Europarecht (Fach) / Unionsgrundrechte &Allgemeine Diskriminierung (Lektion)
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Entwicklung Quellen Adressaten/träger
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- Unionsgrundrechte Entwicklung Quellen Entwicklung- damals keine Grundrechte in den Gründungsverträgen Solange 1-Entscheidung: gemeinschaftsrechtliche Hoheitsakte an nationalen Grundrechtsstandards zu messen -->EuGH entwickelte Gemeinschaftsgrundrechte als allgemeine Rechtsgrundsätze EMRK -->Rechtserkenntnisquelle Frühe Leitentscheidungen -Stauder, Internationale HG und Nold machen unmissverständlich klar, dass sowohl das Unionshandeln als auch das Handeln d MS grundrechtsrechtsgebunden sind Grundrechtsordnung fehlt es an nötiger Bürgertransparenz -->Erstellung Grundrechtecharta, ab Vertrag von Lissabon als Rechtserkentnissquelle anerkannt gemäß ♣ Art.6 Abs.1 EUV wird Grundrechtecharta gleichsam dritter Gründungsvertrag mit primärrechtlichen Qualitäten und ist den Verträgen gleichrangig 3 Quellen: Grundrechtechara, Allgemeine Rechtsgrundsätze, EMRK
- Unionsgrundrechte Grundrechtsträger Grundrechtsadressaten Grundrechtsschranken Grundrechtsadressaten/Grundrechtsverplichtete: Eu-Organe: entwickelt wurden Grundrechte primär um einzelnen vor d Hoheitsgewalt d Unionsorgane zu schützen MS: im Anwendungsbereich d Unionsrechts ist auch die Bindung d MS efroderlich Privatperson: gibts keinerlei Hinweise in d Rechtssprechung auf Horizontalwirkung d Unionsgrundrechte zwischen Privatpersonen Grundrechtsträger/Berechtigte Grundrechtsberechtigt sind grundsätzlich natürliche und juristische Personen des Privatrechts, sofern sie d Hoheitsgewalt d EU unterfallen Jedoch sind sie nur auf Unionsbürger beschränkt, sondern gelten sie auch für Drittstaatsangehörige Schranken: keine uneingeschränkte Geltung d Grundrechte Beschränkung möglich wenn - gesetzliche Grundlage für den Eingriff - zulässige Ziele werden verfolgt - Verhältnismäßigkeitsprinzip - Wesengehalt d GR bleibt unagetastet
- Allgemeines Diskriminierungsverbot 1. Sachlicher Anwendungsbereich erfasst werden nach d rechtssprechung nur (unions) rechtlich geregelte Situationen, d.h. der betreffende sachverhalt muss einen bezug zum unionsrecht aufweisen sachliche Anwendungsbereich nicht eröffnet wenn es um einen sachverhalt rein interner Wirkung geht -sog.Inländerdiskriminierung er ist jedoch ausnahmsweise eröffnet, wenn Unionsbürger ihre freizügigkeitsrecht nach Art.18 AEUV oder einer Grundfreiheit ausgeübt haben und nach aufenthalt in einem anderen MS in ihren Heimastaat zurückkehrt --Rückkehrer geht es um ausübung wirtschaftlicher Rechte in Form von ANF, DLF, NLF tritt das allg.Diskriminierungsverbot zurück, das ("unbeschadet besonderer bestimmungen dieses vertrages") subsidiär anwendbar ist Art.18 ist jedoch einschlägitg wenn GF zwar mittelbar betroffen aber tatbestandlich nicht einschlägig sind, weil eine unspezifische Behinderung d Ausübung einer GF vorliegt (Bsp.Cowan) sollte keine GF berührt sein, kann jedoch zumindest das allgemeine Freizügigkeitsrecht ♣Art.21 AEUV einen Berührungspunkt zum Unionsrecht herstellen. (Bickel u.Franz)
- Allgemeines Diskriminierungsverbot 2.Persönlicher Anwendungsbereich Zu den berechtigten gehören jedenfalls die Staatsangehörigen d MS (Unionsbürger) und zwar sowohl natürliche als auch juristische Personen Verpflichtete sind MS, Unionsorgane. Ob Art.18.AEUV auch Horziontalwirkung zwischen Privaten entfaltet ist umstritten bzw.wird nur zugelassen, soweit die Verpflichteten Privatpersonen Mach ausüben (Unternehmen, Verbände, etc) und es um Regelungen mit kollektivem Charakter geht
- Allgemeines Diskriminierungsverbot Diskriminierungsbegriff Rechtfertigung Diskriminierung=ungleiche Behandlung direkte Diskriminierung -aufgrund d staatsangehörigkeit --> absolutes diskriminierungsverbot indirekt - aufgrund eines anderen merkmals -->rechtfertigung bei objektiver Begründung und Wahrung d Verhältnismäßigkeit
- Allgemeines Diskriminierungsverbot ♦ Art.18 AEUV mit dem Allgemeinen Diskriminierungsverbot, ist das Verbot der Diskriminierung aufgrund d Staatsangehörigkeit gemeint dieses Verbot ist ein grundlegendes Strukturprinzip des Unionsrechts, mit dem sich dieses vom Völkerrecht abgrenzt da das in Art.18 AEUV normierte Verbot von Diskriminierungen aus Gründen d Staatsangehörigkeit unmittelbar anwendbar ist, können sich die Unionsbürger vor nationalen Behörden und Gerichten auf Art.18 berufen