Wirtschaftsprivatrecht (Fach) / WPR II (Lektion)
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- Unterschied Schuldbeitritt und Schuldübernahme? Schuldbeitritt: Der hinzugetretene Schuldner haftet neben des originären. Schuldübernahme: Ein Anderer übernimmt die Schuld, der originäre Schuldner schuldet nicht mehr.
- Was für 2 Typen von Sicherheiten gibt es? Personalsicherheit: Bürgschaft bspw. Sachensicherheit: Immobilie bspw.
- Wie funktioniert eine Gesamtschuld? §421 schützt einen Vermieter der einen Mietvertrag mit Mieter 1, 2 und 3 schließt indem er, bei Zahlungsschwierigkeiten, das gesamte Geld von einem Mieter fordern kann. In diesem Fall kann der Mieter der zahlen musste den geschuldeten Anteil von den anderen Mietern nach §426/II verlangen.
- Was ist eine AVAL-Kredit? Ein Aval ist eine selbstschuldnerische Bürgschaft, die von einem Kreditinstitut vergeben wird. Durch die Gewährung eines Avalkredits geht das Kreditinstitut eine Eventualverbindlichkeitein.
- Ist eine Sicherheit akzessorisch? Nein, nicht von einer Fo abhängig, selbst bei vollständiger Rückzahlung des Kredits behält die B grds. das Eigentum.
- Ist ein Pfandrecht akzessorisch? Ja, von einer Fo abhängig, sonst kein Eigentum.
- Bürgschaft, wichtiges. - Einseitig verpflichtender Vertrag. - Bürge verpflichtet sich für die Erfüllung einer Verb einzustehen.
- Zessionen, wichtiges. - Vertragliche Übertragung einer Fo vom alten Gläubiger auf einen neuen Gläubiger - Fo die abgetreten werden können: §433, Beteiligungen, SEA, Patente/Lizenzen.
- Sicherheit Immobilien, wichtiges. - Grundschuld ist nicht akzessorisch, nicht von einer Fo abhängig (fiduziarische Sicherheit). Nach Rückzahlung der Grundschuld wird diese zu einer Eigentümergrundschuld §1196, welche für einen neuen Kredit verwendet werden kann, rangsichernde Wirkung. - Hypothek ist akzessorisch, von einer Fo abhängig. Nach Rückzahlung erlischt auch die Schuld.
- Sicherheit, Mobilien, wichtiges. - Sicherungsübereignung: Der Sicherungsgeber behält den Besitz der Sache, übergibt nur das Eigentum. Im Außenverhältnis wird der Treunehmer (Bank bspw.) voll Berechtigter, im Innenverhältnis zum Treugeber (U) darf er nur vom Eigentum gebrauch machen wenn U nicht zahlt (fiduziarisches Rechtsverhältnis). - Pfandrecht: Der Sicherungsgeber behält nicht den Besitz der Sache und übergibt das Eigentum. - Eigentumsvorbehalt: Sache wird unter einer aufschiebenden Bedingung an den Käufer übergeben. Solange der vollständige Preis nicht gezahlt wird ist der Verkäufer immer noch Eigentümer, nicht Besitzer, der Sache.
- Beispiel Verfügungs-/Verpflichtungsgeschäft. Verpflichtungsgeschäft:Hans und der Bäcker schließen einen Kaufvertrag über einen Laib Brot.Der Kaufvertrag ist der Grund, warum Hans und der Bäcker noch die zwei Verfügungsgeschäfte schließen, mit denen sie ihre wechselseitigen Verpflichtungen erfüllen (daher auch Erfüllungsgeschäft). 1. Verfügungsgeschäft:Der Bäcker überträgt das Eigentum an dem Brot auf Hans.2. Verfügungsgeschäft:Hans überträgt das Eigentum an seiner 2-Euro-Münze auf den Bäcker.
- Abtretung, wichtiges. - Zweiseitiges RG. - Eigentum einer Fo wird übertragen. - Verfügungsgeschäft.
- Abtretung, wichtige Eigenschaften. - Zweiseitiges RG. - Eigentum einer Fo wird übertragen. - Verfügungsgeschäft.
- Abtretung, Arten, Beispiel. - 1. Art: Abtretung zur Erfüllung: A schließt mit B einen §488 über 500 €. Zur Sicherung kriegt der Zessionar (A) vom Zedent (B) ein Rennrad. Sollte B nicht zurückzahlen kann A das Rennrad verkaufen und §488 erlischt. - 2. Art: Abtretung zur Sicherung: Wie die Abtretung zur Erfüllung, bloß ist Zweck der Sicherheit (Rennrad) die Rückzahlsicherheit, d.h. A verkauft nicht das Rennrad sondern behält es bis B zahlt.
- Verschiedene Begriffe bzgl. DG und DN. - Abtretende = Zedent = Altgläubiger - Abtretungsempfänger = Zessionar = Neugläubiger
- Wie könnte ein U seine Kreditwürdigkeit erhöhen, bzw. das Sicherheitsvolumen? - Abtretung künftiger Kundenforderungen. Dies ist nur möglich wenn die Fo bestimmbar sind, d.h. Entstehungshöhe/-grund müssen identifizierbar sein.
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- Was ist bei einer stillen Zession zu beachten? - Die Offenlegung der Zession darf erst bei Nichtzahlung des Zedenten entstehen. - Da der Kunde, wessen Fo abgetreten wurde, nichts von der Zession weiß, entsteht das Problem, dass er das Geld nicht der Bank übergeben würde, sondern dem Zedenten. Damit der Zedent dazu berechtigt ist das Geld anzunehmen erhält er eine Einzugsermächtigung nach §185. - Bei Nichtzahlung des Kredits, ist der Zessionar dazu berechtigt die Zession offen zu legen, dadurch die Einzugsermächtigung zu vernichten und der Kunde zahlt direkt an den Zessionar. - Die Abtretung existiert nur zur Sicherung, d.h. die Bank darf von dem als Sicherheit übergebenem Eigentum nur gebrauch machen wenn der Zedent nicht zahlt, dies wird explizit in einem Sicherungsvertrag zwischen Zedent und Zessionar geregelt.
- Verschiedene Arten von Zessionen. - Globalzession: Abtretung aller Forderungen gegen eine Vielzahl von Schuldnern zur Sicherheit. - Mantelzession: Fo werden in bestimmter oder variabler Höhe an den Zessionar abgetreten und Schuldnerlisten werden übergeben. Abtretung wird erst wirksam mit Übergabe der Listen. - Echtes Factoring: Zedent tritt Fo (durch Global- oder Mantelzession) ab, danach zieht der Factor (bspw. die Bank) die Fo selbst ein. Fo wird 10-20% billiger gekauft, wegen Übernahme des Ausfallrisikos, Abtretung zur Erfüllung, §364/I, Erfüllungs statt. Der Factor hat eine Fo gegenüber dem Kunden. - Unechtes Factoring: Zedent tritt Fo ab, Factor zahlt einen Vorschuss. Keine Übernahme des Ausfallrisikos, Fo gegen Zedenten erlischt erst bei Befriedigung des Factors durch den Schuldner, Abtretung zur Sicherung, §364/II Erfüllungs halber. - Inkassozession: Eine Art unechtes Factoring, Zedent tritt Fo an Inkassounternehmen ab, das Inkassounternehmen versucht die Forderung im Namen des Zessionars einzuziehen. Ein Sicherungsvertrag muss zwischen Zedent und Zessionar geschlossen werden, sonst gehört die Fo, und somit das Geld (falls eingezogen), dem Zessionar komplett! - Blankozession: Der Empfänger dieser Abtretung darf sich selbst oder einen Dritten als Zessionar eintragen. Sie wird wirksam mit Ausfüllen des Blanketts.
- Ist eine Einziehungsermächtigung eine Abtretung? - Nein, Gläubiger behält die Fo, der Ermächtigte §185 treibt die Fo im eigenen Namen bei und verlangt Zahlung an sich oder den Gläubiger, bspw. wie bei der stillen Zession.
- Wichtiges, Übersicherung. - Eine Übersicherung entsteht wenn der Zessionar für eine Schuld des Zedenten eine zu Hohe Sicherung verlangt. Hiermit würde der Zessionar die unternehmerische Entscheidungsfreiheit des Zedenten beeinträchtigen, dies gilt als sittenwidrig, Ausbeutung der Zwangslage. - Der realisierbare Wert der abgetretenen Fo wird lt. §237/S.1 nur mit 2/3 angesetzt, Übersicherung bei 110% dieses Wertes. - Eine anfängliche Übersicherung führt zur Nichtigkeit §138 bei 300% des Nennwerts. - Eine nachträgliche Übersicherung führt nicht zur Nichtigkeit, sondern es entsteht ein "vertragsimmanenter Freigabeanspruch" mit Wahlrecht des Zessionars, welche Sicherheiten er zurück gibt §262.
- Bedarf die Abtretung der Form? - Formfrei, nicht in §398 geregelt.
- Ausschluss der Abtretung. - Nach §399 darf ein Kunde mit dem Unternehmen vereinbaren, dass seine Verb (des Kunden) nicht abgetreten werden dürfen. Achtung: Sollte der Kunde dies nicht vereinbaren, kann er gegen die Auskunftspflicht, §402 bzw. §241/II als Nebenpflicht, nicht klagen.
- Auskunftspflicht. - Lt. §402 bzw. §241/II, Nebenpflicht, ist der Zedent dem Zessionar gegenüber verpflichtet, Auskunft über die Schuldner des Zedenten zu geben. Der Zessionar muss wissen gegen wen und in welcher Höhe die Fo entstand.
- Leistungsstörung nach Abtretung. - Sollte nach Abtretung der Fo der Schuldner Schwierigkeiten haben zu leisten, und somit den Zessionar zu befriedigen, sind die Rechte des Schuldners bei Leistungsstörung vom Zessionar zu beachten lt. §404.
- Rechtshindernde Einwendungen und Rechtsvernichtende Einwendungen nach §404. Rechtshindernde Einwendungen: - Geschäftsunfähigkeit §104 - Beschränkte Geschäftsunfähigkeit ohne Genehmigung - Sittenwidrigkeit §138 - Gesetzl. Verbot §134 Rechtsvernichtende Einwendungen: - §142 Anfechtung - §362 Erlöschen durch Leistung - Rücktritt/Kündigung - Minderung - Aufrechnung nach §387, bspw. Schuldet A dem B 10.000 € und B dem A 8.000 €, nach Aufrechnung schuldet A 2.000 €.
- Zwecke der Abtretung. - Sicherheit: Globalzession, Mantelzession, Blankozession - Liquidität: Factoring, Inkasso - Schuldentilgung: Erfüllung statt - Prozessuales Mittel: [...]
- Wichtiges zur Sittenwidrigkeit §138 - Wucherzinsen ab 30% p.a. - Familienmitglieder dürfen nicht als Gesamtschuldner miteingenommen werden wenn Sie vom Gläubiger keine Leistung erhalten.
- Verpflichtungs-/Verfügungsgeschäft beim Eigentumsvorbehalt. - Verpflichtungsgeschäft: §433, wird ohne Bedingung geschlossen. - Verfügungsgeschäft: §929, Einigung und Übergabe. Die Einigung ist an die aufschiebende Bedingung §158/I geknüpft, die Übergabe dient stets nur der Übergabe der Sache, welche bei dem Eigentumsvorbehalt selbstverständlich erfolgt. Beide, also §929, haben nichts mit §433 zu tun.
- Vorteile des Eigentumsvorbehalts §449/I. Für den Verkäufer: - Sicherheit für den Zahlungsanspruch - Schutz des Eigentums vor unberechtigten Verfügungen (Eigentumsübertragungen) - Schutz des Eigentums vor den Gläubigern des Käufers Für den Käufer: - Möglichkeit der Nutzung ohne volle Bezahlung - Möglichkeit des Weiterverkaufs ohne volle Bezahlung
- Bedingungen des Eigentumvorbehalts §449/I - Aufschiebende Bedingung: Bei Eintritt soll ein Rechtsverhältnis wirksam werden. Bis zum Eintritt ist das Rechtsgeschäft voll gültig, entfaltet jedoch nur eine beschränkte Vorwirkung. Anwartschaftsrecht. - Auflösende Bedingung: Bei Eintritt soll ein Rechtsverhältnis gelöst werden. Beispiel: Fußballspieler vereinbart, dass er nicht mehr Teil des Teams ist, sollte es in die 2. Liga fallen.
- Gefahren beim Eigentumsvorbehalt. Für den Verkäufer: - Verlust des Eigentums bei gutgläubigem Erwerb Dritter nach §932 - Verlust des Eigentums infolge Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, §§946-948, 950 Für den Käufer: - Der Käufer ist vor Verfügungen des Verkäufers nicht geschützt, der Verkäufer könnte es weiterverkaufen. - Anwartschaftsrechts gesetzl. nicht geregelt.
- Anwartschaftsrecht - Recht des Käufers, selbst bei Nichterfüllung der aufschiebenden Bedingung. - Käufer ist durch das Anwartschaftsrecht vor Verfügungen des Eigentümers geschützt. - Anwartschaft geht dem guten Glauben vor, nach §936/III.
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- Arten des Eigentumvorbehalts Weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt: - Zwischen K und V entsteht eine Besitzübertragung einer Sache unter Eigentumsvorbehalt. Nun möchte K and D weiterverkaufen, jedoch ist er kein Eigentümer. Damit er die Sache trotzdem verkaufen darf, übergibt er sein Anwartschaftsrecht D nach §§929 ff. Problem: Sollten beide in Raten zahlen könnte es sein, dass K Zahlungsunfähig wird, D müsste dann direkt an V zahlen um das Eigentum zu erwerben. Verlängerter Eigentumsvorbehalt: - V ermächtigt K and D zu verkaufen. K darf den Kaufpreis von D erhalten. Problem: V verliert sein Eigentum, ohne dass er eine Zahlung von K erhalten hat. Damit V sich absichert wird die künftige Forderung von K abgetreten. Nun kann K zuerst voll bezahlen und das Eigentum von V erwerben, in Folge dann D zahlen und das Eigentum von K erwerben, oder D zahlt zuerst und erhält das Eigentum unmittelbar von V. Verarbeitungs-/Herstellerklauseln: - Theoretisch verliert der V das Eigentum wenn K verkaufte Rohstoffe verarbeitet nach §950. Damit dies nicht passiert wird eine Verarbeitungsklausel vereinbart, hiermit wird V Eigentümer der hergestellten Sache.
- Immobiliarsicherheiten - Schuldrechtliche Verträge: Ansprüche gegen eine Person. Beispiel: Kreditvertrag §488 - Sachenrechtliche Verträge: Ansprüche gegen eine Sache. Beispiel: Hypothek (§§1113-1190), Grundschuld (§§1191-1198), Rentenschuld (§§1199-1203). Rechte wirken absolut, ersehbar aus dem Grundbuch. - Hypothek: Akzessorietät - Grundschuld: Keine Akzessorietät - Rentenschuld: Besondere Form der Grundschuld.
- Arten der Hypothek - Verkehrshypothek: Gutglaubensschutz - Sicherungshypothek: Kein Gutglaubensschutz - Briefhypothek: ET des Briefs ist ET der Hypothek - Buchhypothek: Einigung und Eintragung in das Grundbuch
- Arten der Grundschuld - Fremdgrundschuld: Bestellung durch §873/I durch Einigung und Eintragung, grds. formfrei, Eintragung an 1. freien Rangstelle im Grundbuch. - Eigentümergrundschuld: Nach Zahlung einer Fremdhypothek wird diese zur Eigentümergrundschuld.
- Übertragung von Grundpfandrechten - Hypothek: Akzessorisch, wird übertragen indem die Fo abgetreten werden muss, evtl. Übergabe des Briefs. - Grundschuld: Nicht akzessorisch, Grundschuld wird übertragen durch Übergabe des Briefs oder durch Eintragung bei Buchgrundschuld.