Steuern (Fach) / 2.1.2 Beeinflussung der Gesamtbelastung durch vertragliche Gestaltungen (Lektion)

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2.1.2 Beeinflussung der Gesamtbelastung durch vertragliche Gestaltungen

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  • Durch welche Gestaltungsmöglichkeiten kann erreicht werden, dass die Steuerbelastung einer Kapitalgesellschaft und ihrer Gesellschafter bei der Gewinnverwendung minimiert wird?   Beteiligung in Betriebs- oder Privatvermögen Schuldrechtliche Verträge Finanzierung der Gesellschaft: Eigen- vs. Fremdkapital  
  • Belastungsvergleich BV und PV. Für einen Unternehmer sollte die Entscheidung, ob er seine Beteiligung im Betriebsvermögen oder im Pivatvermögen hält davon abhängig gemacht werden, wie hoch sein individueller Steuersatz ist. Zudem hat der anfallende Hebesatz Auswirkungen. ESt-Satz 45%, 42% + HS 400% --> PV günstiger ESt-Satz 30%, 25% + HS 400% --> BV günstiger   ESt-Satz 45% + HS 200% -->  PV günstiger ESt-Satz < 45% + HS 200% --> BV günstiger
  • Ist ein Wahlrecht zur Beteiligung in BV und PV auch bei PersG möglich? Nein, da es sich immer um gewerbliche Einkünfte handelt (Einkünfte aus Gewerbebetrieben nach § 15 Abs. 1 EStG) ist der Gesellschafter immer betrieblich beteiligt. Die Gestaltungsmöglichkeit, wo er seine Beteiligung hält entfällt bei einer PersG völlig. Einzige Variationsmöglichkeit ist die Höhe der Thesaurierungsbegünstigung.
  • Warum spricht ein HS von 200% nochmal deutlicher für das Betriebsvermögen? Durch den niedrigeren HS steigt der ausschüttungsfähige Betrag. Die Belastung auf Ebene der KapG sinkt bei niedrigerem HS. Die KapG kann mehr ausschütten, d.h. mehr unterliegt dem Betriebsvermögen der 60%igen Ermäßigung.
  • Unterschied von BV und PV (Ausschüttung, Ebene Gesellschafter)   Unterschiedliche Behandlung von Dividenden in BV und PV Im BV gilt das Teileinkünfteverfahren --> 60% der Einkünfte unterliegt dem individuellen Einkommenssteuersatz Im PV dagegen wird die ganze Dividende pauschal mit 25% versteuert. Daraus ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen --> abhängig vom individuellen Steuersatz  
  • Unterschied zwischen Betriebs- und Privatvermögen (Definition Internet) Das Betriebsvermögen umfasst vereinfacht gesagt alle Wirtschaftsgüter (WG) ob materiell oder immateriell, welche zu Gewinnerzielungszwecken genutzt werden, sowie alle durch die betriebliche Veranlassung entstandenen Verbindlichkeiten.Alles was nicht Betriebsvermögen (BV) ist, ist somit Privatvermögen (PV).
  • Ein Gesellschafter hat einen Gewinn von 100.000 € vor Steuern. Welche Möglichkeiten hat er, diese 100.000 € zu bekommen? => Schuldrechtlicher Vertrag (z.B. Beratervertrag, Geschäftsvertrag, Überlassung von Rechten, Überlassung von Patenten) Besteuerung auf Ebene der Kapitalgesellschaft: Gewinn vor Steuern 100.000 abzgl. Betriebsabgabe 100.000 = Steuern 0,00 (Wenn ich keinen Gewinn habe, dann zahle ich auch keine Steuern) Besteuerung auf Ebene des Gesellschafters: Einkünfte aus : N (nichtselbstständiger Arbeit) --> z.B. Geschäftsführungsvertrag S (selbstständige Arbeit) --> z.B. Beratervertrag V+V (Vermietung und Verpachtung) --> z.B. Übergabe Lizenz Wie werden diese Einkünfte versteuert? --> individueller Einkommenssteuersatz 0,42 * 100.000 - 8196 abzgl. Soli 5,5 % = 35.663,22   Ohne Vertrag (Ausschüttung): 48.333 Mit Vertrag: 35.663,22   ! Steuerersparnis von ca. 13%
  • Veränderung der Gesamtsteuerbelastung durch den Abschluss eines Gesellschafter-Geschäftsführungsvertrages - Auswirkungen bei Kapitalgesellschaften Ist eine Vertragsgestaltung schuldrechtlicher Verträge (Gesellschafter-Geschäftsführungsverträge) im   Abzugsfähigkeit des Gehalts als Betriebsausgabe auf Ebende der Kapitalgesellschaft --> Minderung von KSt, Soli, Gewerbesteuer Belastungswirkung (Einkünfte aus N) auf Ebene des Gesellschafters --> Erhebung von ESt, Soli   Gesamtwirkung ist also abhängig von den Variablen:   Gewerbesteuerhebesatz individueller Einkommenssteuersatz   Je niedriger der individuelle ESt-Satz und je höher der HS, desto höher die Steuerersparnis. Begründung: Die Geschäftsführungsvergütung mindert den Gewinn der KapG, d.h. je niedriger der Gewinn ist, desto mehr Steuern spare ich. Nur bei sehr hohen ESt Sätzen und geringen HS ist es nachteilig. Ab einem HS von 400% nie nachteilig. ESt Satz < 42% nicht mehr nachteilig.   Fazit: Ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis des Gesellschafters mit seiner KapG führt i.d.R. zu einer Gesamtsteuerentlastung. Nur bei sehr niedrigen Gewerbesteuerhebesätzen und sehr hohen ind. ESt-Sätzen kann ein solcher Geschäftsführungsvertrag ungünstiger sein. Im Regelfall ist der Abschluss eines solchen Vertragsverhältnisses immer steuerlich günstig.
  • Veränderung der Gesamtsteuerbelastung durch den Abschluss eines Gesellschafter-Geschäftsführungsvertrages bei EINZELUNTERNEHMEN Selbstkontrahierungsverbot § 181 BGB Verträge zwischen Unternehmen und Unternehmer sind schudrechtlich und steuerlich nicht möglich
  • Veränderung der Gesamtsteuerbelastung durch den Abschluss eines Gesellschafter-Geschäftsführungsvertrags bei PERSONENGESELLSCHAFTEN Personengesellschaft ist gesellschaftsrechtlich verselbstständigt (§124 HGB) Schuldrechtliche Verträge zwischen der Personengesellschaft und dem Gesellschafter sind zivilrechtlich anerkannt und wirksam --> bei handelsrechtlicher Gewinnermittlung ist Gehaltszahlung an den Gesellschafter-Geschäftsführer abzugsfähige Betriebsausgabe Steuerlich gilt das Transparenzprinzip, d.h. Personengesellschaft ist kein Besteuerungssubjekt Durch Anknüpfung an die handelsrechtliche Gewinnermittlung: 2-stufiges Verfahren der steuerlichen Gewinnermittlung Abzugsfähigekeit des Gehalts als Betriebsausgabe auf Ebene der Personengesellschaft (1. Gewinnermittlungsstufe) Behandlung als Sonderbetriebseinnahme des Gesellschafters (2. Gewinnermittlungsstufe) --> In der 1. Stufe wird Gehaltszahlung als Aufwand, in der 2. Stufe als Ertrag behandelt. Per Saldo wirkt sich dieses schuldrechtliche Vertragsverhältnis nicht aus --> keine steuerliche Auswirkung Fazit: Die Gestaltungsmöglichkeit durch schuldrechtl. Verträge den Gewinn einer Gesellschaft zu beeinflussen hat man nur bei KapG. Bei PersG hat man das zwar handelsrechtlich, aber nicht mit steuerlicher Wirkung.
  • Darstellung des Zweistufensystems bei einer Gehaltszahlung von 100.000 € Siehe Heft
  • Wie funktioniert das Zweistufensystem? PersG ist als eigenständiges Subjekt (Person) akzeptiert Damit sind auch Vertragsverhältnisse zwischen PersG und ihren Gesellschaftern anerkannt   1. Stufe Handelsbilanz = Gesamthandsbilanz Bank -100.000   Handelsrechtliche GuV = Gesamthands GuV Gehaltsaufwand -100.000 Erträge ... Gewinn   Gesamthandsbilanz und Gesamthands GuV rechnet man auf der 1. Stufe der Gewinnermittlung. Hier ist zunächst die PersG als eigenständiges Subjekt akzeptiert. ! Handelsrechtlich hat man nur die 1. Stufe. Steuerlich benötigt man noch eine 2. Stufe und diese dient der Umsetzung des Transparenzprinzips.   2. Stufe Für jeden Gesellschafter wird eine Sonderbilanz geführt, in der die schuldrechtlichen Vertragsverhältnisse mit der PersG erfasst sind. Sonderbilanz A Kapitalentnahme - 100.000   Sonder GuV A Sondergewinn Sonderbetriebseinnahme 100.000   Die Betriebsausgabe auf 1. Stufe (hier Gehaltsaufw.) wird jetzt umgedeutet auf der 2. Stufe in einen Sonderertrag des Gesellschafters. D.h. er weist jetzt auf seiner Sonder GuV eine Sonderbetriebseinnahme auf (in Höhe genau dieser Gehaltszahlung). Weil der Gesellschafter das i.d.R. auf sein privates Bankkonto überwiesen bekommt, dann hat die Gehaltszahlung den etrieblichen Bereich verlassen und wird i.d.R. als Kapitalentnahme verbucht.
  • Gewinnermittlung des Gesellschafters (Zweistufensystem) § 15 I Nr. 2 EStG Zusammensetzung aus: Gewinnanteil entsprechend GuV Verteilungsschlüssel aus Gesamthandsgewinn (1. Stufe) --> Anteil am Gesamtgewinn der PersG: Ergibt sich aus Gesellschaftsvertrag, zu wie viel % er daran beteiligt ist Sondergewinn (2. Stufe) --> Vertragsvergütung = Gewinnanteil aus PersG
  • Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es, den Gewinn einer PersG durch schuldrechtliche Verträge zu beeinflussen? Keine Gestaltungsmöglichkeiten bei PersG --> Handelsrechtlich schon, aber nicht mit steuerlicher Wirkung.  Grund: In der 1. Stufe wird Gehaltszahlung (Betriebsausgabe) als Aufwand, in der 2. Stufe als Ertrag (Sonderbetriebseinnahme) behandelt. Per Saldo wirkt sich dieses schuldrechtliche Vertragsverhältnis nicht aus --> keine steuerliche Auswirkung.
  • Vergleich EK und FK Finanzierung bei einer KapG EK Finanzierung = zusätzliche Einlage FK Finanzierung = Geschäfts-Darlehensvertrag   EK-Finanzierung: Auswirkung auf Ebene der Kapitalgesellschaft --> Gewinn unterliegt in voller Höhe der KSt, GewSt, Soli Auswirkung auf Ebene des Gesellschafters Im PV: Abgeltungssteuer auf Dividenden im BV: individueller ESt-Satz auf 60% der Dividenden ==> Belastung der EK-Finanzierung in Abhängigkeit vom Gewerbesteuer hebesatz, BV/PV und ggf. ESt-Satz   FK-Finanzierung Auswirkung auf Ebene der Kapitalgesellschaft --> Abzugsfähigkeit der Zinsen als Betriebsausgabe auf Ebene der Kapitalgesellschaft volle Minderung des Gewinns für KSt und Soli teilweise Hinzurechnung (25% der Zinsen) bei GewSt-Bemessungsgrundlage Effekt insgesamt: Minderung KSt, Soli und GewSt Auswirkung auf ebene des Gesellschafters --> Im PV: Abgeltungssteuer auf Zinsen --> Im BV: individueller ESt-Satz ! Für eine KG ist es viel attraktiver FK aufzunehmen, weil sie damit ihre Belastung massiv senken kann.
  • Veränderung der Gesamtsteuerbelastung durch den Abschluss eines Gesellschafter-Darlehensvertrags bei PERSONENGESELLSCHAFTEN Darlehensvertrag zwischen der Personengesellschaft und dem Gesellschafter sind zivilrechtlich anerkannt und wirksam (§ 124 HGB) bei der handelsrechtlichen Gewinnermittlung ist die Zinszahlung an den Gesellschafter abzugsfähige Betriebsausgabe Behandlung der Zinszahlung im Rahmen der 2 stufigen steuerlichen Gewinnermittlung: Abzugsfähigkeit der Zinszahlung als Betriebsausgabe auf Ebene der Personengesellschaft (Handelsbilanz, 1. Gewinnermittlungsstufe) Behandlung als Sonderbetriebseinnahme des Gesellschafters (2. Gewinnermittlungsstufe) => keine steuerliche Auswirkung Zinszahlung unterliegt vollumfänglich der GewSt, ESt und Soli Identische Belastung wie bei Gewinnanteilen
  • Zusammenfassung: Steuerliche Vorteile/Nachteile der KG gegenüber der PersG Vorteile:   Gesamtbelastung bei Thesaurierung geringer als bei PersG Zeitpunkt der Ausschüttung kann gewählt werden Durch schuldrechtliche Verträge mit den Gesellschaftern (ins. Geschäftsführungsverträge) kann die Gesamtsteuerbelastung gesenkt werden   Nachteile:   Gesamtbelastung bei Ausschüttung höher als bei PersG (Steuerpflicht auf Ebene der KapG und des Gesellschafters) Immer gewerbesteuerpflichtig (PersG: nur bei gewerblicher Tätigkeit) Kein Freibetrag bei der Gewerbesteuer Keine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer Verluste der Kapitalgesellschaft wirken sich auf Ebene der Gesellschafter nicht aus (Grund: Trennungsprinzip) --> PersG kann das mit Einkünften verrechen (Steuervorteil) Lösung für KapG: Vorhandensein einer körperschaftssteuerlichen Organschaft.