Schuldrecht (Fach) / Störung im Schuldverhältnis (Lektion)
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Fall 1 a
Diese Lektion wurde von janinefronske erstellt.
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- a) Adam erscheint bis zum 1. April nicht Adam befindet sich seit dem 15. März im Schuldnerverzug. Er hat die ihm mögliche Leistung trotz Fälligkeit am 15. März 2013 nicht erbracht. Einer Mahnung bedarf es nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 nicht, da für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war. Dass er die Verspätung zu vertreten hat, wird gem. 286 Abs. 4 vermutet.
- Rechtsfolge Adam ist weiter verpflichtet, die geschuldetete Leistung (aus § 433 Abs.1 BGB, Übergabe und Übereignung des Springbrunnens an Eva) zu erbringen. Daneben kann Eva fall sie einen Schaden wegen der Verspätung hat - diesen von Adam gem. §§ 280 Abs. 1 Abs. 2, 286 BGB diesen ersetzt verlangen. Schadensersatz statt der Leistung kann Eva hingegen nur unter der Voraussetzung des § 281 BGB (Ablauf der von ihr angmessene Frist) verlangen.
