Schuldrecht (Fach) / Sachmangel im Kaufrecht (Lektion)
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Sachmagel im Kaufrecht
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- Sachmangel im Kaufrecht Eins Sache ist mangelhaft, wenn ihre "Ist-Beschaffenheit" von der "Soll-Beschaffenheit" negativ abweicht. Als Anknüpfungspunkt für die "Soll-Beschaffenheit" sind zwei Anknüfungspunkte denkbar.
- Subjektiver Fehlerbegriff Maßgebend ist primär die Vereinbarung zwischen den Parteien (also die vereinbarte Beschaffenheit, vgl. § 434 Abs.1 S. 1 BGB)
- Objektiver Fehlerbegriff bei Gefahrübergang die Sache sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht die Beschaffenheit aufweist, die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann (vgl. § 434 Abs.1 S 2 BGB).
