Schuldrecht (Fach) / Unmöglichkeit III (Lektion)
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III
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- B Umgekehrt ist jedoch auch der Anspruch des M gegen K auf Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs.2 BGB gem. 326 1 S.1 BGB erloschen.
- C Adam könnte gegen Eva einen Anspruch auf den Kaufpreis aus § 433 Abs. 2 BGB haben Hier könnte man zunächst an § 326 1 S. 1 denken. Adam muss nicht nach § 433 Abs. 1 S.1 BGB leisten, daher entfällt die Pflicht der Eva zur Gegenleistung. Aber: Es ist die Ausnahmevorschrift des § 326 Abs 2 S. 1 2. Alt. BGB zu beachten. Eva befand sich im Gläubigerverzug, so dass Adam einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB behält.
- D C. V hat jedoch einen Anspruch auf den Kaufpreis aus § 433 Abs. 2 BGB § 326 Abs. 1 S. 1 BGB wird vorliegend von der kaufrechtlichen Regelung des § 447 BGB verdrängt, wonach beim Versendungskauf die Kaufpreisgefahr mit Übergabe an den Spediteur auf den Käufer übergeht
