Handels- und Gesellschaftsrecht (Fach) / Kurseinheit 7 (Lektion)
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Firmengrundsätze Haftungsübergang
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- Was bedeutet der Grundsatz der Firmenwahrheit? Wo kommt er im Gesetz zum Ausdruck? Die Firma muss die Inhaber- und Unternehmensverhältnisse richtig verlautbaren, § 18 II HGB.
- Was bedeutet der Grundsatz der Firmenbeständigkeit? Wo ist er geregelt? Trotz Namens- oder Inhaberwechsels darf die bisherige Firma unverändert fortgeführt werden, §§ 21, 22, 24 HGB.
- Wie ist das Verhältnis von Firmenwahrheit und Firmenbeständigkeit zueinander? Bei der ursprünglichen Firma gilt der Grds. der Firmenwahrheit uneingeschränkt. Bei der abgeleiteten Firma (= trotz Namens-/ Inhaberwechsels fortgeführte Firma) gilt der Vorrang der Firmenbeständigkeit. Letztlich gilt aber auch hier die Firmenwahrheit als oberstes Gebot, wenn die Gefahr erheblicher Täuschung des Rechtsverkehrs - inbes. über die Haftungsverhältnisse- besteht. Dies regeln § 19 I, II HGB.
- Wie kann ein Einzelkaufmann firmieren? Gem. § 18 I HGB kann für den Firmenkern eine Personenfirma (zB bürgerlicher Name des Inhabers), eine Sachfirma (aus dem Unternehmensgegenstand abgeleitet) oder sogar ein Phantasiename oder auch alles in Kombination gewählt werden, wenn dies zur Kennzeichnung geeignet ist und Unterscheidungskraft besitzt. Gem. § 19 I Nr. 1 HGB muss aber auch der Einzelkaufmann zwingend einen (abgekürzten) Rechtsformzusatz im Firmennamen führen.
- Wie kann eine OHG bzw. KG firmieren? Für den Firmenkern gilt ebenfalls § 18 I HGB. In § 19 I Nr. 2 und 3 ist zwingend ein (abgekürzter) Gesellschaftsformzusatz vorgeschrieben.
- Wie ist das Verhältnis von § 28 HGB zu § 130 HGB? Während § 130 die persönliche Übernahmehaftung bei Eintritt einer Person in eine bereits bestehende Gesellschaft regelt, statuiert § 28 HGB die persönliche Übernahmehaftung, falls eine Person in ein einzelkaufmännisches Geschäft unter Gründung einer Gesellschaft eintritt. Die Übernahmehaftung des § 130 I ist gem. § 130 II nicht ausschließbar, die des § 28 I gem. § 28 II hingegen schon.
- Ist § 28 HGB auch anwendbar, wenn durch Vergesellschaftung "nur" eine GbR entsteht? Für eine analoge Anwendung spricht, dass nach heute hM auch § 130 HGB analog angewendet wird, wenn ein Gesellschafter in eine bestehende GbR eintritt. Dagegen spricht aber, dass den GbR-Gesellschaftern nicht wie bei OHG bzw. KG die Möglichkeit offen steht, einen Haftungsausschluss gem § 28 II in das HR eintragen zu lassen.
- Welches Haftungsprinzip liegt dem § 25 HGB nach wohl hM zugrunde? Eine "typisierte Rechtsscheinshaftung als Sanktion für nicht unverzügliche Klarstellung", dh wer die bisherige Firma im Wesentlichen unverändert fortführt, erzeugt typischerweise den Anschein, als habe sich in den Unternehmensverhältnissen nichts verändert. Durch die Firmenfortführung entsteht der Anschein der Firmenkontinuität, dieser verlangt Haftungskontinuität, außer die veränderten Verhältnisse werden unverzüglich klargestellt.
- Was versteht man unter "Fortführung des Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma" iSd § 25 I HGB? Diese liegt vor, wenn zumindest der Kernbereich des Geschäfts beibehalten wird. Dies gilt auch bei vorübergehender Stilllegung, solange Organisation und Geschäftsbeziehungen des Unternehmens im Wesentlichen intakt bleiben. Darüber hinaus muss die Firma fortgeführt werden. Auch hier reicht die Übernahme der "prägenden Teile" des Firmennamens. Für das Fortführen ist allein darauf abzustellen, unter welchem Namen die Geschäfte betrieben werden (vgl. § 17 I HGB). Nicht entscheidend ist hingegen der im HR eingetragene Firmenname und ob die Firma in zulässiger Weise geführt wird.
- Welche Möglichkeiten bestehen, die unbeschränkte Haftung des Erben nach § 27 I HGB nachträglich wieder auszuschließen? Erbrechtlich besteht die Möglichkeit der der Ausschlagung gem. §§ 1944 ff. BGB Nach hM kann die Haftung gem. § 27 I iVm § 25 II HGB entspr. ausgeschlossen werden durch einseitige Erklärung des Erben + Eintragung im HR sowie Bekanntmachung oder durch besondere Mitteilung des Ausschlusses durch den Erben an den Dritten. Dabei ist das Unverzüglichkeitsgebot zu beachten. § 27 II HGB lässt die Haftung nach § 27 I HGB bei völliger Geschäftsaufgabe bzw. Veräußerung des Geschäfts ohne Firma (hM) innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis des Erbfalls entfallen.
- Was ist mit "negativer Publizität" des HR gemeint, wie sie in § § 15 I HGB geregelt ist? Die negative Publizität bezeichnet den Vertrauensschutz, den das HR dem Rechtsverkehr gewährt, wenn es eine vorgeschriebene Eintragung nicht enthält bzw. die Bekanntmachung fehlt. Das Nichteingetragene bzw. Nichtbekanntgemachte braucht der Rechtsverkehr nicht gegen sich gelten lassen. Er kann sich auf das Schweigen des HR berufen.
- Was unter "positiver Publizität" des HR, wie sie in § 15 III HGB geregelt ist, zu verstehen? Die positive Publizität bezeichnet den Vertrauensschutz, den das HR dem Rechtsverkehr gewährt, weil eine Bekanntmachung den Anschein einer bestehenden Rechtslage erweckt hat. Man kann sich auf das Reden berufen.
- Was versteht man unter "sekundärer Unrichtigkeit" des HR? Wie beurteilen sich die Eintragungspflichten? Sekundäre Unrichtigkeit des HR bedeutet, dass weder das Entstehen einer einzutragenden Tatsache voreingetragen (= primäre Unrichtigkeit) noch das Erlöschen dieser Tatsache eingetragen wird (sekundäre Unrichtigkeit). Nach hM ist das Erlöschen als einzutragende iSd § 15 I HGB anzusehen. Arg.: § 15 schützt - unabhängig von einer Voreintragung - das Vertrauen in eine wahre Rechtslage, solange eine Veränderung dieser nicht aus dem HR ersichtlich ist.
- Wann ist eine Bekanntmachung unrichtig iSd § 15 III HGB? Entscheidend ist allein der Widerspruch der Bekanntmachung zur Wirklichkeit (materielle Unrichtigkeit). Hingegen kommt es nicht auf den Widerspruch der Bekanntmachung zur Eintragung an (formelle Unrichtigkeit).
- § 15 III wird nach heute hM durch das sog. "Veranlasserprinzip" eingeschränkt. Was bedeutet das? Nur wer eine Falschbekanntmachung durch Stellung eines (falschen oder richtigen) Eintragungsantrags veranlasst hat, muss die Falschbekanntmachung im Rahmen des § 15 III HGB gegen sich gelten lassen.
- Ist eine Haftung nach Rechtsscheinsgrundsätzen auch möglich, wenn eine einzutragende Tatsache lediglich falsch eingetragen, dann aber richtig bekannt gemacht wird? § 15 III HGB findet in diesem Fall nach hM keine (analoge) Anwendung. Allerdings kann sich eine Rechtsscheinshaftung desjenigen, in dessen Angelegenheiten eingetragen wurde, nach allg. Rechtsscheinsgrundsätzen ergeben.
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- Wo liegen die maßgeblichen Unterschiede zwischen den Rechtsscheinstatbeständen des § 15 HGB und den allg. Rechtsscheinsgrundsätzen? Die Anwendung von Rechtsscheinstatbeständen ggü. einem Dritten setzt dessen Gutgläubigkeit voraus. Bei § 15 HGB ist der Dritte bösgläubig, wenn er positive Kenntnis der wahren Rechtslage hat. IRd allg. RS-Grundsätze reicht schon fahrlässige Unkenntnis (hM). Die allg. RS-Grundsätze greifen nur ein, wenn der erzeugte RS konkret kausal für das Handeln des Dritten ist. Kausalität ist iRd § 15 I und III HGB nicht nötig. (sog. generalisierende Betrachtungsweise).
- Welchen allg. Einschränkungen unterliegen die Rechtsscheinstatbestände? Sie können nur im Geschäftsverkehr, nicht aber im reinen "Unrechtsverkehr" (zB Verkehrsunfall) angewendet werden. Sie dürfen nicht zu Lasten Minderjähriger oder Geschäftsunfähiger angewendet werden (streitig bei § 15 I HGB).