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Rechtswissenschaft (Fach) / Gesetzliche SV (Lektion)

Gesetzliche SV

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  • Nenne die Voraussetzungen der echten, berechtigten GoA ! 1. Fremdes Geschäft, § 6772. Mit Fremdgeschäftsführungswillen, § 678   a) Obj. fremdes Geschäft: nach allg. Ansicht wir der FGW vermutet.   b) Auch fremdes Geschäft: nach h.M kann der FGW auch dann vermutet werden, wenn die Besorgung des Geschäfts für den Geschäftsführer auch ein eigenes Geschäft darstellt, z.B. wenn er öffentlich-rechtlich zu Vornahme des Geschäfts verpflichtet ist o. aufgrund vermeintlich bestehender privatrechtlicher Verpflichtung tätig wird.   c) Subjektiv fremdes Geschäft: FGW muss nachgewiesen werden 3. Berechtigung, § 683 S.14. Ohne Auftrag
  • Wann handelt man mit Fremdgeschäftsführungswillen ? Handeln in Kenntnis der Fremdheit und mit dem Willen, das Geschäft für einen anderen zu führen. 
  • Sonstige Rechte Absolute Rechte: Rechte die gegenüber Jedermann gelten (z.B. daher kein Anspruch aus § 433) keine Forderungen und kein Vermögen Berechtigter mittelbarer und unmittelbarer Besitz Dingliche Rechte (Pfandrecht) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Rahmenrecht) Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Rahmenrecht)
  • Prüfungsschema § 823 1. Rechtsgutverletzung (eines der aufgezählten Rechte) 2. Haftungsbegründende Kausalität 3. RW 4. Verschulden 5. Schaden und Zurechnun
  • Haftungsbegründende Kausalität Zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsgutverletzung muss ein kausaler Zusammenhang bestehen: conditio-sine-qua-non Adäquanztheorie: Möglichkeit des Schadenseintritts liegt nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung Schutzzweck der Norm: Die Norm wurde gerade dazu erlassen, solche Gefahren zu verhindern
  • Wichtige Fallgruppen zur haftungsbegründenden Kausalität 1. Verfolgerfälle: Zurechnung entfällt nicht, wenn der Verfolger sich zu seinem Entschluss herausgefordert gefühlz hat 2. Selbstschädigendes Verhalten: Zurechnung entfällt nicht, wenn die Handlung auf einer billigenswerten Motivation beruht und die Verletzung durch die Herausforderung des gesteigerten Risikos entstanden ist 3. Miterleben von schweren Unfällen: Zurechnung ja, Haftung aber nur bei Beteiligung des Geschädigten am Unfall 4. Rettungsfälle: Bei schuldhaftem Handeln Zurechnung bejahen 5. Heilbehandlungsfälle: Zurechnung zu bejahen 6. Zweitunfälle: Zurechnung zu verneinen
  • Verschulden 1. Verschuldensfähigkeit: §§ 827,828 ab dem 7. Lebensjahr bei Jugendlichen keine Verschuldensfähigkeit, wenn die zur Erkenntnis erforderliche Einsicht nicht gegeben ist -> das muss der Jugendliche aber beweisen 2. Vertretenmüssen: Der Schädiger muss schuldhaft gehandelt haben Vorsatz oder Fahrlässigkeit nicht: Kinder unter 10 im Straßenverkehr, § 828 II eventuelle Haftungsmilderung: Wenn Sinn und Zweck der Norm leer laufen würden, bei Geisteskrankheit, §§ 708, 1359, 1664 --> gelten NICHT im Straßenverkehr
  • Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb 1. Subsidiarität: Als sonstiges Recht des § 823 subsidiär ggü. den ausdrücklich genannten Rechten des § 823 I und der § 824 ff.  2. Begriff: Ein Gewerbe ist jede auf Dauer angelegte, mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit 3. Betriebsbezogener Eingriff: Der Eingriff muss sich unmittelbar gegen den Gewerbebetrieb als solchen richten 4. Rechtswidrigkeit: Interessen- und Güterabwägung (!!!) Verletzter: Eigenes Verhalten & Schwere des Eingriffs Schädiger: Zweck des Eingriffs und mittelbare Drittwirkung von Grundrechten (z.B. Meinungs- und Kunstfreiheit)
  • Verkehrssicherungspflichten Pflicht desjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu vermeiden müssen perönlich und wirtschaftlich zumutbar sein Unterlassen wird dem Tun gleichgestellt, wenn eine Pflicht zum tätig werden gegeben ist Kann sich ergeben aus beruflicher Stellung, Verkehrseröffnung, Beherrschung der Gefahrenquelle, Produzentenhaftung Besteht grds. nicht bei Personen, die sich unbefugt in den Gefahrenbereich begeben grds. Prüfungsschema des § 823 I: Prüfung der VSP beim Verschulden, da sich bei den VSP der Maßstab der anzuwendenden Sorgfalt aus § 276 II ergibt; wenn ein Unterlassen vorliegt: Garantenstellung prüfen a) Straßenverkehr wer den Verkehr eröffnet, haftet für den Zustand (Hinweis- und Überprüfungspflicht) b) Winterdienst generell Pflicht, aber im Einzelfall zu beurteilen c) Wege und Zugänge derjenige, der einen Weg eröffnet hat die Sorgfaltspflicht (Supermärkte etc.) d) Hinweise genügen bei kleinen, öffentlichen Gefahren aber nicht bei größeren e) Mitverschulden sehr restriktiv auszulegen (BGH Trampolin Fall)
  • § 823 II i.V.m. Schutzgesetz 1. Vorliegen und Verstoß gegen ein Schutzgesetz Schutz des Einzelnen vor Eingriff in seine RG, alles was auch den Einzelnen betrifft Erfüllung der objektiven und subjektiven TB-Voraussetzungen des Schutzgesetzes 2. RW idR beim Verstoß geprüft 3. Verschulden idR beim Verstoß geprüft verlangt das Schutzgesetz kein Verschulden, muss ein Verschulden vorliegen (§ 823 II) 4. Haftungsausfüllende Kausalität - Schaden und Zurechnung § 249 ff. Persönlicher und Sachlicher Schutzbereich: Der Geschädigte gehört zum geschützten Personenkreis + der geltend gemachte Schaden fällt in den Bereich der Schäden, zu deren Abwendung das Gesetz erlassen wurde
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  • Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, § 826 I. Objektiver TB 1. Schadenszufügung schadensersatzpflichtig macht sich, wer einem anderen vorsätzlich eine sittenwidrige Schädigung zufügt immaterielle, materielle und auch reine Vermögensschäden unter den Voraussetzungen des § 253 auch Schmerzensgeld 2. Sittenwidrige Handlung Was gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen verstößt (Fallgruppen Rn. 773) II. Subjektiver TB 1. Vorsatz Der Vorsatz muss sich auf den Schaden beziehen Es müssen sich nur die Umstände der Sittenwidrigkeit vorgestellt werden Dolus eventualis bez. Art und Richtung der Schadensfolgen
  • Haftung für Verrichtungsgehilfen, § 831 Derjenige, der einen anderen zur Verrichtung einer Sache bestellt hat, haftet für den Schaden den dieser in Ausführung der Verrichtung einem anderen widerrechtlich zufügt a) Voraussetzungen Verrichtungsgehilfe: Wer vom Geschäftsherren in dessen Interesse eine Tätigkeit übertragen bekommen hat und von den Weisungen des Geschäftsherren abhängig ist der Verrichtungsgehilfe muss einen TB der § 823 ff. erfüllt haben der Verrichtungsgehilfe muss nicht schuldhaft gehandelt haben, denn den Geschäftsherren trifft ein eigenes Verschulden Handlung, die im inneren Zusammenhang mit seinem Aufgabenbereich steht, d.h.: Zuwiderhandeln und nicht Bestehen eines Auftrages nicht ausgeschlossen (Wie in Tort, nur etwas enger) b) Ausschluss der Haftung Entlastungsbeweis durch Widerlegung der Verschuldensvermutung: Sorgfalt wurde eingehalten --> Bei größeren Betrieben, wenn der G. den Betrieb sorgfältig organisiert und Zwischenpersonen sorgfältig ausgewählt hat (Hohe Anforderungen, Zwischenpersonen können selbst ersatzpflichtig sein, § 831 II) Entlastungsbeweis durch Widerlegung der Ursächlichkeitsvermutung: Schaden wäre ohnehin entstanden
  • Haftung des KFZ-Halters, § 7 StVG Zu trennen von der verschuldensunabhängigen Fahrerhaftung gem. § 18 StVG Wenn Fahrer und Halter eine Person sind, können parallel Ansprüche aus §§ 7, 18 StVG bestehen Beweislastumkehr: Der Halter ist nur entschuldigt, wenn der Unfall durch 1. höhere Gewalt, § 7 III StVG oder ein unabwendbares Ereignis, § 18 StVG verursacht wurde 2. Jemand eine Schwarzfahrt vornimmt 3. Ausschlusstatbestände vorliegen, § 8 StVG b) Halterhaftung 1. Verwendung eines KFZ KFZ: Alle Landfahrzeuge, die mit Maschinenkraft bewegt werden und nicht an Schienen gebunden sind, § 1 II StVG und nicht unter 20km/h fahren, § 8, Nr. 1 StVG 2. Anspruchsverpflichteter Fahrzeughalter: Derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt hat und den Gebrauch für eigene Rechnung 3. Vorliegen eines Personen- oder Sachschadens keine reine Vermögensschäden 4. Schadensverursachung Beim Betrieb: sehr weite Auslegung SE nach §§ 10 StVG oder 240 BGB Es besteht ein Direktanspruch gegen den Versicherer Gefahrspezifischer Zusammenhang Schutzzweckzusammenhang 5. Ausschluss s.o. oder vertraglich vereinbarter Haftungsausschluss zwischen Fahrer und Halter c) Haftungsumfang je nach Umfang über §§ 9, 17 StVG, 254 BGB
  • Schutzgesetz Rechtsnorm: Art. 2 EGBGB muss dem Schutz des Einzelnen, nicht der Allgemeinheit dienen die Norm muss zumindest auch auf den Schutz gerade durch Schadensersatzansprüche zielen Persönlicher und Sachlicher Schutzbereich Verstoß gegen das Schutzgesetz
  • Kondiktionsanspruch Die §§ 812 ff.: Beendigung eines alten und Begründung eines neuen SV Zweck: Vermögensvorteile des Bereichterten sollen dem Benachteiligten wieder zurückgeführt werden zur Bestimmung des Schadens wird maßgeblich auf den Schuldner abgestellt Sind ausgeschlossen, wenn Rückgewähransprüche bestehen, §§ 346 ff.
  • Leistungskondiktion Die Bereicherung durch Leistungs eines anderen § 812 I, S. 1, 1. Alt: Der rechtliche Grund fehlt von Anfang an § 812 I, S. 2, 1. Alt: Der rechtliche Grund fällt später weg § 812 I, S. 2, 2. Alt: Der mit einer Leistung bezweckte Erfolg tritt nicht ein § 817, S. 1: Die Annahme der Leistung verstößt gegen ein Gesetz oder gegen die guten Sitten
  • Nichtleistungskondiktion Subsidiär gegenüber den Leistungskondiktionen; Die Bereicherung in sonstiger Weise § 812, S. 1, 2. Alt: Bereicherung in sonstiger Weise (Grundfall) § 816 I, S. 1: Wirksame entgeltiche Verfügung eines Nichtberechtigten § 816 I, S. 2: Wirksame unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten § 816 II: Wirksame Leistung an einen Nichtberechtigten § 822: Unentgeltiche Weitergabe der Bereicherung durch dinglich Berechtigten, aber bereicherungsrechtlich Haftenden (Empfänger)
  • § 812 I, S. 1, Alt. 1 a) Etwas Erlangt: Jeder vermögenswerte Vorteil auch Ersparung von Aufwendung auch Gebrauchsvorteile Befreiung einer Verbindlichkeit b) Durch Leistung: Jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens Erfüllung einer Verbindlichkeit (Immer eine Leistung) Leistungsbeziehung hängt vom objektiven Empfängerhorizont ab §§ 133, 157 c) Ohne Rechtsgrund fehlgeschlagene Leistungen sollen rückgängig gemacht werden § 813 I, S. 1: Das geleistete kann trotz rechtlichem Grund zurückgefordert werden, wenn eine dauernde Einrede besteht d) Ausschluss möglich durch § 814 § 817 S.2
  • § 812 I, S. 2, 1. Alt Der Rechtsgrund ist später weggefallen a) Etwas erlangt b) Durch Leistung c) Der Rechtsgrund ist später weggefallen z.B. aufgrund von Parteiabreden, wie der Bedingung § 158 oder Endtermin oder Wegfall der WE d) Ausschluss durch § 817 S. 2
  • § 812 I, S. 2, 2. Alt. Der mit einer Leistung bezweckte Erfolg tritt nicht ein a) Etwas erlangt b) Durch Leistung die Leistung besteht nicht in der Erfüllung einer Verbindlichkeit die Leistung muss besonderer Erfolg sein Erfolg darf nicht eintreten Willensübereinstimmung:beider Parteien (Es genügt nicht, dass einer "weiß"); der Zweck kann auch neben einem anderen Rechtsgrund bestehen c) Nichteintritt des bezweckten Erfolges d) Ausschluss § 815 § 817 S. 2
  • § 817 S. 1 Meist nicht so relevant, da das Geschäft oft schon nach §§ 134, 138 nichtig ist und dann über § 812 I, S.1, 1. Alt. rückabgewickelt wird Anwendung: Wenn nur der Empfänger oder nur der Leistende gegen die guten Sitten verstößt a) Etwas erlangt b) Durch Leistung Hauptzweck der Leistung ist der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot c) Ausschluss § 817 S. 2
  • § 812 I, S. 1, Alt. 2 a) Etwas erlangt mehr als der Besitz muss erlangt worden sein, sonst: §§ 858, 1007 b) In sonstiger Weise nicht durch Leistung, sondern z.B. durch das Eingreifen in das Recht eines anderen (Nutzung von etwas) Eingriff in ein Recht des Bereicherungsgläubigers c) Auf Kosten eines anderen der Vorteil erfolgt aus der Verwertung einer fremden Rechtsposition d) Ohne Rechtsgrund das Recht gebührt jemand anderem
  • § 816 I, Verfügung eines Nichtberechtigten a) Verfügung RG durch das ein Recht übertragen, inhaltlich verändert, aufgehoben oder belastet wird b) Nichtberechtigter Nicht Inhaber des Rechts und auch nicht dazu ermächtigt, § 185 c) Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten durch gutgläubigen Erwerb §§ 932 ff., 892, 1207 Genehmigung, § 185 d) Entgeltlichkeit/Unentgeltlichkeit Anspruch kann nach h.M. auch im Fall einer unwirksamen Verfügung bestehen (Genehmigung der unwirksamen Verfügung § 185) bei einer Veräußerungskette hat der Eigentümer die Wahl, welche Verfügung er genehmigt
  • Zweikondiktionentheorie Grundsatz: Jede Leistung ist unabhängig von der anderen rückabzuwickeln unbillige Ergebnisse, bei Entreicherung einer Partei oder § 818 II (Diebstahl des Gegenstandes aber trotzdem Kaufpreisrückzahlung)
  • Saldotheorie Grundsatz: Die Leistungen sind miteinander verknüpft die Vermögensminderungen werden als Abzugposten von der Bereicherung abgezogen bei Tausch von ungleichartigen Leistungen Rückgewähr Zug um Zug bei unbilligen Ergebnissen Rückgriff auf Zweikondiktionentheorie (z.B. bei Geschäftsunfähigkeit)
  • Verschärfte Haftung nach § 819 I bei positiver Kenntis des Fehlens des rechtlichen Grundes kann der Entreicherte sich nicht auf die Entreicherung berufen verschärfte Haftung des § 819 bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter Rechtshängig: Ab der Zustellung der Klageschrift
  • Mehrpersonenverhältnis Der gutgläubige Dritte wird IMMER am meisten geschützt !!! strikte Trennung von Verfügung- und Verpflichtungsgeschäft Jeder wird immer nur der Person gegenüber verpflichtet, mit der er ein Geschäft eingegangen ist !!!
  • Personenverhältnisse übers Eck strikte Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft mehrere Verträge über den selben Gegenstand sind hintereinander geschaltet (Leistungskette) nur jeweils innerhalb der Verhältnisse bestehen Ansprüche nur bei unbilligen Ergebnissen ausnahmsweise Nichtleistungskondiktion in Form einer Direktkondiktion (Anweisender ist nicht geschäftsfähig oder Handelnder hat keine Vertretungsmacht vom Anweisenden, bei Widerruf der Einzugsermächtigung oder wenn kein Überweisungsauftrag vorliegt) Meinungsstreit: Aus Sicht des objektiven Empfängers oder des Leistenden entscheiden was für Verhältnisse vorliegen
  • § 817 - Leistung Leistung im Sinne des § 817 ist die Zuwendung, die nach dem Willen der Beteiligten endgültig im Vermögen des Empfängers verbleiben soll (nicht bei Befristung)
  • Wie viele Bereicherungsansprüche sind in den §§ 812-822 geregelt und ich welche zwei Gruppen werden diese eingeteilt? Es handelt sich um 10 Anspruchsgrundlagen, die sich in die Gruppen "Leistungskondiktionen" und "Nichtleistungskondiktionen" einteilen lassen.
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  • Was ist eine "Leistung" iSd §§ 812 ff? Nach hM jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
  • Welche Fallgruppen fallen unter § 818 III? Ersatzloser Wegfall des Erlangten (hM). Fehlende Ersparnis anderweitiger, ansonsten notwendiger Aufwendungen. Vermögensnachteile, die der Bereicherungsschuldner deswegen erleidet, weil er auf den Bestand des Erwerbs vertraut.
  • Wie wird eine vorhandene Entreicherung bei der Rückabwicklung berücksichtigt? Bei einem auf Geld gerichteten Bereicherungsanspruch wird die Entreicherung automatisch - bis max. zur Höhe der Bereicherung - abgezogen. Ein Bereicherungsanspruch, der auf Herausgabe einen Gegenstandes gerichtet ist, ist nur Zug-um-Zug gegen Erstattung der Entreicherung (maximal bis zum Wert der Bereicherung) zu erfüllen.
  • Aus welchen Vorschriften wird die Begründung der Saldotheorie bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines beiderseits vollzogenen gegenseitigen Vertrages abgeleitet? Erweiternde Auslegung des § 818 III (Erbrachte Gegenleistung = Entreicherung). Lehre vom "faktischen Synallagma".
  • Was sind die Thesen der Saldotheorie bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines beiderseits vollzogenen gegenseitigen Vertrages?   Leistung und Gegenleistung sind - soweit noch vorhanden - Zug-um-Zug zurückzugewähren. Eine Wertminderung an der empfangenen Leistung (oder deren Verlust) wird zum Abzugsposten an der zurückzufordernden Gegenleistung. Vor- und Nachteile werden automatisch gegeneinander verrechnet.
  • Wann wendet die hM die strenge Zweikondiktionentheorie an? Keine Anwendung der Saldotheorie zum Nachteil eines nicht voll Geschäftsfähigen. Wenn Beschädigungs- oder Untergangsgrund ein Mangel der erhaltenen Sache ist. Bei Vorleistung. Bei Bösgläubigkeit. Bei wucherähnlichem Geschäft.
  • Wann liegt Bösgläubigkeit iSv § 819 vor? Der Empfänger muss die Tatsachen, aus denen die Rechtsgrundlosigkeit folgt, und auch die Rechtsfolgen kennen. Allerdings kommt es dabei auf genaue Rechtskenntnis nicht an. Es genügt daher grds. dass der Bereicherungsschuldner die Tatsachen kennt, aufgrund derer sich die Rechtsgrundlosigkeit seines Erwerbs aufdrängt.
  • Ist für den Ausschlusstatbestand des § 814 ausreichend, dass der Leistende an seiner Leistungspflicht gezweifelt hat? Nein, für § 814 ist erforderlich, dass der Leistende nicht nur die Umstände kennt, die ihn zur Verweigerung der Leistung berechtigen, sondern er auch weiß, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet.
  • Erstreckt sich die Geldherausgabepflicht gem. § 818 I auch auf Zinsvorteile, die durch Tilgung eines Kredits bedingt sind Der BGH bejaht dies, da kein Unterschied zwischen der zinsbringenden Geldanlage und der wirtschaftlich sinnvollen Schuldentilgung zu machen ist. Rechtsdogmatischen Bedenken wird dadurch Rechnung getragen, dass §§ 818 I in diesen Fällen nur analog angewendet wird.
  • Um welche Haftungsart handelt es sich bei dem Schadensersatzanspruch nach § 1 ProdHaftG? Um Gefährdungshaftung i.w.S., dh es kommt nicht auf das Verschulden des Herstellers an.
  • Wer kann nach dem ProdHaftG zur Haftung herangezogen werden? Der tatsächliche Hersteller, der "Quasihersteller" vgl. § 4 I 2 ProdHaftG, sowie der Importeur, der von außerhalb der EU importiert (§ 4 II), sowie der fiktive Hersteller iSd § 4 III ProdHaftG.
  • Inwieweit ist die Haftung für Sachschäden nach dem ProdHaftG eingeschränkt?   Schäden am Produkt selbst werden nicht ersetzt, dh Voraussetzung für eine Haftung ist ein Schaden an einer anderen Sache, § 1 I 2 ProdHaftG Die beschädigte Sache muss zum Privatgebrauch bestimmt und hauptsächlich verwendet worden sein, § 1 I 1 ProdHaftG Selbstbeteiligungen, § 11 ProdHaftG
  • Wie wird die deliktische Produzentenhaftung nach § 823 I dogmatisch begründet? Derjenige, der für die Öffentlichkeit den Verkehr eröffnet und somit die Mitmenschen mit einer Gefahrenlage konfrontiert, hat bestimmte Verkehrssicherungspflichten zu beachten. Deren rechtswidrige und schuldhafte Missachtung zieht die Haftung aus § 823 I nach sich.
  • Welche konkreten Verkehrssicherungspflichten treffen den Hersteller einer Produkts? Der Produzent hat:   Eine Organisationspflicht, dh er muss seine Produkte so planen, herstellen, kontrollieren, dass nach Möglichkeit Produktfehler vermieden werden. Instruktionspflicht bezüglich des Produktes und der von diesen ausgehenden Gefahren. Produktbeobachtungspflicht, die ggf. bis zur Rückrufpflicht reicht.
  • Welche Besonderheit gilt bei der deliktischen Produzentenhaftung hinsichtlich des Nachweises der objektiven Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und des Verschuldens? Es findet eine Beweislastumkehr bzgl. der objektiven Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und des Verschuldens zu Lasten des Herstellers statt, weil der Verbraucher keine Einblicke in die Produktionsabläufe des Produzenten hat. Zu beachten ist, dass die Beweislastumkehr bei Instruktionsfehlern nur bzgl. des Verschuldens eingreift.
  • Welche drei Schadensarten sind zu unterscheiden, wenn ein Sachmangel einen Schaden beim Käufer verursacht hat? Der schadhafte Teil der Kaufsache selbst = Schaden bei Eigentumserwerb Der Schaden, der erst nachträglich infolge des Mangels an der Kaufsache im Übrigen entsteht Der Schaden, der infolge des Mangels an anderen Rechtsgütern des Käufers entsteht.
  • Wie sind die drei Schadensarten, wenn ein Sachmangel einen Schaden beim Käufer verursacht hat, iSv § 823 I zu behandeln? Der Schaden bei Eigentumserwerb stellt bereits begrifflich keine Eigentumsverletzung dar, weil insoweit der Käufer niemals mangelfreies Eigentum erlangte. Beim weiterfressenden Mangel unterfällt der Schaden nur § 823 I , wenn nicht lediglich das Äquivalenzinteresse des Käufers betroffen ist, sondern dessen Integritätsinteresse. Auf Schäden, die infolge des Mangels an anderen Rectsgütern entstehen, ist § 823 I problemlos anwendbar.
  • Wonach richtet sich die Verjährung des Anspruchs aus § 823 I? Nach der SchuldRRef unterliegt der Anspruch aus § 823 I der Regelverjährung des § 195. Der Beginn der Verjährung richtet sich nach § 199.
  • Ist jede Kausalität im Rahmen von § 823 I beachtlich? Wie verhält es sich insoweit bei der Gefährdungshaftung? Relevant ist nur die sog. "adäquate" Kausalität, dh der Kausalverlauf muss sich noch im Bereich der Lebenserfahrung halten. Bei der Gefährdungshaftung hingegen kommt es auf die Realisierung des typischen Haftungsrisikos an, vgl. zB § 7 StVG.
  • In welchen Fällen ist die "Lehre vom Schutzzweck der Norm" ergänzend zur Adäquanztheorie heranzuziehen? Bei mittelbarer Verursachung und bei den anlagebedingten Verletzungsfolgen und Schochschäden.