Europarecht (Fach) / Rechtsquellen d Unionsrecht (Lektion)

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Verordnung Richtlinie

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  • Überblick über die Rechtsquellen Verordnung VO besitzen gemäß ♦ Art.288 Abs.2 AEUV S.1 allgemeine Geltung. sie sind nach ♦ Art.288 Abs.2 S.2 AEUV in all ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem MS Bedeutung sie ermöglicht eine Rechtsvereinheitlichung, während RL eine Rechtsangleichung herbeiführt allg.Geltung: VO entfaltet abstrakt-generelle Wirkung, da sie auf objektiv bestimmte Sachverhalte anwendbar ist Gesamtverbindlichkeit Sie entfaltet im gegensatz zur RL eine umfassend verbindliche wirkung VO begründet Rechte und Pflichten für di Allgemeinheit, d.h für MS, Bürger und Unionsorgane selbst Im Unterschied zu RL die nur an MS adressiert sind, können VO auch Horizontalwirkung entfalten Unmittelbare Geltung VO berechtigen und verpflichten mit ihrem Inkraftrete alle REchtssubjekte in den MS "ohne dass es irgendwelcher Maßnahme zur Umwandlung in nationales recht bedarf"  Umsetzung VO in nationales Recht ist unzulässig -->Bsp. Variola
  • Rechtsquellen Richtlinie RL Unmittelbare Wirkung   Unmittelbare Wirkung  ♦Art.288 Abs 2 und 3 AEUV besagen, dass VO "in den MS" gelten, RL jedoch "für die MS" deshalb treffen d Einzelnen die Wirkungen einer RL nur mittelbar in Form d nationales Umsetzungsmaßnahmen -Begründung: bei Umsetzungsdefiziten ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass Bestimmungen einer RL unmittelbare Wirkung entfalten können, was zur Folge hat, dass sich Einzelne vor innerstaatlichen Behörden berufen können und umgekehrt zu deren Anwendung verplichtet sind--effet utile -Voraussetzungen: bei unmittelbaren Wirkung geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen sie von innerstaatlichen Stellen direkt angewendet werden kann -dies hängt v der inhaltlichen Eignung d RL ab  Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH können einzelne Richtlinienbestimmungen unmittelbare Wirkung entfalten, wenn sie               -  nicht fristgerecht bzw. nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurden               -  inhaltlich unbedingt und               -  hinreichend bestimmt sind. (Fall Becker) Folge d unmittelbaren Wirkung ist die das individuelle Recht jedes Einzelnen sich vor nationalen Behörden auf die RL berufen zu können -vertikale wirkung Fallgestaltung:  (1) vertikale Wirkung (Bürger --> MS): Richtlinienbestimmungen, die subjektiv-öffentliche Rechte für Private begründen, gelten unmittelbar zugunsten des Betroffenen (Bsp.Becker) (2) horizontale Wirkung: (Bürger -->Bürger): Im Verhältnis der Bürger untereinander ist eine unmittelbare Wirkung von Richtlinien ausgeschlossen (Bsp.Faccini Dori) (3) umgekehrt vertikale Wirkung (MS--> Bürger): Der Staat darf sich nicht zu Lasten seiner Bürger unmittelbar auf Richtlinienbestimmungen berufen, d.h. eine unmittelbare aus einer Richtlinie folgende Verpflichtung von Bürgern ist ausgeschlossen (Bsp.Kolpinghuis)  
  • Rechtsquellen Richtlinie RL Bedeutung Verpflichtung d normativen Umsetzung   Die RL ist nach ♦Art.288 Abs 3 AEUV " kodex"  Bedeutung:   wird oft als Instrument der Rechtsangleichung bezeichnet Im Gegensatz zu VO, die in all ihren Teilen verbindlich sind und und unmittelbar in jedem MS gelten, sind RL nur hinsichtlich ihres Ziels verbindlich (gestufte Verbindlichkeit) überlässt MS die Wahl d Form und Mittel  Verpflichtung zur normativen Umsetzung:   nach ♦Art.288 Abs 3 AEUV sind RL "hinsichtlich des zu erreichenden Zeils verbindlich". Daraus wird abegeleitet, dass MS jedenfalls verpflichtet sind RL frist-und ordnungsgemäß ins nationale Recht umzusetzen, d.h.planmäßig durch Erlass von Rechtsakten zu verwirklichen MS sind auch nicht v der Umsetzungspflicht befreit, weil die RL ggf.unmittelbare Wirkung entfaltet, da sie gleichwohl zur Rechtsbereinigung verpflichtet sind Obwohl ♦Art.288 Abs 3 AEUV den MS bzgl d Umsetzung die "Wahl d Form und Mittel" überlässt, haben sie bestimmte unionsrechtliche Grenzen zu beachten: -müssen d Zeitpunkt so wählen, dass noch eine ordnungsgemäße Umsetzung d RL möglich ist -außerdem müssen sie d RL effektive Wirkung verschaffen, deshalb muss d Umsetzungsakt verbindlichen Charakter besitzen und den Erfordernissen d Rechtssicherheit entsprechen - bloße Verwaltungspraktiken sind desshalb unzureichend (Bsp: Kommission/Niederlande)    
  • Rechtsquellen Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung   Behörden und Gerichte müssen das nationale Recht soweit wie möglich im Lichte des Wortlauts und d Zweckes d RL auslegen dies gilt für das gesamte natonale Recht nach Ablauf d Umsetzungsfrist Pflicht, vor Ablauf strittig (nationale Behörden aber zur Heranziehung berechtigt)