Schuldrecht (Fach) / Sachmangel i Kaufrecht II (Lektion)
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Rücktritsrecht
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- 2. A 2. Rücktrittsrecht: K müsste dem V grundsätzlich nach § 323 I BGB zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben. Dies ist hier nicht geschehen. Die Fristsetzung könnte vorliegend jedoch gem. § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich sein, weil V die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat.
- 2. B Zwar sind an die Erfüllungsverweigerung strenge Anforderungen zu stellen; hier hat V jedoch erklärt, dass K insgesamt wegen der Verjährung keinerlei Ansprüche (und damit auch kein Nacherfüllungsanspruch) mehr zustehen.
