Gesetzliche Schuldverhältnisse (Fach) / Kurseinheit 8 (Lektion)
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GoA
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- In welchem Konkurrenzverhältnis steht die GoA zu Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung? Die berechtigte GoA (§ 683), sowie die genehmigte GoA bilden nach hM einen Rechtsgrund für Leistungen und Eingriffe, die auf ihrer Grundlage vorgenommen werden.
- Beschreibe die Konkurrenzproblematik zu den Ansprüchen aus den §§ 987 ff! Die §§ 987 ff stellen nach hM bei Vorliegen eines EBV grundsätzlich eine abschließende Sonderregelung für Schadensersatz-, Nutzungsersatz- und Verwendungsersatzansprüche dar. Dagegen besteht bei berechtigter GoA (§ 683) sowie bei genehmigter GoA nach hM für die Dauer ihrer Ausführung ein Recht zum Besitz iSv § 986.
- Welche sonstigen, die GoA verdrängenden Vorschriften sind bekannt? Das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Finder verlorener Sachen ist in §§ 965 ff. speziell geregelt. Im Werkvertragsrecht wird die GoA im Rahmen des Anwendungsbereichs des §§ 634 Nr. 2, 637 nF verdrängt.
- Was versteht man bei § 677 unter dem Begriff der "Geschäftsbesorgung"? Nenne einige Beispiele! Geschäftsbesorgung ist jedes aktive Handeln. Typische Fälle der Geschäftsbesorgung sind zB: Der Verkauf fremder Sachen, die Erfüllung fremder Schulden, die Erhaltung fremder Sachen.
- Wer ist bei der GoA der "Geschäftsherr"? Geschäftsherr ist derjenige, in dessen Rechts- und Interessenkreis die Geschäftsführung fällt.
- Unter welchen Voraussetzungen muss der Geschäftsherr dem Geschäftsführer die Aufwendungen ersetzen? Definiere den Aufwendungsbegriff! Aufwendungen iSd §§ 683, 670 sind freiwillige Vermögensopfer. Diese sind bei berechtigter und bei genehmigter GoA ersatzfähig, wenn der Geschäftsführer sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Unter § 670 fällt grundsätzlich nur der Sachaufwand. Bei der sog. "professionellen GoA" wird dem Geschäftsführer gem. § 670 iVm § 1835 III analog auch der Zeitaufwand ersetzt. Bei "gefährlicher GoA" werden dem Geschäftsführer auch "risikotypische Begleitschäden" ersetzt. Der Anspruch beschränkt sich aber auf eine angemessene Entschädigung.
- Unter welchen Voraussetzungen liegt "echte GoA" vor? Die echte GoA ist in § 677 geregelt. Sie setzt voraus: Geschäftsbesorgung für einen anderen mit Fremdgeschäftsführungswillen ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
- Was sind nach hM die fünf Grundregeln der GoA? Beim objektiv fremden Geschäft wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet Der Geschäftsführer braucht - über § 686 hinaus - den Geschäftsherrn nicht zu kennen Durch die GoA können auch mehrere Geschäftsherrn betroffen sein Die gleichzeitige Wahrnehmung eigener Belange schließt die GoA nicht aus (auch fremdes Geschäft) Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer Dritten gegenüber vertraglich verpflichtet ist (sog. pflichtenverbundener Geschäftsführer, str.)
- Besteht ein Ausgleichsanspruch des GF gegen den GH, wenn der GF einem Dritten gegenüber vertraglich zur Vornahme der Tätigkeit verpflichtet war? Umstritten ist die Fremdheit des Geschäfts und damit der Fremdgeschäftsführungswille, wenn der GF einem Dritten gegenüber vertraglich zum Tätigwerden verpflichtet ist. Nach neuerer Rspr. des BGH ist beim sog. zivilrechtlich pflichtgebundenen GF die GoA dann nicht anwendbar, wenn der Vertrag mit dem Dritten die Frage des Entgelts abschließend regelt.
- Wann liegt ein subjektiv fremdes Geschäft vor? Objektiv neutrale Geschäfte werden nur dann "für einen anderen" erledigt, wenn der Fremdgeschäftsführungswille im Zeitpunkt der Geschäftsbesorgung nach außen hervorgetreten ist.
- Wann handelt der GF "ohne Auftrag"? Ohne Auftrag bedeutet, dass der GF nicht im Hinblick auf eine bestehende vertragliche Pflicht zum Handeln gegenüber dem GH tätig werden darf.
- Wenn jemand auf Grund eines nichtigen Dienst- oder WerkV tätig wurde, erfolgt dann der Ausgleich nach den Regeln der GoA oder des BereicherungsR? Umstritten ist die Anwendbarkeit der GoA, wenn der GF auf Grund eines nichtigen Dienst-/Werk-/Geschäftsbesorgungs- oder AuftragsV mit dem GH tätig wird. Der BGH bejaht dies mit dem Hinweis, dass das Tatbestandsmerkmal "ohne Auftrag" auch dann erfüllt ist, wenn ein nichtiger Vertrag vorliegt. Nach hLit ist dies abzulehnen, weil hierdurch wesentliche Einschränkungen des Bereicherungsrechts (§§ 814; 815; 817 S. 2; 818 III) unterlaufen werden und der Gesetzgeber für die Rückabwicklung nichtiger Verträge die §§ 812 ff vorgesehen habe.
- Was versteht man in § 677 unter dem Merkmal "ohne sonstige Berechtigung"? Dieses Tatbestandsmerkmal ist dann erfüllt, wenn keine sonstige Legitimation zum Tätigwerden (zB als Insolvenzverwalter) vorliegt.
- Wann liegt "berechtigte" GoA vor? Wenn die Übernahme des Geschäfts (also nicht die Art und Weise der Ausführung) dem Willen und dem Interesse des GH entspricht. Dabei ist entgegen dem Gesetzeswortlaut zunächst zu prüfen, ob ein tatsächlicher Wille des GH feststellbar ist. Dieser ist auch dann maßgeblich, wenn die Übernahme der Geschäftsbesorgung objektiv nicht im Interesse des GH liegt. Das Interesse des GH spielt nur dann eine Rolle, wenn ein tatsächlicher Wille nicht feststellbar ist. In diesem Fall wird vom Interesse auf den mutmaßlichen Willen geschlossen.
- Welche Ersatzpflicht trifft den GF, wenn er erkennen musste, dass die Übernahme des Geschäfts im Widerspruch zu dem Willen des GH steht, dem dadurch ein Schaden entsteht? Bei Übernahmeverschulden trifft den GF eine Schadensersatzpflicht nach § 678. Auf ein Ausführungsverschulden des GF kommt es dabei nicht an.
- Was ist der entscheidende Unterschied zwischen echter und unechter GoA? Eine unechte GoA iSv § 687 liegt dann vor, wenn der GF ein objektiv fremdes Geschäft als eigenes führt. In diesem Fall fehlt ihm der für die echte GoA iSv § 677 erforderliche Fremdgeschäftsführungswille.
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- Nenne die beiden Fälle der unechten GoA! Vermeintliche GoA (§ 687 I) und angemaßte GoA (§ 687 II). Vermeintliche GoA liegt dann vor, wenn dem GF bereits das Bewusstsein fehlt, ein fremdes Geschäft zu führen. Hier stellt § 687 I klar, dass die §§ 677 bis 686 keine Anwendung finden. Angemaßte GoA iSv § 687 II liegt dann vor, wenn der GF zwar weiß, dass er ein objektiv fremdes Geschäft führt, er aber nicht den Willen hat, es als fremdes zu führen und auch weiß, dass er dazu nicht berechtigt ist.
- Welche spezielle Haftung trifft den GF, wenn bei berechtigter GoA "Ausführungsverschulden" vorliegt? Der GF ist dem GH aus § 280 I schadensersatzpflichtig.