Steuerwesen Steuerfachangestellte (Fach) / Steuern (Lektion)
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Allgemeines zu öffentlich-rechtliche Abgaben
Diese Lektion wurde von Jeallie99 erstellt.
- Warum erhebt der Staat öffentlich-rechtliche Abgaben? - gesellschaftliche Aufgaben werden übertragen auf Gebietskörperschaften: + Bund + Länder + Gemeinden - damit diese erfüllt werden, müssen die Bürger ihrem Staat die nötigen Finanzmittel zur Verfügung stellen - Beispiele: + äußere Verteidigung (Streitkräfte) + innere Sicherheit (Polizei, Gerichtsbarkeit) + öffentliches Bildungswesen (Schulen u. Hochschulen) + soziale Sicherung (Sozialhilfe, Wohngeld, Kindergeld usw.)
- Welche Arten öffentlich-rechtlicher Abgaben fließen dem Staat zu? -Steuern - steuerliche Nebenleistung - Gebühren - Beiträge
- Definition Steuern § 3 (1) AO - Geldleistungen, die - nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung (d.Staates) darstellen - und von einem einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen (Bund, Länder, Gemeinden) - zur Erzielung von Einnahmen - allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. - die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein Besonders: Einfuhr- u. Ausfuhrabgaben (Zölle) sind ebenfalls Steuern §3(3) AO
- Steuerliche Nebenleistungen § 3 (4) AO Sie können neben den Steuern erhoben werden und sind keine Steuern! - Verspätungszuschläge § 152 AO - Säumniszuschläge § 240 AO - Zinsen §§ 233 - 239 AO - Verzögerungsgelder - Zwangsgelder § 329 AO - Kosten §§ 337 - 345 AO - Zuschläge § 162 (4) AO
- Was sind Gebühren? - Gebühren sind Zahlungen für besondere Leistungen einer öffentlichen Körperschaft oder für die (freiwillige oder erzwungene) Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen. - bei Gebühren ist die tatsächliche Nutzung erforderlich - Gebühren sind Geldleistungen für in Anspruch genommene öffentliche Leistungen mit direkter Gegenleistung Beispiele: - Verwaltungsgebühren:+ KfZ-Zulassungs- oder Anmeldegebühren + Geburts- oder Sterbeurkunde + Personalausweis, Reisepass - Nutzungsgebühren: + Ausleihgebühr öffentl. Bibliotheken + Müllabfuhr, Rundfunk, Fernsehen
- Was sind Beiträge? - Beiträge stellen einen Aufwandsersatz für die mögliche Inanspruchnahme einer konkreten Leistung einer öffentlichen Einrichtung dar. - bei Beiträgen ist nur die Möglichkeit der Nutzung erforderlich - Beiträge sind Geldleistungen für angebotene öffentliche Leistungen ohne direkte Gegenleistung Beispiele: + Straßenanliegerbeiträge + Sozialversicherungsbeiträge + IHK - Beiträge
- Einteilung der Steuern nach verschiedenen Kriterien / Merkmalen - Ertragshoheit - Überwälzbarkeit - Gegenstand der Besteuerung - Abzugsfähigkeit bei der steuerlichen Gewinnermittlung - Erhebungsformen
- Merkmal "Ertragshoheit" (Ertrag der Steuer) § Art. 106 GG Verteilung der Steuern: - Gemeinschaftssteuern (fließen dem Bund, Ländern, Gemeinden gemeinschaftlich zu) - Bundessteuern > - Landessteuern > - Gemeindesteuern > (> fließen den entsprechenden Gebietskörperschaften allein zu)
- Gemeinschaftssteuern Beispiele: - Lohnsteuer - veranlagte Einkommensteuer - Kapitalertragsteuer - Körperschaftsteuer - Umsatzsteuer
- Bundessteuern Beispiele: - Energiesteuer (ehemals: Mineralölsteuer) - Tabaksteuer - Versicherungssteuer - Zölle - KfZ - Steuer
- Landessteuern Beispiele: - Grunderwerbsteuer - Biersteuer - Erbschaftsteuer
- Gemeindesteuern Beispiele: - Gewerbesteuer > - Grundsteuer > (> Realsteuern § 3 (2) AO) - Hundesteuer - Vergnügungssteuer
- Merkmal "Überwälzbarkeit" 1. Steuerschuldner = Steuerträger > direkte Steuer Beispiele: - Einkommensteuer - Körperschaftsteuer - Erbschaftsteuer 2. Steuerschuldner ≠ Steuerträger > indirekte Steuer Beispiele: - Umsatzsteuer - Versicherungssteuer - Energiesteuer
- Merkmal "Gegenstand der Besteuerung" Unterteilung in: - Besitzsteuern - Verkehrsteuern - Zölle - Verbrauchsteuern
- Besitzsteuern Steuern, deren Steuergegenstand Besitzwerte sind. (Einkommen, Vermögen, Ertrag) a) Personensteuern, die die persönlichen Verhältnisse berücksichtigen (ESt, KSt, ErbschSt, KiSt) b) Realsteuern, die an ein Objekt anknüpfen (GrSt, GewSt)
- Verkehrsteuern Steuern, die angeknüpft sind an wirtschaftliche Vorgänge. Beispiele: - Versicherungssteuer - Grunderwerbsteuer
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- Zölle Einfuhr und Ausfuhr von Gegenständen VORSICHT: Ausfuhrzölle in Deutschland werden nicht erhoben!
- Verbrauchsteuern Steuern, die den Verbrauch (insbesondere von Waren) belasten. Beispiele: - Energiesteuer - Biersteuer - Tabaksteuer
- Merkmal "Abzugsfähigkeit" § 4 EStG Bei der steuerlichen Gewinnermittlung sind grundsätzlich nur die betrieblich veranlassten Sachsteuern als Betriebsausgaben abzugsfähig. ACHTUNG! Die Gewerbesteuer ist seit VZ 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. § 4 (5b) EStG Nicht abzugsfähig sind insbesondere Personensteuern (z.B. ESt, KSt)
- Merkmal "Erhebungsform" Veranlagungssteuern: Diese werden durch ein förmliches Verfahren (Veranlagung) festgesetzt. (z. B. ESt, KSt, GewSt) Abzugssteuern: Solche werden direkt (an der "Quelle") abgezogen. (z.B. LSt, KapSt)
- Gesetze Merkmale: - zu Stande gekommen in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren - und in den dafür vorgesehenen Blättern (z.B. Bundesgesetzblatt) veröffentlicht - bindend für : Bürger, Verwaltung, Gerichte
- Allgemeine Steuergesetze Sie enthalten Vorschriften, die für alle oder mehrere Steuerarten gelten. Beispiele: - Abgabenordnung (AO) - Finanzgerichtsordnung (FGO) - Bewertungsgesetz (BewG)
- Einzelsteuergesetze Sie enthalten Vorschriften, die für einzelne Steuerarten gelten. Beispiele: - Einkommensteuergesetz (EStG) - Körperschaftsteuergesetz (KStG) - Umsatzsteuergesetz (UStG) - Gewerbesteuergesetz (GewStG
- Durchführungsverordnungen Merkmale: - Rechtsnormen ohne Gesetzgebungsverfahren, sondern > von der Executive (z.B. Bundesregierung) aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassen (§ Art. 80 GG) > und bedürfen nur Zustimmung des Bundesrates > und dienen der Ergänzung > und der Erläuterung der Gesetze - bindend für: Bürger, Verwaltung, Gerichte (wie Gesetze)
- Richtlinien Merkmale: - Verwaltungsanweisungen, die der Gleichmäßigkeit der Verwaltungsausübung und der Besteuerung dienen. - Vorschriften vorgesetzter Behörden an die nachgeordneten Behörden - bindend für: NUR! für die Finanzverwaltung (z.B. Oberfinanzdirektion, Finanzämter) Erlasse des Bundesfinanz,ministeriums (BMF-Schreiben) gelten ebenso wie Richtlinien bundesweit > und Erlasse der Landesministerien gelten für die jeweiligen Bundesländer