Arbeitsrecht (Fach) / Kurseinheit 7 (Lektion)
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Betriebsübergang gem. § 613a BGB
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- Nenne den Schutzzweck von § 613a BGB! Die Regelung verfolgt drei verschiedene Zwecke: Schutz der bestehenden Arbeitsplätze, Sicherung der Kontinuität des amtierenden Betriebsrates, Eintritt des Erwerbers in die arbeitsrechtlichen Verbindlichkeiten des Veräußerers.
- Welche Rechtsstellung hat nach § 613a BGB der Veräußerer? Mit dem Betriebsübergang enden die arbeitsrechtlichen Beziehungen. Für die vom Betriebsübergang entstandenen Verbindlichkeiten: gesamtschuldnerische Haftung mit dem Erwerber.
- Welche Rechtsstellung hat nach § 613a BGB der Erwerber? Er tritt in alle Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.
- Was versteht das BAG unter Betrieb oder Betriebsteil iSd § 613a BGB? Im Anschluss an die Rspr. des EuGH versteht das BAG unter Betrieb oder Betriebsteil iSv § 613a BGB eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit, die sich als eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung darstellt.
- Wann ist ein Betriebsübergang iSd § 613a BGB gegeben? Entscheidend ist, dass die fragliche Einheit bei einem vorgenommenen Inhaberwechsel ihre Identität bewahrt (Substratgedanke). Die Identität der wirtschaftlichen Einheit ergibt sich aus den verrichteten Tätigkeiten, dem Personal, den Führungskräften, der Arbeitsorganisation, den Betriebsmethoden und nicht zuletzt den zur Verfügung stehenden materiellen und immateriellen Betriebsmitteln. Den Kriterien kommt je nach der Art des Betriebes unterschiedliches Gewicht zu.
- Worin liegt der Hauptkritikpunkt hinsichtlich der Christel-Schmidt-Entscheidung des EuGH? Dass danach ein Betriebsübergang bereits in der bloßen Funktionsnachfolge gesehen werden kann.
- Was ist die Kernaussage des EuGH im Fall Abler? Sobald "Inventar in beträchtlichem Umfang" erforderlich ist, soll für einen Betriebsübergang die Übernahme des Inventars genügen.
- Zu welcher Änderung der Rspr. des BAG führt die Güney-Görres-Entscheidung des EuGH? Für einen Betriebsübergang durch Übernahme des Inventars muss dem Erwerber keine Möglichkeit zur "eigenwirtschaftlichen Nutzung" am übernommenen Inventar eingeräumt werden.
- Mit welcher Fallgestaltung befasst sich die Ferrotron-Entscheidung des EuGH? Mit der "identitätszerstörenden Eingliederung" des übernommenen Betriebs.
- Inwiefern rückt der EuGH mit seiner Ferrotron-Entscheidung wieder näher an seine Christel-Schmidt-Entscheidung heran? Der EuGH verlangt nur noch "die Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung zwischen den übetragenen Produktionsfaktoren, die es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen.
- Gegenüber wem darf der durch einen Betriebsübergang betroffene AN widersprechen? Gegenüber dem alten oder neuen Betriebsinhaber, § 613a VI 2 BGB.
- Ab wann beginnt die Widerspruchsfrist nach § 613a VI BGB zu laufen? Fristauslösend wirkt (nur) die ordnungsgemäße Unterrichtung des AN nach § 613a V BGB.
- Warum ermöglicht § 613a VI BGB dem AN einen grundlosen Widerspruch? Das Widerspruchsrecht des AN ist Ausdruck der Vetragsfreiheit hinsichtlich der Auswahl des Vertragspartners.
- Ist der grundlose Widerspruch des AN, der ihm zum Altbetrieb zurück bringt, dort kündigungsrechtlich von Bedeutung? Nein. Das BAG hat füher den "grundlosen Widerspruch" als ein Kriterium der Sozialauswahl berücksichtigt. Dafür lässt die abschließende Aufzählung in § 1 III KSchG heute keinen Raum.
- Ist eine Kündigung trotz § 613a IV BGB wirksam, wenn später doch noch ein Betriebsübergang stattfindet? Ja, wenn der Betriebsübergang im Zeitpunkt des Zugang der Kündigungserklärung noch keine greifbaren Formen angenommen hatte.
- Für welche Fälle erkennt das BAG nach § 242 BGB einen Anspruch auf besitzstandswahrende Wiedereinstellung an? Für den Fall, dass sich noch während der Kündigungsfrist die zur Kündigung führende Prognose als falsch erweist. Im Fall des nachträglichen Betriebsübergangs auch nach Ablauf der Kündigungsfrist.
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- Innerhalb welcher Frist muss der AN bei einem nachträglichen Betriebsübergang seinen Wiedereinstellungsanspruch geltend machen? Innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Betriebsübergang (Verwirkung).
- Was setzt das BAG als Mindestvoraussetzung einer nach Art. 9 III GG geschützten, tariffähigen Gewerkschaft voraus? Interessenwahrende Vertretung der Mitglieder, der Wille zum Abschluss von Tarifverträgen. Ferner muss eine Gewerkschaft frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein, sowie das Tarifrecht anerkennen. Neben der Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler ist auch eine leistungsfähige Organisationsstruktur notwendig.