Jura (Fach) / Verfassungsrecht Grundrechte (Lektion)
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Verfassungsrecht Grundrechte
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- Was sind Grundrechte? Grundrechte sind verfassungsmäßig gewährleistete Rechte (Art. 144 B-VG). Es handelt sich um subjektive Rechte, die ihre Grundlage in Rechtsvorschriften im Verfassungsrang haben (= Grundrechte im subjektiven Sinn; im objektiven Sinn sind Grundrechte daher jene Rechtsvorschriften im Verfassungsrang, die subjektive Rechte Privater begründen). Der VfGH nimmt ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht dann an, wenn ein hinlänglich individualisiertes Parteiinteresse an der Einhaltung einer objektiven Verfassungsnorm besteht. Die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts kann im Prinzip nur vor dem VfGH geltend gemacht werden; bei Verletzung eines sonstigen Rechts ist ausschließlich der VwGH zuständig.
- Rechtsquellen? Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger ergänzend rezipierte Art. 149 B-VG:- das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit,- das Gesetz zum Schutze des Hausrechts;- den Beschluss der Provisorischen Nationalversammlung vom 30.10.1918,- den Abschnitt V des III. Teiles des Staatsvertrages von St. Germain. Zwei in diesen Rechtsquellen enthaltene Bestimmungen wiederholt das B-VG selbst: den Gleichheitsgrundsatz (Art 7 B-VG, Art 2 StGG) und das Recht auf den gesetzlichen Richter (§ 1 des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit, Art 83 B-VG). Staatsvertrag von Wien, der Grundrechtsbestimmungen enhtält, die zum Schutz der sprachlichen Minderheiten von praktischer Bedeutung sind EMRK, die Rang von Bundesverfassungsrecht hat und deren Abschnitt I unmittelbar anwendbar ist. Im Verhältnis der EMRK zu den innerstaatlichen Regelungen gilt das Günstigkeitsprinzip (Art 53 EMRK): für den Grundrechtsträger günstigere innerstaatliche Regelungen gehen der EMRK stets vor Internationale Abkommen mit grundrechtlichem Gehalt die im Verfassungsrang stehen aber mit Erfüllungsvorbehalt beschlossen wurden und damit innerstaatlich nicht unmittelbar anwendbar sind: Übereinkommen über die polit. Rechte der Frau, internat. Abkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau. Abkommen mit materiellem Grundrechtsgehalt ohne Verfassungsrang und mit Erfüllungsvorbehalt: Europäische Sozialcharta, Menschenrechtspakte der VN Abkommen ohne Verfassungsrang aber auch ohne Erfüllungsvorbehalt: Übereinkommen gegen die Folger und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe Auch Verträge unter Erfüllungsvorbehalt und sogar ohne Verfassungsrang wirken auf die Grundrechte insofern ein, als diese nach dem Grundsatz der völkerrechtskonformen Interpretation des innerstaatlichen Rechts im Einklang mit diesen Bestimmungen auszulegen sind. Sofern die Grundrechte der Grundrechte-Charta, die zu verbindlichem Recht im Rang von EU-Primärrecht erklärt wurde, unmittelbar anwendbar sind, sind diese auch für alle staatlichen Organe verbindlich. Für den VfGH bildet die Grundrechte-Charta einen Prüfungsmaßstab.
- Grundrechte im Landesverfassungsrecht? Die Zulässigkeit solcher Regelungen aus bundesverfassungsgesetzlicher Sicht ist strittig, aber wohl zu bejahren. Allerdings ist der Geltungsbereich solcher Grundrechte auf den selbstständigen Wirkungsbereich des jeweiligen Landes beschränkt. Außerdem dürfen solche Regelungen den Geltungsumfang bundesverfassungsgesetzlicher Grundrechte nicht einschränken ("Günstigkeitsprinzip").
- Was für Grundrechtstheorien gibt es? Grundrechtstheorien enthalten allgemeine Aussagen über Gehalt und Funktion der Grundrechte. Sie geben eine Leitlinie für die Interpretation der einzelnen Grundrechte vor. 1. Grundrechte als staatsgerichtete Abwehrrechte ("klassische" Grundrechtstheorie) 2. Grundrechte als Prinzipien: Prinzipien legen eine Entscheidung nicht eindeutig fest, sondern gebieten lediglich, ihr Ziel "so gut wie möglich" zu verwirklichen (Optimierungsgebot). 3. Grundrechtliche Gewährleistungspflichten: Der Staat hat nicht nur die im gesetzten Schranken zu beachten, sondern darüber hinaus durch positives Tun für den Schutz der Ausübbarkeit der Grundrechte zu sorgen. Diese Schutzpflichten treffen sowohl Gesetzgeber als auch Vollziehung. --> Art 1 EMRKkann als allgemeine Anordnung einer Schutzpfliht in Bezug auf prinzipiell alle in der EMRK garantierten Grundrechte verstanden werden. 4. Institutionelle Garantien: Mit dem Gedanken einer positiven Schutzpflicht überschneidet sich die Auffassung, dass bestimmte Grundrechte bestimmte Insitute odder Institutionen garantieren ("Einrichtungsgarantien"). 5. Soziale und demokratische Grundrechte: diese enthält das Bundesverfassungsrecht nur in Ansätzen. Die Europ. Sozialcharta und der UN-Pakt über soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte haben keinen Verfassungsrang.
- Wer ist Grundrechtsträger? 1. Staatsbürgerrechte - Jedermannsrechte: Mehrere Grundrechte des StGG sind nur Staatsbürgern gewährleistet, so insbes der Gleichheitsgrundsatz, ferner die Liegenschaftsverkehrsfreiheit, die Erwerbsfreiheit, ua. Andere stehen daher allen Menschen zu, so das Eigentumsrecht, das Recht auf persönliche Freiheit, das Hausrecht, das Brief- und Fernmeldgeheimnis, die Meinungsfreiheit, ua. Die EMRK hat den Kreis der allen Menschen gewährleisteten Rechte erweitert. Die Einschränkung von Grundrechten auf Staatsbürger gilt im Anwendungsbereich des Unionsrechts nicht auch für Unionsbürger. Das Verbot jeder Diskriminierung der Unionsbürger aus Gründen der Staatsangehörigkeit verlangt, dass im Anwendungsbereich des Unionsrechts Unionsbürger gegenüber Staatsbürgern nicht schlechter gestellt werden dürfen. 2. Grundrechtssubjektivität Grundrechtsberechtiger ist prinzipiell jeder Staatsbürger bzw. jeder Mensch. 3. Juristische Personen: Der VfGH und ebenso der EGMR anerkennen auch juristische Personen als Grundrechtsträger, sofern dies dem Wesen des betreffenden Grundrechts nach möglich ist. Für die Qualifikation einer juristischen Person als Inländer oder Ausländer ist in der Regel der Sitz maßgeblich.
- Was ist ein Eingriff, was eine Verletzung? Ein Eingriff ist jeder staatliche Akt (Gesetz, Verordnung, Verwaltungsakt oder gerichtliche Entscheidung), der eine grundrechtlich geschützte Sphäre eines Grundrechtsträgers in belastender oder beschränkender Weise berührt. Auch ein Unterlassen kann einen Eingriff bedeuten. Ein enges Verständnis stellt auf die Absicht des Gesetzgebers oder der Verwaltung ab, den jeweiligen Schutzbereich zu beschränken (Intentionalität des Eingriffs). Bei vorbehaltlos gewährten Grundrechten soll eine intentionale Beschränkung jedenfalls untersagt sein. Ein Eingriff ist nicht per se eine verfassungswidrige Verletzung des Grundrechts. Es stellt sich also die Frage nach der Verfassungmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit des Aktes.
- Was ist der zentrale Gehalt der Grundrechte? Die Bindung des Gesetzgebers.
- Was sind Gesetzesvorbehalte? Ermächtigungen des einfachen Gesetzgebers, Grundrechte sowohl näher auszugestalten als auch zu beschränken. Durch die Gesetzesvorbehalte wird die Bindungswirkung der Grundrechte gegenüber der einfachen Gesetzgebung abgeschwächt.
- Welche Gesetzesvorbehalte kann man unterscheiden? 1. Eingriffsvorbehalte: diese ermächtigen den Gesetzgeber zur Einschränkung eines grundrechtlich geschützten, jedoch vorrechtlich bereits existenten Freiheitsbereiches. 2. Ausgestaltungsvorbehalte werden als Auftrag an den Gesetzgeber verstanden, das Grundrecht überhaupt erst zu gestalten.
- Was ist ein formeller Gesetzesvorbehalt? Dies ist ein dem Wortlaut nach unbeschränkter Gesetzesvorbehalt. --> Wesensgehaltstheorie: Gesetzliche Beschränkungen eines Grundrechts dürfen nicht gegen das "Wesen" eines Grundrechts verstoßen. Gesetzesvorbehalte beinhalten sohin nicht nur eine Ermächtigung zur Beschränkung von Grundrechten, sondern auch eine Beschränkung dieser Ermächtigung ("Schranken-Schranke").
- Was ist ein materieller Gesetzesvorbehalt? Diese ermächtigen zu gesetzlichen Eingriffen nur unter bestimmten Voraussetzungen: zum einen werden die Rechtsgüter aufgezählt, zu deren Schutz dem Gesetzgeber ein Eingriff in die grundrechtlich gewährleistete Freiheit erlaubt ist; das öffentliche Interesse, zu dessen Gunsten die Grundrechte beschränkt werden dürfen. Eine solche Beschränkung ist nur erlaubt, soweit sie in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind. Ein Eingriff in ein Grundrecht ist zum Schutz bestimmter Güter dann notwendig, wenn er verhältnismäßig ist. Prüfungsvorgang: - gesetzliche Grundlage vorhanden? Diese muss eine Rechtsgrundlage sein, die für den Betroffenen zugänglich ist und ihn in die Lage versetzt, die Konsequenzen seines Handelns, insbes das Verhalten der Behörden, vorhersehen zu können; ein allfälliges Ermessen der Behörde muss präzisiert sein. - Prüfung anhand der Schutzzile - Prüfung ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung der Schutzziele notwendig ist. Demokratische Gesellschaft meint eine Gesellschaftsordnung, die das in westlichen Gesellschaften der Gegenwart übliche Maß an individuellen Freiheiten beinhaltet. Notwendig räumt dem Gesetzgeber einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum ein, verlangt aber ein dringendes soziales (gesellschaftliches) Bedürfnis als Rechtfertigung des Eingriffs.
- Was ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz? Dieser ist eine Schranke des einfachen Gesetzgebers auch bei Grundrechten mit bloß formellen Gesetzesvorbehalt. Verhältnismäßigkeitsprüfung: 1. Liegt das Ziel der Regelung im öffentlichen Interesse? 2. Ist die Regelung zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet? 3. ISt die Regelung erforderilch in dem Sinn, dass sie ein möglichst schonendes (gelindes) Mittel zur Erreichung des Zieles bildet? Ist sie also jenes Mittel, das die Grundrechtsposition so weit wie möglich einschränkt? 4. Besteht zwischen dem öffentlichen Interesse und der durch den Eingriff verkürzten Grundrechtsposition eine angemessen Relation (Adäquanz)? --> Güterabwägung Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist auch ein Grundsatz des Unionsrechts und genießt damit Überverfassungsrang.
- Was gilt für Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt? Auch diese gelten nicht unbeschränkt, die Judikatur nimmt immanente Gewährleistungsschranken an, die den einfachen Gesetzgeber zur Beschränkung des jeweiligen Grundrechts ermächtigen. Die neuere Rspr unterscheidet zwischen intentionalen Beschränkungen und allgemeinen Gesetzen. Regelungen, die direkt und intentional auf die Beschränkung des jeweiligen Grundrechts abzielen, sind durch ein vorbehaltlos gewährtes Grundrecht ausnahmslos untersagt --> "gesetzesfester", absolut geschützter Kern. Allgemeine, nicht intentional gegen das Grundrecht gerichtete Gesetze verletzten dieses dann, wenn sie nicht den Kriterien der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
- Was sind Verfahrensgrundrechte? Sie beziehen sich in ihrer Regelungsstruktur direkt auf staatliches Handeln und regeln dieses in formaler (verfahrensrechtlicher) Hinsicht. Dazu gehören das Recht auf Entscheidung durch die gesetzlich zuständige Behörde ("gesetzlicher Richter"), das Recht auf persönliche Freiheit (verstanden als das Recht auf Unterlassung ungesetzlicher Festnahme und Verhaftung), das Recht auf Unterlassung ungesetzlicher Hausdurchsuchungen sowie das Recht auf ein faires Verfahren. Alle diese Grundrechte verlangen sehr genaue gesetzliche Regelungen des jeweiligen staatlichen Handelns.
- Welche Typisierung grundrechtlicher Schranken der einfachen Gesetzgebung kann man erkennen? 1. Grundrechte unter formellen Gesetzesvorbehalt: Der Eingriff ist durch jedes denkbare öffentliche Interesse rechtfertigbar; es gilt jedoch das Verhältnismäßigkeitsprinzip. 2. Grundrechte unter materiellem Gesetzesvorbehalt: Es gilt ebenfalls das Verhältnismäßigkeitsprinzip, ein Eingriff kann aber nur mit den im Vorbehalt genannten Zielsetungen legitimiert werden. 3. Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt: Verboten sind intentionale Beschränkungen, darüber hinaus gilt ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ähnliches Gebot der Güterabwägung. 4. Verfahrensgrundrechte: Hier ist der Gesetzgeber auf eine Ausführung verfassungsrechtlich vorgegebener Inhalte beschränkt und gleichzeiti zu einer sehr detaillierten Determinierung des Vollziehungshandelns verpflichtet. 5. Sonderstellung: Gleichheitssatz. Dieser enhält in Bezug auf die Gesetzgebung ein Verbot unsachlicher Differenzierung und darüber hinaus ein allgemeines Gebot der Sachlichkeit.
- Was gilt für Verordnungen hinsichtlich der Bindung der Verwaltung? Im Prinzip gelten die gleichen "Formeln" wie für formelle Gesetze.
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- Wie kann ein Bescheid ein Grundrecht unter Gesetzesvorbehalt verletzen? 1. Wenn der Bescheid gesetzlos ergangen ist, 2. ein Gesetz denkunmöglich angewendet wurde, 3. oder wenn sich der Bescheid auf ein verfassungswidriges Gesetz (oder eine gesetzwidrige Verordnung) stützt. ad 1: Das Grundrecht wird nur verletzt, wenn ein in dieses eingreifender Verwaltungsakt überhaupt keine gesetzliche Grundlage hat. ad 2: Wenn ein Gesetz nur zum Schein herangezogen wird oder wenn es sich um eine völlig unvertretbare ("qualifiziert rechtswidrige") Gesetzesanwendung handelt. Der VfGH beschränkt sich somit auf eine Grobprüfung, während die Feinprüfung beim VwGH verbleibt.Eine Denkunmöglichkeit liegt auch vor, wenn eine Behörde ein Gesetz anwendet, das offenkundig einer unmittelbar anwendbaren Regelung des Unionsrechts widerspricht. ad 3: Der VfGH prüft das Gesetz auf seine Verfassungsmäßigkeit und hebt es auf, wenn er es als verfassungswidrig erkennt; der Bescheid ist damit "gesetzlos". Damit ist die Rechtswidrigkeit jeder einem Bescheid zugrunde liegenden generellen Norm gleichzuhalten. Verfassungswidrigkeit meint jede Verfassungswidrigkeit. Damit ist eim Einzelnen der Weg zur Normenkontrolle geöffnet. Ein weiterer Unterfall der denkunmöglichen Gesetzesanwendung ist es, wenn die Behörde dem Gesetz fälschlich einen verfassungswidrigen, insbes dem berührten Grundrecht widersprechenden Inhalt unterstellt. Es wird also verlangt, dass das von der Behörde angewendete Gesetz grundrechtskonform interpretiert wird. Eine Denkunmöglichkeit liegt aber auch vor, wenn der Behörde grobe Verfahrensfehler unterlaufen.
- Wie kann ein Bescheid ein Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt verletzten? Ein Bescheid verletzt das Grundrecht dann, wenn - die Behörde dem Gesetz einen intentionalen und insofern verfassungswidrigen Eingriff unterstellt oder - die Behörde nicht die erforderliche Abwägung zwischen dem verfassungsgesetzliche gewährleisteten Recht und dem durch den Eingriff geschützten Rechtsgut vornimmt. Ein in das Grundrecht eingreifender Bescheid ist nur zulässig, sofern er zum Schutz eines anderen Rechtsgutes erforderlich und verhältnismäßig ist.
- Was ist die Fiskalgeltung? Darunter versteht man die Bindung des Staates als Träger von Privatrechten an Grundrechte. Der Staat ist auch dann an die Grundrechte gebunden, wenn er in privatrechtsförmiger Weise typisch staatliche ("öffentliche") Aufgaben besorgt. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Gleichheitssatz.
- Bindung der Gerichte an die Grundrechte? Ja, der OGH versteht sich als oberste Instanz des Grundrechtsschutzes gegenüber Akten der (insbes Straf-)Gerichtsbarkeit. Die EMRK öffnet auch den Weg, letztinstanzliche Gerichtsurteile wegen Verletzung eines (in der EMRK gewährleisteten) Grundrechts anzufechten beim EGMR. Für den Asyl-GH gilt die vom VfGH entwickelte Grundrechtsjudikatur sinngemäß.
- Drittwirkung der Grundrechte? Drittwirkung bedeutet, dass die Grundrechte sich auch auf die Rechtsbeziehungen von Privatpersonen untereinander erstrecken ("Horizontalwirkung"). Eine unmittelbare Drittwirkung liegt dann vor, wenn aus einem bestimmten Grundrecht ein Anspruch abgeleitet werden kann, den eine Privatperson gegen einen anderen Privaten geltend machen kann. Dies wird im Allgemeinen verneint. Demgegenüber wird eine mittelbare Drittwirkung vielfach bejaht. Darunter versteht man eine durch (einfache) Gesetze vermittlte Wirkung der Grundrechte auch auf Rechtsverhältnisse zwischen Privaten. Es ist nämlich Aufgabe der (einfachen) Gesetzgebung, die Rechtspositionen der Privaten gegeneinander abzugrenzen und gleichzeitig ihre effektive Ausübbarkeit zu schützen. Eine ausdrückliche Anordnung einer unmittelbaren Drittwirkung enhält § 1 Abs 5 DSG 2000. Der Staat kann sich seiner Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass er seine Verpflichtungen an private Personen delegiert.
- Recht auf Leben? Rechtsquelle: Art 85 B-VG, Art 2 EMRK, 13. ZP-EMRK Schutzbereich: Der Schutzbereich erstreckt sich nur auf geborenes menschliches Leben. Art 2 Abs 2 EMRK nimmt bestimmte Handlungen aus seinem Schutzbereich aus, auch wenn sie den Tod von Menschen zur Folge haben, nämlich- Notwehr,- Verhinderung der Flucht einer ordnungsgemäß festgenommen oder festzunehmenden Person,- Unterdrückung von Aufruhr und Aufstand. Die EMRK selbst verlangt für diese Handlungen keine gesetzliche Grundlage; ein Erfordernis einer solchen ergibt sich bei Handlungen von staatlichen Organen aus Art 18 B-VG. Für diese Handlungen gilt ferner ein besonders strenges Verhältnismäßigkeitsgebot. Es gibt ein subjektives Recht, nicht zur Todesstrafe veruteilt oder hingerichtet zu werden. Kein österr. Organ darf daran mitwirken, dass ein Mensch der Todesstrafe unterworfen wird (Refoulement-Verbot). Ein Bescheid verletzt dieses Grundrecht, wenn er auf einer Art 2 EMRK widersprechenden Rechtsgrundlage oder auf einer diesem Grundrecht widersprechenden Auslegung des Gesetzes beruht sowie bei groben Verfahrensfehlern. Aus Art 2 EMRK ist grds eine Schutzpflicht des Staates abzuleiten. Er hat präventive Maßnahmen zum Schutz von Personen zu setzen, deren Leben durch kriminelle Handlungen anderer gefährdet werden könnte. Das Ausmaß dieser Verpflichtung ist aber auf vernünftige und verhältnismäßige Maßnahmen beschränkt. Art 2 EMRK enthält jedoch nicht das Recht zu sterben.
- Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung? Rechtsquelle: Art 3 EMRK. Schutzbereich: Schutz der physischen und psychischen Integrität des Menschen gegenüber absichtlichen Misshandlungen durch staatliche Organe. Außerdem ergibt sich eine positive Pflicht des Staates, in bestimmten Situationen Schutz gegen unmenschliche und erniedrigende Behandlung, auch durch andere Staaten oder Privatpersonen, zu bieten. Die Menschenwürde ist ein allgemeiner Wertungsgrundsatz unserer Rechtsordnung, aber nicht explizit als Grundrecht verankert. Sie wird in Art 1 Abs 4 PersFrG erwähnt. Folter = Zufügung schwerer psychischer oder physischer Leiden durch oder aufgrund einer Anordnung öffentlicher Organe um von der Person oder einer dritten Informationen oder ein Geständnis zu erlangen. Folter ist uneingeschränkt untersagt. Eine unmittelbare Bedrohung mit Folter ist eine unmenschliche Behandlung. Unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung: - Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn darin eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person zum Ausdruck kommt. Das ist uneingeschränkt verboten. Das Verbot steht unter einem spezifischen Gebot der Verhältnismäßigkeit und des Maßhaltens. Bei Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlaubt:- im Falle gerechter Notwehr,- zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes,- zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme,- zur Verhinderung eines Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person,- zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr, sofern notwendig und maßhaltend. Soweit die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt, ist sie vor dem UVS bekämpfbar.
- Refoulement-Verbot? Wird verletzt, wenn durch eine Ausweisung oder Abschiebung der Betroffene ernsthaft Gefahr liege, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden. Das gilt auch bei Kettenabschiebung und auch dann, wenn dies nicht von staatlichen Organen sondern anderen Machthabern droht.
- Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft, der Zwangs- und Pflichtarbeit sowie die Aufhebung jedes Untertänigkeits- und Hörigkeitsverbandes Rechtsquellen: Art 4 EMRK, Art 7 StGG Zwangs- und Pflichtarbeit ist jede Verpflichtung zur einer höchstpersönlichen Dienstleistung, die nicht freiwillig übernommen wird. Maßgeblich ist auch, ob die Arbeit bedrückend oder ungerecht ist. Bürgerpflichten zählen nicht dazu; wenn diese Pflichten jedoch faktisch überwiegend Männern auferlegt werden, kann dies eine Verletzung darstellen. Art 4 EMRK umfasst nach neuerer Judikatur des EGMR auch das Verbot des Menschenhandels.
- Rechtsquellen und Grundrechtsträger des Gleichheitssatzes? - Rechtsquellen: Art 7 Abs 1 erster Satz B-VG und Art 2 StGG - Grundrechtsträger: ausschließlich Staatsbürger und inländische juristische Personen. - Art 14 EMRK enthält ein Diskriminierungsverbot, das sich auf die in der EMRK selbst geregelten Rechte bezieht (akzessorisches Diskriminierungsverbot). Eine unterschiedliche Behandlung ist dann diskriminierend, wenn sie nicht durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (dh nicht durch öffentliches Interesse legitimiert) und kein vernünftiges Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und den angestrebten Zielen besteht. --> Verhältnismäßigkeitsprüfung - BVG betreffend das Verbot rassischer Diskriminierung: Jede Form der rassischen Diskriminierung ist verboten. Dh das Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Außerdem müssen die gesetzlichen Regelungen, die an Fremde adressiert sind, ganz allgemein sachlich sein. Ein Bescheid verletzt diesese BVG dann, wenn damit gegenüber einem Fremden Willkür geübt wird oder er auf einem gegen dieses BVG verstoßenden Gesetz beruht oder wenn die Behörde dem angewendeten Gesetz fälschlich einen Inhalt unterstellt, der - hätte ihn das Gesetz - dieses dem genannten BVG widersprechend erscheinen ließe. - Gleichheitssatz ist zu einem Jedermannsrecht fortentwickelt worden. - Aus der EU-Mitgliedschaft folgt eine Verpflichtung zur weitgehenden Gleichstellung von Unionsbürgern mit Staatsbürgern, das jedoch auf den Anwendungsbereich des Unionsrechts beschränkt ist. Eine Inländerdiskriminierung ist aus unionsrechtlicher Sicht zulässig, widerspricht jedoch idR dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz.
- Weiterentwicklung des Gleichheitssatzes? - Verbot unsachlicher Differenzierung - Struktur der Gleichheitsprüfung - Gebot differenzierender Regelung - Sachlichkeitsgebot - Allgemeine Rechtfertigungsgründe - Gleichheit von Mann und Frau - Vertrauensschutz - Invalidation durch Zeitablauf
- Was bedeutet Verbot unsachlicher Differenzierung? Der VfGH verbietet es dem Gesetzgeber, andere als sachlich begründbare Differenzierungen zwischen den Normaddressaten zu schaffen.
- Wie ist die Struktur der Gleichheitsprüfung? Es geht bei der Gleichheitsprüfung um die Frage, ob eine rechtliche Differenzierung mit tatsächlichen Unterschieden in einer Weise korrespondiert, die sachlich gerechtfertigt werden kann. Das setzt das Bestehen von mindestens zwei Normen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen voraus. Danach ist zu pürfen, inwieweit die Unterschiede in den Sachverhalten die in den Rechtsvorschriften an sie geknüpften unterschiedlichen Rechtsfolgen rechtfertigen. Die Unterschiede der Sachverhalte müssen wesentlich sein und die Differenzierung rechtfertigen. Es kommt ausschließlich auf den objektiven Gehalt der Regelung an, auf das Ergebnis des Gesetzgebungsprozesses.
- Was ist das Gebot differenzierender Regelung? Der Gleichheitssatz verbietet es, Ungleiches unsachlicherweise gleich zu behandeln.
- Was bedeutet das Sachlichkeitsgebot? Über das Verbot unsachlicher Differenzierungen bzw. das Gebot sachlicher Differenzierungen zwischen Normadressaten hinaus hat der VfGH aus dem Gleichheitssatz ein allgemeins, den Gesetzgeber bindendes Sachlichkeitsgebot abgeleitet. Als unsachlich gilt insbesondere eine unverhältnismäßige Regelung.
- Was sind die allgemeinen Rechtfertigungsgründe beim Gleichheitssatz? - Der Gesetzgeber darf von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen. Der Gleichheitssatz erlaubt es nur, jene Fälle zu vernachlässigen, die sich als atypische, bloß ausnahmsweise Härtefälle erweisen. Auch die Möglichkeit, in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen Ausnahmen zu treffen, kann eine mögliche Gleichheitswidrigkeit ausschließen. Der Gleichheitssatz verbietet pauschale Regelungen dann nicht, wenn sie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen und im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen. Auch budgetäre Erwägungen, die Verringerung des Verwaltungsaufwandes, eine einfache und leichte Handhabung einer Regelung oder das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Manipulationen können Regelungen sachlich rechtfertigen. Verwaltungsökonomische Überlegungen können aber nicht jede gesetzliche Regelung rechtfertigen, vielmehr muss ein angemessenes Verhältnis zu den in Kauf genommenen Rechtsfolgen eingehalten werden. - Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, bei der Regelung verschiedener Rechtsinstitute und verschiedener Verwaltungsmaterien gleichartig vorzugehen; es ist vielmehr jedes Rechtsinstitut für sich am Gleichheitssatz zu messen. Der Gesetzgeber darf auch von einem von ihm selbst geschaffenen Ordnungssystem abweichen, sofern nur die Regelung in sich dem Gleichheitssatz entspricht. Innerhalb eines rechtlichen Ordnungssystems dürfen einzelne Tatbestände auf eine nicht systemgerechte Art geregelt werden, wenn dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. - Zwischen verschiedenen Verfahren sind differenzierte Regelungen im Prinzip zulässig. Auch unterschiedliche Fristen in vergleichbaren Verfahren können gleichheitswidrig sein. Das aus dem Gleichheitssatz abzuleitende Sachlichkeitsgebot erfordert aber in aller Regel bei Zuerkennung subjektiver Rechte die Einräumung von Parteienrechten. Je nach Zweck des Verfahrens kann aber auch die Versagung einer Parteistellung sachgerecht sein, wenn das Verfahren hauptsächlich die Interessen des anderen wahren will. Die Abgrenzung der Personen, denen in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, hat jedenfalls nach sachlichen, aus Unterschieden im Tatsächlichen ableitbaren Kriterien zu erfolgen.
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- Was bedeutet Gleichheit von Mann und Frau? Art 7 Abs 1 2. Satz B-VG verbietet ausdrücklich eine Ungleichbehandlung nach dem Geschlecht, Differenzierungen zwischen Männern und Frauen sind zulässig, sofern sie sachlich gerechtfertigt sind. Art 5 7. ZP-EMRK betont den Gleichheitsgrundsatz in Bezug auf die privatrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten und sich und zu Kindern - also eine Grundrechtsbestimmung mit ausschließlicher Drittwirkung. Die Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau hat zum Teil Verfassungsrang, steht aber unter Erfüllungsvorbehalt. Sie erlaubt positiv diskriminierende Maßnahmen bs zur Herstellung einer faktischen Gleichstellung. Nach Art 7 Abs 2 B-VG bekennen sich Bund, Länder und Gemeinden zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frauund sind Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern zulässig. Es handelt sich um eine Staatszielbestimmung, kein subjektives Recht. Auch eine mittelbare Diskriminierung ist zulässig, also wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren einen wesentlich höheren Anteil der Angehörigen eines Geschlechts benachteiligen, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind angemessen und notwendig, und durch nicht auf das Geschlecht bezogenen Gründe sachlich gerechtfertigt. Nach Art 7 Abs 3 B-VG ist jedermann berechtigt, Amtsbezeichnungen oder Titel in der Form zu verwenden, die das Geschlecht des Amtsinhabers/der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt.
- Was bedeutet Vertrauensschutz im Zusammenhang mit dem Gleichheitssatz? Der Vertrauensschutz ist aus dem Gleichheitssatz abgeleitet. Der Gerichtshof stellt relativ strenge Anforderungen an rückwirkend belastende Gesetzesvorschriften. Das gilt vor allem im Steuerrecht. Verfassungswidrig sind aber auch nur pro futuro wirkende Beschränkungen wohl erworbener Rechte (zB Pensionen), sofern es sich um schwer wiegende und plötzliche Eingriffe in Rechtspositionen handelt, auf deren Bestand die Betroffenen mit guten Gründen vertraut haben. Unter Umständen sind Übergangsbestimmungen erforderlich. Selbst in bereits bestehende Leistungen darf der Gesetzgeber eingreifen, wenn das öffentliche Interesse überwiegt. Einen gewissen (eingeschränkten) Vertrauensschutz genießen auch faktisch getroffene Dispositionen von Privatpersonen, die diese im Vertrauen auf den Bestand bestimmter Rechtsnormen getroffen haben. Regelungen dürfen die Adressaten nicht derart plötzlich treffen, dass sie gar keine Möglichkeit zu den von der Norm verlangten Änderungen vor deren In-Kraft-Treten haben. Den Adressaten muss die erforderliche Zeit eingeräumt werden.
- Was bedeutet Invalidation durch Zeitablauf? Gesetze müssen nicht nur im Zeitpunkt ihrer Erlassung, sondern jederzeit sachgerecht sein. Auch spätere Gesetze können die Unsachlichkeit einer älteren Regelung bewirken.
- Generelle Verwaltungsakte und Gleichheitssatz? Eine Verordnung verletzt das Gleichheitsgebot, wenn sie auf einem gleichheitswidrigen Gesetz beruft oder wenn sie Differenzierungen schafft, die sachlich nicht gerechtfertigt sind oder wenn sie eine Regelung trifft, die schlechthin unsachlich ist. Besondere Bedeutung hat der Gleichheitssatz bei der Prüfung von Flächenwidmungsplänen. Auch für Verordnungen gilt, dass sich die Maßstäbe der Sachbezogenheit im Laufe der Zeit ändern und eine Regelung somit durch Nichtanpassung an geänderte sachliche Erfordernisse verfassungswidrig werden kann.
- Bescheide und Gleichheitssatz? 1. Willkürverbot: Ein Bescheid verletzt den Gleichheitssatz dann, wenn- er sich auf ein gleichheitswidriges Gesetz stützt,- die Behörde dem anzuwendenden Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, - oder wenn sie Willkür übt. Willkür = qualifizierte Rechtswidrigkeit, die nicht nur bei einem absichtlichen Zufügen von Unrecht (subjektive Willkür) vorliegt, sondern auch dann, wenn der Bescheid durch ein gehäuftes oder gröbliches Verkennen der Rechtslage oder ein Verkennen der Rechtslage in einem entscheidenden Punkt in einem besonderen Maß mit den Rechtsvorschriften im Widerspruch steht (objektive Willkür). Dies gilt in gleicher Weise auch für Entscheidungen des AsylGH. Auch die Anwendung eines Gesetzes, das offenkundig einer unmittelbar anwendbaren Vorschrift des Unionsrechts widerspricht, kann Willkür sein. Eine denkunmögliche Gesetzesanwendung ist ein Indiz für Willkür. Willkür liegt ferner vor, wenn die Behörde so fehlerhaft vorgegangen ist, dass dies mit Gesetzeslosigkeit auf eine Stufe gestellt werden kann. Die neuere Rspr deutet insbes gravierende Verletzungen von Verfahrensvorschriften als Willkür. Willkür liegt auch in der Beschränkung der Begründung auf einen bloßen Verweis auf eine Vorentscheidung. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung müssen sich aus der Gerichtsentscheidung selbst ergeben. Willkür ist auch eine Verletzung von Treu und Glauben. Objektive Willkür liegt auch dann vor, wenn eine Behörde die zwischen zwei gegenläufigen Grundrechten erforderliche Abwägung unterlassen und einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der beteiligten Parteien nicht erbracht hat. Eine ansonsten gleichheitswidrige Gesetzeslücke ist im Weg der Analogie zu schließen. 2. Verhältnismäßigkeit: Nach dem VwGH enthält der Gleichheitssatz einen die gesamte Verwaltung bindenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Je intensiver der Verwaltungsakt in die Rechtssphäre eingreift, desto höhere Anforderungen sind an seine sachliche Rechtfertigung zu stellen. Der Gesetzgeber muss - im Widerspruch zu einem strengen Legalitätsprinzip - den Verwaltungsbehörden jenen Entscheidungsspielraum offen lasse, den die vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geforderte Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls verlangt.
- Drittwirkung des Gleichheitssatzes? Der Gleichheitssatz hat keine allgemeine Gültigkeit in Rechtsverhältnissen zwischen Privaten ("Drittwirkung"). Durch (einfache) Gesetze kann jedoch für bestimmte gesellschaftliche Verhältnisse eine Gleichbehandlung oder ein Diskriminierungsverbot angeordnet werden.
- Recht auf gleiche Zugänglichkeit öffentlicher Ämter? Rechtsquellen: Art 3 StGG, Art 66 Abs 2 StV St. Germain, Art 8 StV von Wien Es ist jede Benachteiligung eines österreichischen Staatsbürgers bei Zugang zu öffentlichen Ämtern verboten. Es gibt aber keinen Rechtsanspruch auf Verleihung eines bestimmten Postens sondern nur ein subjektives Recht sich um einen Posten zu bewerben. Öffentliche Ämter sind jene bei den Gebietskörperschaften sowie sonstige Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts eingerichteten Organe, deren Inhaber durch einen öffentlich-rechtlichen Akt (Bescheid oder Wahl) bestellt werden und hoheitliche Aufgaben besorgen. Art 3 StGG beschränkt den Zugang zu öffentlichen Ämtern auf Staatsbürger. Eine Ausnahme besteht für die Universitäten.
- Freizügigkeit und Freiheit des Aufenthaltes, der Einreise und der Auswanderung Rechtsquellen: Art 4 StGG, Art 6 StGG, Art 2, 3 und 4 4. ZP-EMRK, Art 1 7. ZP-EMRK, Art 21 AEUV 1. Freizügigkeit von Personen und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes unterliegen keinen Beschränkungen, doch dist dies nur im Rahmen der Rechtsordnung gewährleistet. Einschränkungen, die nicht durch öffentliche Rücksichten geboten sind, wären unsachlich und eine Verletzung des Gleichheitssatzes. Es herrscht ein materieller Gesetzesvorbehalt. 2. Freiheit des Aufenthaltes steht unter keinem Gesetzesvorbehalt und verbietet damit intentionale Eingriffe; nicht intentional auf seine Beschränkung gerichtete Maßnahme dürfen nicht unverhältnismäßig sein. Art 2 4. ZP-EMRK dehnt dieses Recht auf jedermann aus, der sich rechtmäßig in Österreich aufhält, erlaubt aber bestimmte gesetzl. Beschränkungen. 3. Schutz vor Ausweisung: nach Art 3 Abs 1 4. ZP-EMRK darf kein Staatsbürger ausgewiesen werden. Nach Art 1 7. ZP-EMRK dürfen aber Fremde, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, nur aufgrund einer rechtmäßigen Entscheidung ausgewiesen werden. Sie haben das Recht, gegen die Ausweisung Gründe vorzubringen, den Fall prüfen zu lassen und sich in dem Verfahren vertreten zu lassen. Kollektivausweisungen von Fremden sind absolut unzulässig. 4. Freiheit der Einreise: Einem Staatsbürger darf das Recht der Einreise nach Österreich nicht entzogen werden. 5. Auswanderungsfreiheit: Jedermann hat das Recht, ein Land zu verlassen, doch steht dieses Recht unter einem materiellen Gesetzesvorbehalt.
- Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Rechtsquelle: Art 8 EMRK Schutzbereich: Umfassender Schutz der unmittelbaren Persönlichkeitssphäre: Sexualverhalten; Recht auf physische und psychische Integrität, Name, eigene Abstammung. Art 8 EMRK schützt ganz allgemein die Privatheit des Lebens gegen unnötige Kenntnisnahme durch den Staat, sodass eine Registrierung von Vorgängen des Privatlebens für Zwecke der öffentlichen Verwaltung in dieses Recht eingreift. Beinhaltet somit das Recht auf freie Gestaltung der Lebensführung. Allgemeine Handlungsfreiheit ist damit aber nicht umfasst. Inkludiert auch zentrale Grundsätze der medizinischen Ethik. Das Familienleben iSd Art EMRK umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung und Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben oder in deren gegenseitigen Beziehungen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Grundrechtsträger sind sowohl Eltern als auch deren Kinder. Es gibt kein Recht auf Wahl eines Familienwohnsitzes.
- Schranken der Gesetzgebung beim Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens? Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art 8 EMRK ist nur zulässig,- wenn er gesetzlich vorgesehen- und in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung eines der in Art 8 EMRK taxativ angeführten Zwecke notwendig ist (materieller Gesetzesvorbehalt). In Art 8 EMRK wird die Schutzpflicht des Staates betont. Der Gesetzgeber ist in gewissem Maß verhalten, Schutz gegenüber Eingriffen in das Privat- und Familienleben seitens "Dritter" zu gewährleisten. Art 8 EMRK reicht allerdings nicht so weit, dass er dem Staat eine Verpflichtung zu finanziellen Leistungen auferlegt.
- Was sind die Schranken der Vollziehung im Zusammenhang mit Art 8 EMRK? Ein Verwaltungsakt (Bescheid) verletzt nach der Rspr des VfGH Art 8 EMRK, - wenn er ohne jede Rechtsgrundlage (gesetzlos) ergeht,- wenn er auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht;- wenn die Behörde eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise anwendet. Dies spielt va bei der Versagung von Aufenthaltsbewilligungen und Abschiebungen eine Rolle. Art 8 EMRK enthält zwar kein Recht von Fremden auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat ihrer Wahl, dennoch kann sich aus Art 8 EMRK aus bestimmten Umständen eine Verpflichtung des Staates ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu gestatten; die Verweigerung eines Aufenthaltstitels unter diesen Umständen verletzt dieses Grundrecht. Die Behörden haben folgende Kriterien zu berücksichtigen: Aufenhaltsdauer, Bestehen eines Familienlebens in Ö, Grad der Integration, Unbescholtenheit; auf der anderen Seite die Bindung an das Herkunftsland, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung.
- Recht der Eheschließung und Familiengründung Rechtsquelle: Art 12 EMRK Art 12 EMRK schützt das traditionelle Konzept der Ehe zwischen Mann und Frau, die Erlaubnis einer gleichgeschlechtlichen Ehe liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Es ist auch zulässig, das Institut der eingetragenen Partnerschaft nur für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen. Art 12 EMRK räumt kein Recht auf Scheidung ein.
- Schutz des Brief- und Fernmeldegeheimnisses Rechtsquellen: Art 10, 10a StGG, Ausführungsgesetz zu Art 10 StGG das einfache Gesetz zum Schutz des Brief- und Schriftengeheimnisses, Art 8 EMRK. Art 10 StGG erlaubt die Beschlagnahme von Briefen im Zuge einer gesetzmäßigen Hausdurchsuchung und Verhaftung, darüber hinaus, außer in Kriegszeiten, nur aufgrund eines richterlichen Befehls. Die Beschlagnahme inkludiert auch die Öffnung. Die bloße Öffnung eines Briefes darf als der gelindere Eingriff in den Briefverkehr auch in anderen Fällen gesetzlich vorgesehen werden. Schranken ergeben sich aber aus Art 8 Abs 2 EMRK. Das Fernmeldegeheimnis erlaubt Eingriffe nur aufgrund eines richterlichen Befehls.
- Grundrecht auf Datenschutz Rechtsquelle: Die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG 2000 gewährt Ansprüche auf Geheimhaltung, Auskunft und Richtigstellung und Löschung von personenbezogenen Daten. Daten iSd DSG sind Angaben oder Informationen über Sachverhalte. Das DSG bezieht sich nur auf personenbezogene Daten. Darunter fallen auch Daten über das Erwerbsleben oder über den Betrieb und das Unternehmen. Auch juristische Personen genießen den Schutz des DSG. Das Grundrecht bezieht sich sowohl auf automationsunterstützte Daten als auch auf konventionell verarbeitete schutzwürdige personenbezogene Daten. Die Rechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung erstrecken sich nur auf Daten, die in einer Datei (Datenbank) aufscheinen. Datei ist eine strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind. 1. Grundrecht auf Geheimhaltung: Jedermann hat Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, sofern er daran ein schutzwürdiges INteresse hat. Nicht nur die Weitergabe erhobener Daten wird geschützt, sondern auch die Ermittlung von Daten. Jede Verwendung von personenbezogenen Daten ist ein Eingriff in das Grundrecht und bedarf der Rechtfertigung. Geheim sind Daten, wenn sie nur einem beschränkten Personenkreis bekannt oder nicht allgemein zugänglich sind. Das Recht auf Geheimhaltung steht unter einem materiellen Gesetzesvorbehalt: gesetzliche Beschränkungen sind zulässig, müssen aber aus in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Gründen gerechtfertigt sein. Alle Eingriffe müssen in der jeweils gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden --> Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. 2. Rechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung. Diese Rechte beinhalten Ansprüche auf Leistungen, die einer näheren gesetzlichen Ausführung bedürfen. Inhaltliche Beschränkungen dieser Rechte sind nur nach Maßgabe des § 1 Abs 2 DSG zulässig. Rechtsschutz: Verletzung von § 1 DSG durch einen Auftraggeber im öffentlichen Raum ist mittels Beschwerde vor der Datenschutzkommission geltend zu machen. Zum öffentlichen Bereich gehören alle Organe der Gebietskörperschaften (ausgenommen Gesetzgebung im formalen Sinn) und sonstiger jurist. Personen öffentlichen Rechts, ferner Personen des Privatrechts, soweit sie hoheitlich tätig werden. Die Datenschutzkommission ist eine weisungsfreie Verwaltungsbehörde, deren Bescheide beim VwGH und VfGH angefochten werden können. Ein Bescheid dieser Kommsion vrletzt die verfassungsgesetzlich gewährten Rechte auf Datenschutz nur bei Gesetzlosigkeit, denkunmöglicher Gesetzesanwendung oder Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes. Jedermann kann Grundrechtsverpflichteter nach § 1 DSG sein. Gegen private Rechtsträger sind die Rechte jedoch auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
- Persönliche Freiheit? Rechtsquellen: Art 5 EMRK, BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit Nach Art 8 Abs 3 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit bleibt die EMRK unberührt, für den Betroffenen günstigere Regelung ist anzuwenden. Schutzbereich: Schutz vor rechtswidrigen Verhaftungen iS gesetzwidriger Entziehungen der körperlichen Bewegungsfreiheit. Ist kein allgemeines Freiheitsrecht, Schutzbereich ist nur die körperliche Bewegungsfreiheit des Menschen. Ein Eingriff liegt vor, wenn Amtsorgane im Zuge einer Amtshandlung intentional und unter Anwendung physischen Zwangs persönliche Ortsveränderungen überhaupt verhindern oder auf bestimmte, nach allen Seiten hin begrenzte Örtlichekeiten oder Gebiete, die nicht verlassen werden dürfen, einschränken. Ein Freiheitsenzug hat in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zu erfolgen (Art 1 Abs 2 PersFrG), und so ein Entzug der persönlichen Freiheit darf nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Der Freiheitsentzug darf immer nur ultima ratio sein (spezielle Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit). Das PersFrG zählt taxativ die Fälle auf, in denen ein Freiheitsentzug vorgesehen werden darf. Der Gesetzgeber ist an den Grundsatz der richterlichen Zuständigkeit und gewisse verfahrensrechtliche Garantien gebunden. Fälle des Freiheitsentzuges (Art 2 Abs 2 PersFrG): 1. Freiheitsentzug als Strafe 2. Freiheitsentzug wegen Verdachts einer gerichtlich oder finanzbehördlichen strafbaren Handlung: Umfasst sind zwei Tatbestände - Festnahme und Anhaltung in Untersuchungshaft. Festnahme ist zulässig zur Beendigung eines Angriffs oder zur sofortigen Sachverhaltsklärung, bei Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr. Außerdem wird ein begründeter richterlicher Befehl benötigt, der sogleich oder spätestens binnen 24 h zuzustellen ist. Wer in Untersuchungshaft angehalten wird, hat ein Recht, dass diese ein angemessene Dauer nicht überschreitet. Voraussetzung: Fortbestand eines begründeten Tatverdachtes, nach Ablauf einer gewissen Zeit müssen zusätzlich Gründe wie Wiederholungsfahr, Gefahr der Beeinflussung von Zeugen, Fluchtgefahr hinzukommen. Wenn gelindere Mittel ausreichen, ist vom Freiheitsentzug abzusehen. Es besteht ein Anspruch auf Freilassung gegen Kaution unter bestimmten Voraussetzungen. 3. Festnahme wegen Verdachts der VerwaltungsübertretungVoraussetzungen: Betreten auf frischer Tag und Erforderlichkeit zur Sicherung der Strafverfolgung oder wegen Wiederholungsgefahr. 4. Freiheitsenzug als Beugemittel 5. Freiheitsentzug wegen Krankheit 6. Freiheitsentzug zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen eines Minderjährigen 7. Freiheitsenzug zur Sicherung einer Ausweisung oder Abschiebung Es gilt der Grundsatz der richterlichen Zuständigkeit. Die Freiheitsstrafen dürfen auch von Verwaltungsorganen verhängt werden, doch gelten dafür folgende Beschränkungen: gesetzlicher Strafrahmen darf, sofern weisungsgebundene Verawltungsbehörden entscheiden, 6 Wochen pro Tat; wenn unabhängige Verwaltungsbehörden entscheiden, 3 Monate pro Tat nicht übersteigen. Kumulation von Strafen wird aber nicht ausgeshclossen. Die Verhängung muss in vollem Umfang angefochten werden können. Bindung der Vollziehung: Für den Entzug der persönlichen Freiheit gilt ein explizit normiertes Verhältnismäßigkeitsgebot: Sie darf nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Führen auch gelindere MIttel zum Ziel, darf eine Festnahme nicht vorgenommen werden. Auch für die VOllziehung normiert das PersFrG bestimmte Verfahrensgaratnien. Jeder Festgenommene ist ehestmöglich über die Gründe seiner Festnahme und gegen ihn erhobenen Anschuldigungen in einer ihm verständlichen Sprache zu unterrichten, er kann verlangen, dass ein Angehöriger und Rechtsbeistand ohne Aufschub verständigt werden. Richterliche Anordnungen sind im ordentlichen Rechtsweg zu bekämpfen. Gleiches gilt für Festnahmen, die von Exekutivorganen aufgrund richterlicher Anordnungen vorgenommen werden; lediglich ein Exzess ist den Verwaltungsbehörden zuzurechnen und als Maßnahme verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt vor dem UVS unter nachprüfender Kontrolle des VfGH und VwGH bekämpfbar. Gegen die Festnahme oder Anhaltung durch Exekutivorgane kann eine Maßnahmenbeschwerde beim UVS erhoben werden. Bei der Prüfung von Bescheiden variiert der VfGH die übliche Formel in folgender Weise: Ein Bescheid verletzt das Recht auf persönliche Freiheit, wenn er - gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstößt,- in Anwendung eines verfassungswidrigen, insbes den genannten Verfassungsvorschriften widersprechendes Gesetz erlassen wurde,- gesetzlos ist,- in denkunmöglicher Anwendung einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechtsgrundlage ergangen ist. Anspruch auf Entschädigung einschließlich des Ersatzes immaterieller Schäden (Schmerzengeld) nach Art 7 PersFrG, Art 5 Abs 5 EMRK.
- Schutz des Hausrechts? Rechtsquellen: Art 9 StGG, Gesetz zum Schutz des Hausrechts, Art 8 EMRK Das Gesetz zum Schutz des Hausrechts ist lex specialis zu Art 8 EMRK. Folgende Rechte ergeben sich:- Recht auf Gesetzmäßigkeit einer Hausdurchsuchung gemäß dem Gesetz zum Schutz des Hausrechts- Recht auf Schutz der Wohnung vor Hausdurchsuchungen und anderen Eingriffen. 1. Recht auf gesetzmäßige Hausdurchsuchung Rechtsquelle: Gesetz zum Schutz des Hausrechts Das HausrechtsG schützt nur vor Hausdurchsuchungen, dh. vor dem Suchen nach einer Person oder nach einem Gegenstand, von denen es unbekannt ist, wo sie sich befinden. Eine Hausdurchsuchung liegt nicht vor, wenn der Betroffene zustimmt. Der Schutzbereich bezieht sich auf Wohnungen oder sosntige zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten. Grundrechtsträger sind nicht nur Eigentümer und Mieter, sondern auch die Inhaber eines Raumes. - Hausdurchsuchungen im Dienste der Strafjustiz: idR nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehls, der innerhalb 24h zuzustellen ist. Ohne richterlichen Befehl nur bei Gefahr im Verzug, oder aus eigener Macht, wenn gegen jemanden ein Vorführungs- oder Haftbefehl vorliegt, jemand auf frischer Tat betreten wird, jemand durch öffentliche Nacheile oder öffentlichen Ruf einer strafbaren Handlungs verdächtig bezeichnet wird, jemand im Besitz von Gegenständen betreten wird, die auf die Beteiligung einer strafbaren Handlung hinweisen. - Hausdurchsuchungen für Zwecke der polizeilichen oder der finanziellen Aufsicht. Dieser formelle GEsetzesvorbehalt wird durch den materiellen GEsetzesvorbehalt des Art 8 Abs 2 EMRK ergänzt, die Ermächtigung muss zur Erreichung bestimmter Zwecke erforderlich sein. Auch hier grds ein richterlicher Befehl nötig, aus eigener Macht nur wie zuvor. Eine Bescheinigung über die Hausdurchsuchung sowie deren Gründe ist binnen 24 h zu übergeben, ansonsten verfassungswidrig. Hausdurchsuchungen aufgrund eines richterlichen Befehls sind Akte der Gerichtsbarkeit, die lediglich vor den ordentlichen Gerichten bekämpft werden können. Ein Exzess der Verwaltungsbehörde ist ihr zuzuordnen und ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. 2. Recht auf Achtung der Wohnung Bloßes Betrete nder Wohnung ist noch keine Hausdurchsuchung, eingegriffen wird dadurch aber in das Recht auf Wohnung iSd Art 8 EMRK. Das ist verfassungskonform, wenn es den Kriterien des Art 8 Abs 2 EMRK genügt.
- Eigentum? Rechtsquelle: Art 5 StGG und Art 1 1. ZP-EMRK Rechtsträger: Jedermann Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinn sind alle vermögenswerten Privatrechte, dh alle erworbenen Rechte mit Vermögenswert fallen unter Art 1 1. ZP-EMRK. Grds ist aber nur bestehendes und nicht zukünftiges Einkommen geschützt. Ein Eingriff in das Eigentum liegt stets dann vor, wenn ein unter den verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff subsumierbares Recht entzogen oder beschränkt wird. - Enteignung: Entziehung des Eigentums durch Verwaltungsakt oder kraft Gesetzes und Übertragung auf eine andere Person- Eigentumsentziehung, Regelungen der Benützung des Eigentums und sonstige Eingriffe (gem. Art 1 1. ZP-EMRK). Eine Enteignung muss im öffentlichen Interesse liegen und diese Beurteilung obliegt dem Gesetzgeber unter nachprüfender Kontrolle des VfGH. Eine Enteignung ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn - ein konkreter Bedarf vorliegt, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt,- das Objekt zur Deckung dieses Bedarfes geeignet ist- und es unmöglich ist, diesen Bedarf anders als durch Enteignung zu decken. Auch Eigentumsbeschränkungen müssen einem öffentlichen Interesse entsprechen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Die Enteignungsentschädigung resultiert aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Lediglich außergewöhnliche Umstände lassen eine entschädigungslose Enteignung zu. Das gilt sowohl für Inländer als auch für Ausländer. Bezüglich der Höhe wird den Staaten aber ein großer Ermessensspielraum eingeräumt. Bescheide verletzen das Eigetumsrecht, wenn sie- gesetzlos ergehen- ein Gesetz denkunmöglich anwenden oder sich nur zum Schein auf ein Gesetz stützen,- sich auf ein verfassungswidriges Gesetz stützen. Der EGMR prüft behördliche und gerichtliche Eigentumseingriffe unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit. Rückübereignung: Wir eine enteignete Sache nicht innerhalb angemessener Frist dem Zweck zugeführt, zu dem die Enteignung erfolgte, ergibt sich unmittelbar aus Art 5 StGG ein Anspruch auf Rückübereignung.
- Freiheit des Liegenschaftsverkehrs Rechtsquelle: Art 6 StGG Das Recht jedes Staatsbürgers, Liegenschaften jeder Art zu erwerben und über dieselben frei verfügen zu können, steht unter keinem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt. Es gilt das Gebot der Verhältnismäßigkeit, für bescheidförmige Eingriffe gilt die allgemeine Grundrechtsformel.
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