Steuerrecht (Fach) / Berufsrecht (Lektion)
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Steuerberatungsgesetz, Berufsordung
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- Welche Art von Beruf üben Steuerberater aus? - freier Beruf § 32 II 1 StBerG - kein Gewerbe § 32 II 2 StBerG
- Welches sind die Merkmale einer freiberuflichen Tätigkeit? - Unabhängigkeit - Eigenverantwortung - Dienste mit Gemeinwohlverpflichtung - berufsethische Bindung - persönliche, vornehmlich kreative und geistige Leistung - besonders qualifizierende Ausbildung - Dienste höherer Art
- Wie ist die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen unterteilt? - unbeschränkte Hilfeleistung § 3 StBerG - beschränkte Hilfeleistung § 4 StBerG - unbefugte Hilfeleistung § 5 StBerG - Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung § 6 StBerG
- Wer darf geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ausüben? § 2 StBerG - nur Personen und Vereinigungen, die hierzu befugt sind - dies gilt unabhängig von der hauptberuflichen, nebenberuflichen, entgeltlichen und unentgeltlichen Tätigkeit
- Wer ist zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt? § 3 StBerG - Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwäte, vereidigte Buchprüfer - Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich obigen Personen angehören - Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs-, Rechtsanwaltsgesellschaften
- Wer ist vom Verbot der Hilfeleistung in Steuersachen ausgenommen? § 6 StBerG - unentgeltliche Hilfeleistung von Angehörigen - Durchführung mechanischer Arbeitsvorgänge - Buchen laufender Geschäftsvorfälle und Erstellen von Lohnsteueranmeldungen - keine Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen
- Wie erfolgt die Bestellung zum Steuerberater? § 40 I StBerG - nach bestandener Prüfung - auf Antrag - Antragsteller muss die persönlichen Voraussetzungen erfüllen
- Welche persönlichen Voraussetzungen müssen zur Bestellung vorliegen? § 40 II StBerG - geordnete wirstchaftliche Verhältnisse - keine strafrechtliche Verurteilung - keine gesundheitlichen dauerhaften Einschränkungen - den Berufspflichten genügen - Abschluss einer Berufshaftpflicht
- Welche Berufsbezeichnungen darf der Steuerberater führen? § 43 StBerG - Steuerberater - andere nur, wenn sie amtlich verliehen sind - akademische Grade oder staatliche Graduierungen
- Welche Inhalte umfasst die Tätigkeit des Steuerberaters (Vorbehaltsaufgaben) ? § 33 StBerG - Beratung und Vertretung in Steuersachen - Bearbeitung von Steuerangelenheiten und Hilfeleistung bei der Erfüllung von steuerlichen Pflichten - Hilfeleistung bei Buchführungspflichten - Aufstellung von Bilanzen - Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und Bußgeldangelegenheiten
- Welche Tätigkeiten sind mit denen des Steuerberaters vereinbar? § 57 III StBerG - Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, vereidigter Buchprüfer - wirtschaftsberatende, gutachterliche und treuhänderische Tätigkeit - Lehr- und Dozententätigkeit - schriftstellerische Tätigkeit
- Welche Tätigkeiten sind mit denen des Steuerberater unvereinbar? § 57 IV StBerG - gewerbliche Tätigkeiten - nichtselbständige Tätigkeiten (Ausnahmen §§ 58, 59 StBerG)
- Welche Tätigkeiten sind nach der Berufsordnung mit denen des Steuerberaters vereinbar? § 39 BOStB - Vermögensverwaltung - Halten von Gesellschaftsanteilen - Wahrnehmung von Gesellschafterrechten - Tätigkeit als Beirat oder Aufsichtsrat - Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Vormund, Betreuer - Insolvenzverwalter - Verwalter nach dem WEG
- Für wen gilt die Vervielfältigungstheorie und für wen nicht? Die Vervielfältigungstheorie gilt für selbständige Tätigkeiten gem. § 18 I Nr. 3 EStG, sie gilt nicht für freie Berufe i. S. d. § 18 I Nr. 1 EStG, sofern diese eigenverwantwortlich und leitend tätig sind.
- Welche schädlichen Merkmale sind Inhalt der Vervielfältigungstheorie? - ständige Beschäftigung mehrerer Angestellter - die üben nicht nur untergeordnete, vorbereitende oder meschanische Tätigkeiten aus - größerer Umfang von Hilfskräften nötig - entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall
- Welche Berufspflichten hat der Steuerberater? - Unabhängigkeit § 2 BOStB - Eigenverantwortlichkeit § 3 BOStB - Gewissenhaftigkeit § 4 BOStB - Verschwiegenheit § 9 BOStB
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- Was sind die strafrechtlichen Konsequenzen der Verschwiegenheitspflicht? § 203 I Nr. 3 StGB - Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr - Geldstrafe
- Unter welchen Voraussetzungen ist die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nicht strafbar? - Auftraggeber entbindet von der Verschwiegenheitspflicht - eigene Interessen des Steuerberaters - Anzeige einer strafbaren Handlung - Identifizierungspflicht nach dem Geldwäschegesetz
- Bestehen Aussageverweigerungsrechte? - gegenüber der Finanzverwaltung § 102 I Nr. 3b AO - im finanzgerichtlichen Verfahren § 84 I FGO - keine Bestehen, wenn durch Mandanten entbunden § 102 III AO
- Besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht im Zivilprozess? - Aussageverweigerung über Tatsachen, die im Rahmen der beruflichen Eigenschaften bekannt wurden § 383 I Nr. 6 ZPO - nicht bei Entbindung durch Mandanten § 383 II ZPO
- Besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht im Strafrecht? - Auskunftverweigerung bei Tatsachen, die im Rahmen der beruflichen Eigenschaft bekannt wurden § 53 I Nr. 3 StPO - nicht bei Entbindung durch Mandanten § 53 II StPO - keine Verpflichtung bei eigenem Interesse (z.B. Widerlegung des Verdachts auf Beihilfe)
- Welche Unterlagen sind im Strafverfahren beschlagnahmefähig? - Buchführungsunterlagen (Belege etc.) - Verträge - sonstige Original-Geschäftspapiere des Beschuldigten - endgültige Steuererklärungen und Bilanzen
- Welchen Umfang hat das Beschlagnahmeverbot? - Mitteilungen, Aufzeichnungen und sonstige Gegenstände, die das Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigten und StB betreffen - Kopien der beschlagnahmten Unterlagen (vor der Beschlagnahmung muss die Anfertigung von Kopien zugelassen werden) - Schriftwechsel mit dem Mandanten und Dritten - eigene Arbeitsergebnisse des Beraters
- Dürfen Steuerberater Werbung machen? - Steuerberater haben ihren Beruf unter Verzicht berufswidriger Werbung auszuführen § 10 I BOStB - Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist § 57a StBerG
- Wie ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Werbung des StB? Eine Werbebeschränkung für freie Berufe als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) ist nur dann möglich, wenn diese durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhätnismäßigkeit entspricht. Eine Werbung ist zulässig, wenn sie den Interessenten eine sachangemessene Information bietet, formal und inhaltlich angemessen gestaltet ist und keinen Irrtum erregt.
- Welche Werbemaßnahmen sind laut Berufsordnung möglich? - Anzeigen § 11 BOStB - Praxisbroschüren § 12 BOStB - Mandanteninformationen § 13 BOStB - Verzeichnisse § 14 BOStB - Praxisschild § 15 BOStB - Geschäftspapiere § 16 BOStB - Werbegeschenke § 17 BOStB - Internet § 22 BOStB - Äußerungen in Medien § 18 BOStB
- Besteht eine Fortbildungspflicht für Steuerberater? - Fortbildungspflicht gem. § 4 II BOStB - Pflicht zur Fortbildung gem. § 57 II Buchstabe a StBerG