Buchführung (Fach) / Grundlagen (Lektion)

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Diese Lektion wurde von Birgit1982 erstellt.

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  • Finanzrechnung beantwortet die Frage, ob das Unternehmen mit dem vorhandenen Zahlungsmitteln und den Einzahlungen die laufenden Auszahlungen, die Investitionen, die Kreditrückzahlungen, etc. decken kann. Die Frage lautet: "Ist das Unternehmen liqude"?
  • Finanzbuchhaltung Beantwortet die Fragen - nach einem bestimmten "Reinvermögen", des Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt und nach - dem Gewinn bzw. Verlust in einem bestimmten Zeitraum (einer "Geschäftsperiode") Die Berechnungsmethoden sind gesetzlich geregelt.
  • Kostenrechnung ("Betriebsbuchhaltung") beantwortet die Fragen: - welcher Preis muss am Markt mindestens erzielt werden (Preisentscheidung)? - welche Güter und Dienstleistungen sollen überhaupt am Markt angeboten werden (Sortimentsentscheidung)? - Mit welchen Verfahren sollen Güter und Dienstleistungen hergestellt werden (Verfahrensentscheidung)? Sollen Güter und Dienstleistungen selbst erstellt oder zugekauft werden ("Make or Buy-Entscheidung)? - Sind die Kosten für die erstellten Leistungen angemessen (Kostenkontrolle)?
  • Was kann jeder Teil des Rechnungswesens? Ermitteln, wie es gewesen ist (Dokumentationsfunktion) Darstellen, wie es sein soll (Planungsfunktion) Die Unterschiede zwischen Planung und tatsächlichem Ablauf feststellen ("Kontrollfunktion") Informationen für bw-schaftliche Entscheidungen bereitsstellen ("Entscheidungsfunktion")
  • Was wird in der Finanzbuchhaltung ermittelt (Begriff)? - werden Vermögen und Schulden ("Fremdkaptial") und Eigenkapital und deren Veränderungen aufgezeichnet. - wird der Erfolg (Gewinn bzw. Verlust) einer Periode ermittelt.
  • Funktionen der Buchhaltung - Dokumentation: - wertmäßige und mengenmäßige Aufzeichnung des Vermögens (Maschinen, Schreibtische, Warenbestand, etc.) - Aufzeichnung der Schulden (wieviel, an wen, Fälligkeit, etc.)
  • Funktionen der Buchhaltung - Information: für alle Interessenten wie - Eigentümer bzw. Gesellschafter - Unternehmensleitung, wenn nicht mit Eigentümer ident - Steuerbehörde - Gläubiger - Mitarbeiter - Abnehmer und Lieferanten - etc.
  • Funktion der Buchhaltung - Kontrolle: von Wirtschaftlichkeit und Rentabilität
  • Funktionen der Buchhaltung - Entscheidungsgrundlage: für betriebliche Entscheidungen wie - Einkauf - Lagerhaltung - Finanzierung etc.
  • Rechtliche Vorschriften - Übersicht Welche Gesetze gelten ergänzend? die wichtigste Rechtsquelle sind die einschlägigen Bestimmungen des UGB (Unternehmensgesetzbuch) dass ab 1.1.2007 in Kraft trat. Ergänzend gelten Regelungen im - Aktiengesetz - Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung; es finden sich auch viele Vorschriften zur Rechnungslegung in Steuergesetzen wie Einkommenssteuergesetz (EStG), Umsatzsteuergesetz (UStG) und Bundesababenordnung (BAO)
  • Buchführungspflicht - nach § 190 UGB: der Unternehmer ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine unternehmensbezogenen Geschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen.
  • Die Buchführungspflicht im gesamten Umfang gilt lt § 189 UGB - für Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist ( Abs 1, Z 1) - für alle anderen Unternehmer, die mehr als € 400.000,- Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen
  • Die Buchführungspflicht im gesamten Umfang gilt lt. § 189 UGB nicht für - Angehörige freier Berufe (zu den freien Berufen zählen Ärzte, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Journalisten Dolmetscher). - Land- und Forstwirte - sowie Unternehmer, deren Einkünfte im Sinne des EStG 1988 im Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten liegen, auch wenn ihre Tätigkeit im Rahmen einer eingetragenen Personengesellschaft ausgeübt wird, es sei denn dass es sich um eine Personengesellschaft im Sinne des Abs. 1 Z 1 handelt.
  • Buchführungspflicht - die Rechtsfolgen beim Uberschreiten des Schwellenwertes ( € 400.000,-) treten ein - ab dem zweitfolgenden GJ, wenn der Schwellenwert in 2 aufeinanderfolgenden GJ überschritten wird; sie entfallen ab dem folgenden GJ, wenn er in 2 aufeinanderfolgenden GJ nicht mehr überschritten wird; - jedoch schon ab dem folgenden GJ, wenn der Schwellenwert um mindestens die Hälfte überschritten wird. Sie entfallen ab dem folgenden GJ wenn er in 2 aufeinanderfolgenden GJ unter dieser Grenze geblieben ist
  • Buchführungspflicht - Unternehmer, die den Schwellenwert nicht überschreiten, sowie Angehörige der freien Berufe - müssen lt. 4/3 zumindest eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A) führen - oder können - wenn ihr Jahresumsatz € 115.000,- nicht übersteigt - Aufzeichnungen im Rahmen der steuerlichen Pauschalierung (Betriebsausgabenpauschale) tätigen. Als Betriebsausgaben kann ein Pauschalbetrag in Höhe von 6% der Nettoeinnahmen angesetzt werden. Daneben dürfen noch folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten (UV) sowie Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden. - Für Land- und Forstwirte gelten Sonderregelungen Unternehmer, die nicht die Grenzen des § 189 UGB überschreiten und Angehörige von freien Berufen können jedoch freiwillig Bücher im Sinne des UGB führen.
  • Ordnungsgemäße Buchführung - § 190 UGB bestimmt: - die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. - die Aufzeichnungen müssen in einer lebenden Sprache erfolgen. - die Bedeutung von Abkürzungen und Symbolen muss im Einzelfall eindeutig festliegen. - die Eintragungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden - Änderungen müssen so vorgenommen werden, dass der ursprüngliche Inhalt ersichtlich ist. Ferner muss erkennbar sein, wann die Änderungen vorgenommen wurde, dh. Überkleben, Löschen etc. sind verboten. Leicht löschbare Schreibmittel (zB Bleistifte) dürfen nicht verwendet werden. - Der Unternehmer hat Abschriften der versandten Geschäftsbriefe (Rechnungen, Zahlungsbelege, etc.) sowie die erhaltenen Geschäftsbriefe geordnet aufzubewahren.