Öffentliches Recht (Fach) / Verfassungsrecht (Lektion)

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  • Wie erfolgt imperatives Handeln des Staates? durch Gesetze, Verwaltungsakte oder Gerichtsurteile
  • Sachlicher Schutzbereich eines Freiheitsgrundrechts Lebensbereich, in dem das Grundrecht wirkt
  • Persönlicher Schutzbereich eines Freiheitsgrundrechts sog. Grundrechtsfähigkeit, d.h. die Frage, ob der Betroffene überhaupt Träger des geltend gemachten Grundrechts sein kann 
  • verfassungsrechtlicher Begriff der "juristischen Person" untechnisch zu verstehen, daher weiter als der zivilrechtliche Begriff   daher auch: nicht eingetragene (und damit nicht rechtsfähige) Vereine OHG oder KG, die im Zivilrecht nur als teilrechtsfähig gelten
  • Klassischer (enger) Eingriffsbegriff Eingriff (+), wenn   Staat sich imperativ (durch Gesetze, Verwaltungsakte oder Gerichtsurteile) an den Bürger wendet Staat einen bestimmten Gewährleistungsbereich durch Verbote, Sanktionen, etc. zielgerichtet (final) und unmittelbar verkürzt
  • Neuer (weiter) Eingriffsbegriff Eingriff auch (+), wenn   durch Realakte (= schlichtes hoheitliches Handeln im Gegensatz zum Erlass von Gesetzen, VA und Gerichtsurteilen) durch Gesetze oder Verwaltungsakte, die nur faktisch-mittelbar, wenn Beeinträchtigung dem Staat zurechenbar
  • Realakt schlichtes hoheitliches Handeln im Gegensatz zu Gesetzen, Verwaltungsakten oder Gerichtsurteilen   z.B. durch einen Vermessungsfehler wird beim Bau einer Straße privater Grund in Anspruch genommen
  • Schranken-Schranken Grenzen, die der Staat bei der Beschränkung von Grundrechten beachten muss
  • Verfassungsunmittelbare Schranken ergeben sich aus dem Grundgesetz selbst (selten!)   z.B. Art. 9 II (Verbot bestimmter Vereine), 13 VII 1. Hs. GG (Beschränkung der Unverletzlichkeit der Wohnung bei dringenden Gefahren)
  • einfacher Gesetzesvorbehalt keine besonderen Anforderungen an das Gesetz (nur Schranken-Schranken müssen beachtet werden) erkennbar an Formulierung "durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes"   z.B. Art. 8 II GG (Versammlungen unter freiem Himmel können durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes beschränkt werden)
  • qualifizierter Gesetzesvorbehalt besondere Anforderungen an das Gesetz (über die Beachtung der Schranken-Schranken hinausgehend) Beispiele: Art. 11 II GG (der an die Einschränkung der Freizügigkeit im Bundesgebiet strenge Anforderungen stellt) Art. 5 II 1. Fall GG ("allgemeines Gesetz", das die Rechte aus Art. 5 I GG einschränken kann)
  • verfassungsimmanente Schranken Einschränkung durch kollidierendes Verfassungsrecht zum Schutz der Grundrechte Dritter oder zum Schutz anderer Verfassungsgüter EIngriff möglich
  • Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) grds. muss jedes Gesetz das Grundrecht, das eingeschränkt wird, nennen   vom BVerfG ausgesprochen restriktiv verwendet: nur noch für zielgerichtete Grundrechtseingriffe  und nur für die Einschränkungsvorbehalte in Art. 2 II 3, 8 II, 10 II, 11 II, 13 II, III GG
  • Wesengehaltsgarantie (Art. 19 II GG) kein Grundrecht darf in seinem Wesensgehalt eingeschränkt werden   In Klausur nur erwähnen, wenn der Sachverhalt Anlass bietet!
  • Wesentlichkeitstheorie In "wesentlichen" Angelegenheiten, in denen intensiv in Rechte des Bürgers eingegriffen wird, wird ein ausreichend bestimmtes Parlamentsgesetz als Grundlage gefordert.
  • Willkürformel (verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen) wenn wesentlich gleiche Sachverhalte nicht willkürlich ungleich behandelt werden   -> Vorliegen eines sachlichen Grundes (frühere Rspr. BVerfG und heute bei Ungleichbehandlungen geringerer Intensität)
  • "neue" Formel (verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen) Differenzierungsziel und Differenzierungskriterien müssen in einem sachgerechten Verhältnis stehen geeignet erforderlich und angemessen (BVerfG v.a. bei Ungleichbehandlungen größerer Intensität) Übergang von bloßer Willkürprüfung zu zunehmend strenger Verhältnismäßigkeitsprüfung: je mehr das Kriterium der Ungleichbehandlung einem der nach Art. 3 III GG verbotenen Kriterien ähnelt je weniger der Betroffene die Kriterien beeinflussen kann je mehr sich die Ungleichbehandlung auf den Gebrauch von Freiheitsgrundrechten auswirkt
  • Generalkompetenzen Kompetenzen, die greifen, soweit nichts anderes geregelt ist
  • Regel der "lex-posterior" (Art. 72 III 3 GG) Die jeweils neuere Regelung verdrängt die jeweils ältere Regelung ohne diese unwirksam zu machen. -> bloßer Anwendungsvorrang statt Geltungsvorrang