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Jura (Fach) / Verfassungsrecht Grundrechte (Lektion)
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- Freiheit der Erwerbsbetätigung Rechtsquelle: Art 6 StGG Grundrechtsträger: Staatsbürger und inländische jurist. Personen. Aus dem Unionsrecht ergibt sich eine Ausdehnung auf alle Unionsbürger im Anwendungsbereich des Unionsrechts. Schutzbereich: jede Tätigkeit, die auf wirtschaftlichen Erfolg gerichtet ist, also jede Art, Vermögen zu erwerben, egal ob selbstständig oder unselbstständig. In den Schutzbereich des Art 6 StGG fallen der Antritt einer Erwerbsbetätigung und deren Ausübung. Objektive Beschränkungen des Erwerbsantrittes sind grundätzlich ein schwerer Eingriff. Bei subjektiven Zutrittsbeschränkungen, die der Betroffene aus eigener Kraft überwinden kann, hat der Gesetzgeber einen größeren rechtspolitischen Gestaltungsspielraum. Noch größeren Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber bei der Regelung der Erwerbsausübung. Der Gesetzgeber ist gebunden durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip: Art 6 StGG hat einen formellen Gesetzesvorbehalt, Gesetzgeber ist ermächtigt, die Erwerbsfreiheit an gesetzliche Bedingungen zu knüpfen. Das ist aber nur zulässig, wenn sie durch ein öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet,erforderlich (gelindeste Mittel) adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind. Für Bescheide gilt die traditionelle Grundrechtsformel. Der Eingriff muss die Erwerbsfreiheit unmittelbar betreffen, dh ein intentionaler Eingriff sein.
- Freiheit der Berufswahl und der Berufsausbildung Rechtsquelle: Art 18 StGG Grundrechtsträger: physische Personen Schutzbereich: Berufswahl, Berufsausbildung, Berufsantrit, Berufsbeendigung Bindung des Gesetzgebers: Gesetzesvorbehalt des Art 6 StGG wird auf Art 18 StGG ausgedehnt. Der Gesetzgeber darf also Regelungen treffen, mit denen der Erwerbsantritt von der Absolvierung bestimmter Berufsausbildungsgänge abhängig gemacht wird, wenn diese Regelungen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen. Für Eingriffe durch Bescheide gilt die traditionelle Grundrechtsformel.
- Petitionsrecht? Rechtsquelle: Art 11 StGG Petitionen sind Anträge allgemeiner Art an die Organe der gesetzgebung oder Vollziehung, die die Erlassung bestimmter genereller Anordnungen oder die Abstellung bestimmter rechtlicher Zustände begehren. Art 11 StGG impliziert nur die Verpflichtung der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung, solche Anträge entgegenzunehmen. Eine moderne Art der Petitionen sind Bürgerinitiativen.
- Wahlrecht Rechtsquellen: Art 23a, 26, 60, 95, 117 Abs 2 B-VG, Art 3 1. ZP-EMRK Das aktive und passive Wahlrecht zum NR, zu den Landtagen, zum Europ. Parlament, zu den Gemeinderäten, zum Amt des BPräs und zum Amt des Bürgermeisters ist ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes subjektives Recht aller Staatsbürger.
- Vereins- und Versammlungsfreiheit Rechtsquellen: Art 12 StGG; Z 3 des BEschlusses der Provisorischen Nationalversammlung 1918; Art 11 EMRK. Art 11 EMRK hat einen weiter reichenden Gehalt. Unklar ist das Verhältnis der beiden Gesetzesvorbehalte. Der VfGH versteh den Gesetzesvorbehalt des Art 12 StGG als Ausgestaltungsvorbehalt. Art 11 EMRK enthält den üblichen materiellen Gesetzesvorbehalt. Konsequenz dieser Differenz: AUsländer können einen Bescheid nur nach der traditionellen Grundrechtsformel bekämpfen. Verwaltungsbehördliche Eingriffe sind nur zulässig, sofern sie "notwendig" sind. 1. Vereinsfreiheit: Verein = ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen ideellen Zwecks. Er darf nicht auf Gewinn berechnet sein. Die Vereinigungsfreiheit ist auf ideelle Vereine beschränkt. Die Ausübung der Vereinsfreiheit umfasst die Freiheit der Vereinsbildung, die Freiheit der Vereinstätigkeit und das Recht auf den Bestand des Vereins. Art 11 EMRK schützt ferner auch die negative Vereinsfreheit, dh das Recht einer Vereinigung nicht beizutreten. Die Rechtsverhältnisse des Vereins zu seinen Organen und seinen Mitgliedern sind privatrechtlicher Natur und unterliegen der Kontrolle durch die ordentlichen Gerichte. 2. Koalitionsfreiheit: Art 11 Abs 1 EMRK hebt neben der Vereinsfreiheit ausdrücklich das Recht, Gwerkschaften zum Schutz der Interessen ihrer Mitglieder zu bilden und sich diesen anzuschließen, hervor. Gewerkschaften sind Berufsvereinigungen von Dienstnehmern, die auf freiwilliger MItgliedschaft beruhen und sich nach ihren Statuten die Aufgabe stellen, die Arbeitsbedingungen innerhalb ihres Geltungsbereches zu regeln. 3. Versammlungsfreiheit: Versammlung ist das Zusammenkommen von Menschen zum gemeinsamen Zweck der Erörterung von Meinungen oder der Kundgabe von Meinungen an andere; keine Versammlung ist das bloß zufällige Zusammentreffen von Menschen. Der Versammlungsbegriff des Art 11 EMRK ist weiter und umfasst jede organisierte einmalige Vereinigung mehrerer Menschen zu einem gemeinsamen Ziel an einem bestimmten Ort. Versammlungsrecht gewährleistet auch den Schutz vor rechtswidriger Auflösung einer Versammlung. Versammlungen, die unter das VersammlungsG fallen, sind spätestens 24h vorher schriftlich anzuziegen. DIe Unterlassung der Anzeigepflicht für sich allein rechtfertigt aber noch nicht die Untersagung; vielmehr müssen Umstände hinzutreten, welche eines der in Art 11 Abs 2 EMRK aufgezählen Schutzgüter gefährden. Auch Spontanversammlungen stehen unter dem Schutz der Verfassung. Es besteht nach dem VersammlungsG ein Vermummungsgebot und ein Verbot, bewaffnet an Versammlungen teilzunehmen. Davon abgesehen ist die Versammlungsfreiheit nach Art 12 StGG anders al nach der EMRK nicht auf friedliche Versammlungen beschränkt.
- Kommunikationsfreiheit Rechtsgrundlagen: Art 13 StGG, Art 10 EMRK Diese Bestimmungen umfassen die Meinungsbildungsfreiheit, die Meinungsäußerungsfreiheit, die Informationsfreiheit sowie eine spezifische Medienfreiheit. 1. Meinungsfreiheit Der Schutzbereich dieses Grundrechtes umfasst sowohl reine Meinungskundgaben (also Äußerungen die ein Werturteil enthalten) als auch Tatsachenäußerungen. Neben der Äußerung von Meinungen ist auch der Empfang und die Weitergabe von Nachrichten oder Ideen geschützt. Die Meinungsfreiheit gilt für alle Ausdrucksmittel. Auch kommerzielle Werbung fällt unter diesen weiten Begriff, kann aber schärferen Einschränkungen unterworfen werden. Vom Schutzbereich erfasst ist auch das unaufgrindliche und nichtaggressive Erbitten von finanziellen Zuwendungen im öffentlichen Raum. Aus Art 10 EMRK lässt sich aber keine Verpflichtung des Staates ableiten, den Zugang zu Informationen zu gewährleisten oder selbst Informationen bereitzustellen. Grundrechtsträger: natürliche + juristische Personen, Inländer und Fremde (Jedermannsrecht) Art 13 StGG enthält einen formellen Gesetzesvorbehalt. Absolut verboten ist aber nach Abs 2 ein Konzessionssystem und die Zensur der Presse. Zulässig sind aber repressive Maßnahmen unter den Voraussetzungen des Art 10 Abs 2 EMRK. Dh gesetzliche Schranken müssen einem der in Art 10 Abs 2 aufgezählten öffentlichen oder privaten Interesse dienen und in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich - und in diesem Sinne verhältnismäßig - sein. Ein Bescheid ereltzt das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach der traditionellen Grundrechtsformel. Auch die Gerichte müssen im Rahmen der von ihnen vorzunehmenden Interessenabwägung die Garantie der Informationsfreiheit berücksichtigen. Den nationalen Gerichten wird bei die Meinungsfreiheit einschränkenden Entscheidungen einen eher geringen Ermessensspielraum ein. 2. Medienfreiheit Der Staat hat eine Verantwortung iS einer Schutzpflicht. Außerdem gibt es das Recht, das journalistische Quellen geschützt werden müssen. Eingriffe in dieses Recht müssen von ausreichenden verfahrensrechtlichen Sicherheiten begleitet werden. Die verfassungsgesetzlich gewährleistete Pressefreiheit hat einen dreifachen Inhalt:- Die Presse darf nicht durch ein Konzessionssystem beschränkt werden- Die Presse dar nicht unter Zensur gestellt werden- Administrative Postverbote finden auf inländische Druckschriften keine Anwendung. Der Schutzbereich des Art 10 EMRK erstreckt sic hauch auf die Freiheit zum Emfpang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen mit Hilfe von Rundfunkanlagen. Allerdings erlaubt Art 10 Abs 1 EMRK ein KOnzessionssystem, ein faktisch bestehendes öffentlich-rechtliches Rundfunkmonopol ist damit aber nicht vereinbar.
- Freiheit der Wissenschaft Rechtsquelle: Art 17 StGG Schutzbereich: Freiheit der Forschung und Freiheit der Lehre, allerdings keine Lernfreiheit. Grundrechtsträger: Jedermann Es ist ein Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt. Auch Art 17 StGG enthält immanente Schranken, dem Gesetzgeber sind intentionale Eingriffe verwehrt. Das Grundrecht ist nur innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Ein Bescheid verletzt dieses Grundrecht,- wenn die Behörde dem Gesetz fälschlicherweise einen verfassungswidrigen intentionalen Eingriff unterstellt- wenn die Behörde nicht die erforderlichen Abwägungen zwischen dieser Freiheit und jenem Rechtsgut, zu dessen Schutz der Eingriff erfolgte, vornimmt.
- Unterrichtsfreiheit/Recht auf Bildung Rechtsquellen: Art 17 StGG, Art 2 1. ZP-EMRK, Art 14 Abs 7 B-VG Art 17 Abs 2 StGG ermächtigt jede nStaatsbürger, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, wenn er seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise (PrivatschulG) nachgewiesen hat. Dieser Grundsatz ist jedoch iVm dem Grundsatz der staatlichen Unterrichtshoheit zu sehen. Demnach steht dem Staat über das gesamte Unterrichts- und Erziehungswesen ein Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu. Es besteht eine Schulpflicht von mind. neun Jahren. Art 14 Abs 7 B-VG normiert ein subjektives Recht des Erhalters einer Privatschule auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts, wenn bestimmte gesetzliche Bedingungen erfüllt sind. Art 2 1. ZP-EMRK bestimmt, dass das Recht auf Bildung niemandem verwehrt werden darf. Der Staat hat das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. Der Staat darf daher in seinen Schulen kein religiöse oder weltanschauliche Indoktrination in eine Richtung betreiben, mit der die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung nicht übereinstimmt.
- Freiheit der Kunst Rechtsgrundlage: Art 17a StGG Schutzbereich: Ehrliches künstlichers Streben. Es wird ausdrücklich auf die Freiheit der Kunst und ihrer Lehre hingewiesen und es wird damit sowohl der Werkbereich als auch der Wirkbereich, fener auch Handlungen die das künstlicherische Schaffen vorbereiten, geschützt. Ein Anspruch auf Förderung kann dem Grundrecht nicht entnommen werden. Grundrechtsträger sind inländische und ausländische natürliche Personen. Bindung der Gesetzgebung: Die Freiheit der Kunst steht unter keinem Gesetzesvorbehalt. Das bedeutet nicht, dass sie schranklos ist, sondern auch Art 17a StGG enthält immanente Grundrechtsschranken. Jede intentionale Beschränkung der Kunstfreiheit ist untersagt. Allgemeine Gesetze geraten mit der Verfassungsgarantie der Freiheit der Kunst dann in Widerspruch, wenn sie sich auf diese beschränkend auswirken und der Gesetzgeber nicht in ausreichendem Maß eine Abwägung zwischen der Kunstfreiheit und dem gesetzlich geschützten Rechtsgut getroffen hat oder er der Behörde nicht ermöglicht, bei der Vollziehung der Gesetze eine solche Abwägung vorzunehmen. Bindung der Vollziehung: Ein verwaltungsbehördlicher Bescheid verletzt das Grundrecht auf Freiheit der Kunst dann, wenn er dem Gesetz einen verfassungswidrigen intentionalen Eingriff unterstellt oder wenn die Behörde das ABwägungsgebot außer Acht lässt.
- Glaubens- und Gewissensfreiheit Rechtsquellen: Art 14 StGG, Art 63 StV von St Germain, Art 9 EMRKEin das Grundrecht der Glaubensfreiheit beschränkender staatlicher Eingriff muss all in Art 14 StGG; Art 63 StV von St Germain und Art 9 EMRK statuierten Voraussetzungen erfüllen. Grundrechtsträger: Höchstpersönliches Recht, das nur physischen Personen - Inländern und Fremden- zusteht. Jedermann wird das Recht gewährt, sich sein Religionsbekenntnis frei und unabhängig von jeder staatlichen Einwirkung zu bilden und sich diesem seinen Bekenntnis gemäß in religiöser Hinsicht zu betätigen. Das WEsen dieser Glaubens- und Gewissensfreiheit besteht im Ausschluss staatlichen Zwanges auf religiösen Gebieten. Sie umfasst auch einen negativen Aspekt: Sie umfasst das Recht, nicht zur Offenlegung seines Glaubens gezwungen zu werden. Art 63 StV von St Germain schränkt die Religions- und Bekenntnisfreiheit dahingehend ein, dass die Übung mit der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten vereinbar sein muss. Art 9 Abs 2 EMRK besagt, dass die Beschränkung nur soweit gehen darf, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moarl oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art 9 EMRK verpflichtet den Staat, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausübung der Religion zu ermöglichen; dies schließt auch eine Schutzpflicht gegenüber Dritten ein. Art 9 EMRK bezieht sich auch auf Weltanschauungen.
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- Rechtsstellung der Kirchen und Religionsgemeinschaften Rechtsquellen: Art 15 und 16 StGG, Art 63 StV von St Germain, Art 9 EMRK Es wird zwischen gesetzlich anerkannten und gesetzlich nicht anerkannten Religionsgemeinschaften unterschieden. Bezüglich der öffentlichen Religionsausübung ist der Unterschied aufgehoben worden. Gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften genießen eine Reihe von Begünstigungen. Diese Privilegien sind allerdings nur soweit verfassungskonform, als sie sich sachlich rechtfertigen. Gesetzlich nicht anerkannte Bekenntnisgemeinschaften können sich als staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften konstitutieren.
- Recht auf Wehrdienstverweigerung Rechtsquellen: Art 9a Abs 4 B-VG, Zivildienstgesetz, Art 9 EMRK Ein Wehrpflichtiger kann eine Zivildiensterklärung abgeben und wird damit von der Wehrpflicht befreit und ist zivildienstpflichtig. Ein Bescheid verletzt dieses Recht, wenn - die in § 1 ZDG umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Entstehens der Zivildienstpflicht und der damit verbundenen AUsnahme von der Wehrpflicht nicht richtig beurteilt werden- grobe Verfahrensfehler dazu führen, dass eine nach § 1 Abs 1 ZDG abgegebene ERklärung von der Behörde als nicht rechtswirksam qualifiziert wird. Die Kompetenz zur Wahrnehmung sonstiger Verfahrensfehler liegt beim VwGH.
- Recht auf gesetzlichen Richter Rechtsquelle: Art 83 Abs 2 B-VG Richter = jede staatliche Behörde, die mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet ist, also auch eine Verwaltungsbehörde. Dieses Grundrecht erstreckt sich also auf die gesetzliche Behördenzuständigkeit einschließlich gewisser Regelungen über die korrekte Bildung und Zusammensetzung von Behörden. Grundrechtsträger sind sowohl Staatsbürger als auch Fremde sowie in- und ausländische juristische Personen. Dieses Grundrecht bindet nicht nur die Vollziehung, sondern auch die Gesetzgebung. Der Gesetzgeber ist zu einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit verpflichtet. Das Recht auf einen gesetzlichen Richter wird nach ständiger Rspr durch einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, - wenn die Behörde eine ihr gesetzlich zukommende Zuständigkeit nicht in Anspruch nimmt- oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt und damit eine Sachentscheidung verweigert. Grundrecht wird auch verletzt, wenn eine an sich zuständige, aber nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzte Kollegialbehörde entschieden hat oder wenn ein antragsbedürftiger Bescheid ohne entsprechenden Antrag erlassen wird. Gesetzlicher Richter ist auch der EuGH.
- Nulla poena sine lege Gemäß Art 7 EMRK herrscht das Verbot rückwirkender strafrechtlicher Regelungen. Das gilt auch für das Verwaltungsstrafrecht. Es gibt aber das Recht auf rückwirkende Anwendung milderer Strafgesetze. Diese Bestimmung inkludiert auch ein Klarheitsgebot. DIe Rechtsordnung muss dem Einzelnen die Möglichkeit geben, sich dem Recht gemäß zu verhalten. Strafrechtliche Verantwortung darf nur an eigenes Verhalten geknüpft werden.
- Recht auf ein faires Verfahren Rechtsquelle: Art 6 EMRK Nach Art 6 EMRK hat jedermann einen Anspruch darauf, dass über seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage ein Gericht (Tribunal) in billiger Weise abhandelt. - Es inkludiert ein Recht auf Zugang zu einem Gericht. - Kern des Rechtes auf ein faires Verfahren ist der Grundsatz, dass den Parteien ausreichende, angemessene und gleiche Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (rechtliches Gehör) gegeben werden muss. Auch die Effektivität des Rechtsschutzes ist ein Bestandteil des fairen Verfahrens. - Es inkludert das Recht auf ein unparteiliches Gericht (Tribunal). DIe Unabhängigkeit muss gegenüber allen Staatsorganen und gegenüber allen Parteien des Verfahrens bestehen. Sie muss nicht nur objektiv, sondern auch nach dem äußeren Anschein gegeben sein. - Grundsatz der Waffengleichheit sowohl im Straf- als auch im Zivilverfahren. - Anspruch auf persönliche Teilnahme an der Verhandlung - Öffentlichkeit und Mündlichkeit - Angemessenheit der Verfahrensdauer, die jeweils nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden muss. Es verletzt nur eine Verzögerung, die auf Versäumnisse staatlicher Organe zurückzuführen ist. Auch wenn ein bestimmter Verfahrensabschnitt zu lange dauert, wird Art 6 EMRK verletzt. - Weitere Rechte: Angeklagter muss über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen informaiert werden und ausreichende Gelegenheit zu seiner Verteidigung bekommen. Im Strafverafhren hat er das Recht, sich selbst zu verteidigen oder einen Verteidiger eigener Wahl zu bestellen. Pflichtverteidiger ist zu gewähren, wenn das im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Außerdem Recht auf unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers. . Unschuldvermutung bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld. Der Richter hat die Schuld zu beweisen. Der Gesetzgeber verpflichtet sich, Sorge zu tragen, dass sich die Medien bei der Berichtererstattung über anhängige Strafverfahren in den Grenzen der gebotenen Sachlichkeit halten.
- Recht auf Parteistellung im Strafverfahren Aus der Bestimmung, dass im Strafverfahren der Anklageprozess gilt, leitet der VfGH ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Parteistellung des Beschuldigten ab. Daraus folgt auch, dass niemand gezwungen werden darf, gegen sich selbst Zeugnis abzulegen. Recht zu schweigen ist ein zentrales Element eines fairen Verfahrens nach Art 6 EMRK.
- Recht auf wirksame Beschwerde Rechtsquelle: Art 13 EMRK Dieses Grundrecht gewährleistet jedem, der eine Verletzung seiner durch die Konvention geschützten Rechte behauptet, die Möglichkeit einer "wirksamen" BEschwerde bei einer nationalen Instanz. Diese Verfahrensgarantie bezieht sich nur auf die durch die EMRK gewährleisteten Rechte. Die Beschwerdeinstanz muss nicht notwendigerweise ein Gericht sein, der Bf muss einen Rechtsanspruch auf Zugang und Entscheidung haben und die Entscheidung muss so gestaltet sein, dass sie eine adäquate Abhilfemöglichkeit im Falle einer festgestellten REchtsverletzung bietet.
- Weitere Verfahrensrechte - Recht auf eine nachprüfende Instanz im Fall einer gerichtlichen Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung (Art 2 7. ZP-EMRK) - Recht auf Entschädigung für Fehlurteile (Art 3 7. ZP-EMRK) - Ne bis in idem (Doppelbestrafungsverbot; Art 4 7. ZP-EMRK).
- Rechte von Kindern Rechtsquelle: BVG über die Rechte von Kindern 1. Anspruch auf Schutz und Fürsorge 2. Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen 3. Verbot der Kinderarbeit 4. Recht auf angemessene Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten 5. Recht auf gewaltfreie Erziehung und Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung 6. Anspruch behinderter Kinder auf besonderen Schutz und Fürsorge Grundrechtsträger: Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- Rechte der Volksgruppen Rechtsquellen: Art 19 StGG, Art 66-68 StV von St Germain, Art 7 StV von Wien, Art 8 B-VG, Art 1 § 7 Minderheiten-SchulG für Kärnten, § 1 Minderheiten-SchulG für das Burgenland, Verfassungsbestimmungen im VolksgruppenG Minderheiten sind die in Teilen eines Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutschter Muttersprache und eigenem Volkstum. Der StV von St Germain verlangt Gleichbehandlung und verbietet Diskriminierung von Minderheiten. StV von St Germain bezieht sich auf alle in Ö existierenden Minderheiten, StV von Wien nur auf die slowenischen und kroatischen Volksgruppen in Kärnten, Burgenland und der Steiermark. Gemäß Art 7 Z 2 StV von Wien haben die Angehörigen dieser VOlksgruppen Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen. Diese Verfassungsbestimmung gewährt Staatsangehörigen, die diesen Volksgruppen angehören, ein subjektives Recht auf Volksschulunterricht in der Sprache der Volksgruppe. Nach Art 7 Z 3 StV von Wien werden in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlands und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung die slowenische oder kroatische Sprache als Amtssprache zugelassen. Diese Bestimmung ist unmittelbar anwendbar und begründet ein subjektives Recht. In denselben Gebieten sind die topographischen Bezeichnungen und Aufschriften zweisprachig anzubringen. Ein subjektives Recht besteht in diesem Fall jedoch nicht.