängig von der Frage, wer nach außen verantwortlich handelt, kann der Bund das Handeln der Länder im Wege der Weisung inhaltlich bestimmen, also die Sachkompetenz umfassend an sich ziehen.
- Inwieweit lassen sich aus der Funktion der Weisung nach Art. 85 II GG gewisse Anforderungen, die eine Weisung erfüllen muss, ableiten? Aus der Funktion der Weisung folt das Gebot der Weisungsklarheit (BVerfG).
- Ist der Bund durch das "Gebot bundesfreundlichen Verhaltens" in seinem Weisungsrecht beschränkt? Nein, eine Grenze ist bei missbräuchlicher Inanspruchnahme der Kompetenz zu ziehen.
- Wieso taugt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht als Schranke für das Weisungsrecht des Bundes? Weil es insoweit um eine Kompetenzabgrenzung Bund/ Land geht und nicht um die durch die Grundrechtsprüfung bekannten Kategorien von Freiraum und Eingriff.
- Warum ist eine Weisung, die ein Planfeststellungsverfahren nach § 9b AtomG betrifft und sich auf die UVP bezieht durch Art. 85 III GG gedeckt? Weil die UVP nur als unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens ausgestaltet ist und die Weisungskompetenz die gesamte Vollzugstätigkeit des Landes innerhalb der der Auftragsverwaltung unterliegenden Gesetzesmaterie erfasst.
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- Wie kann der Bundesgesetzgeber die Sperrwirkung des Art. 72 I GG wieder aufheben? Er kann die bundesgesetzliche Regelung aufheben oder nach Art. 72 IV GG den Ländern erlauben, die bundesgesetzlichen Regelungen durch Landesrecht zu ersetzen.
- Macht es einen Unterschied, ob der Bund den Landesgesetzgeber nach Art. 72 IV GG ermächtigt oder eine Verordnungsermächtigung insoweit einräumt? Ja, da der Verordnungsgeber der Exekutive zugeordnet ist, muss ihm gegenüber Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung gem. Art. 80 I 2 GG bestimmt werden (begrenzte Durchbrechung des Gewaltenteilungsprinzips).
