Handels- und Gesellschaftsrecht (Fach) / Kurseinheit 6 (Lektion)

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Kaufmann Prokura

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  • Wie ist das Verhältnis des HGB zum BGB? Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Das HGB ist somit lex specialis und geht dem BGB als lex generalis vor. Umgekehrt ist auch ggü. Kaufleuten immer das BGB anzuwenden, soweit das HGB nichts Spezielles regelt.
  • Wann liegt ein Gewerbe im allgemeinen Sinne vor? Gewerbe ist jede erlaubte, selbstände, planmäßig auf gewisse Dauer, mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit, die nach außen in Erscheinung tritt und nicht freier Beruf (Arzt, Anwalt, Architekt usw. vgl. § 1 II 2 PartGG) ist.
  • Wer ist "Istkaufmann"? Als Istkaufmann wird gem. § 1 II HGB jeder Betreiber eines Gewerbes im allgemeinen Sinne vermutet, solange nicht dargetan ist, dass sein Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang kaufmännischer Einrichtungen nicht bedarf. Eintragung im HR ist keine Voraussetzung.
  • Wer ist "Kannkaufmann mit Rückfahrkarte"? Als "Kannkaufmann mit Rückfahrkarte" bezeichnet man den Kleingewerbetreibenden, der nicht unter § 1 II HGB fällt, aber sein Kleingewerbe nach § 2 S. 1 HGB ins HR eintragen lässt. Zur Eintragung besteht gem. § 2 S. 2 HGB ein Recht, aber keine Pflicht. Gem. S. 3 kann nach Eintragung jederzeit wieder Löschung beantragt werden.
  • Wer ist "Kannkaufmann ohne Rückfahrkarte"? Der Betreiber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, der nach Art und Umfang kaufmännischer Einrichtungen bedarf und im HR eingetragen ist, § 3 II iVm § 2 S. 1 HGB. Liegen die ersten beiden Voraussetzungen vor, kann die dritte Voraussetzung -  Eintragung - herbeigeführt werden, muss aber nicht. Die Löschung der Eintragung steht aber nicht im Belieben des Eingetragenen.
  • Wer ist "Fiktivkaufmann"? Ein iSd § 5 HGB Gewerbetreibender, dessen Firma im HR eingetragen ist. Er gilt unwiderlegbar gegenüber jedermann, unabhängig von Gut- oder Bösgläubigkeit als Betreiber eines Handelsgewerbes, somit als Kaufmann kraft Eintragung. Das Verhältnis von § 5 HGB zu § 2 HGB ist noch nicht völlig geklärt.
  • Wer ist "Scheinkaufmann"? Wer im Rechtsverkehr durch sein Auftreten zurechenbar den falschen Rechtsschein erzeugt, ein Handelsgewerbe zu betreiben. Er muss sich wie ein Kaufmann behandeln lassen, allerdings nur von Dritten, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts auf den erzeugten Rechtsschein gutgläubig vertrauen.
  • Wer ist "Formkaufmann"? Gesellschaften, bei denen das Gesetz die Kaufmannseigenschaft mit der Rechtsform verbindet. Gem. § 6 II HGB sind sie immer Kaufleute, auf die gem. § 6 I HGB das Kaufmannsrecht Anwendung findet, auch ohne die Voraussetzungen des § 1 II HGB.
  • Sind OHG und KG auch Formkaufleute? Nein, bei ihnen beurteilt sich die Kaufmannseigenschaft vielmehr gem. §§ 105, 161 HGB iVm §§ 1-5 HGB wie bei natürlichen Personen.
  • Was macht die Besonderheit der Prokura im Verhältnis zur normalen Vollmacht gem. § 167 BGB aus? Die Prokura ist eine handelsrechtliche Sonderform der rechtsgeschäftlichen Vollmacht des § 167 BGB, bei der der Umfang an Vertretungsmacht gesetzlich festgelegt ist und grds. nicht beschränkbar ist.
  • Welche Voraussetzungen gelten für die Erteilung der Prokura? Grds. gelten die§§ 167 ff. BGB. Darüber hinaus ist jedoch § 48 I HGB zu beachten, wonach nur Kaufleute zur Erteilung der Prokura berechtigt sind, was persönlich und ausdrücklich geschehen muss. Die Eintragung nach § 53 I HGB ist hingegen nur deklaratorisch.
  • Beschreibe den Umfang der Prokura positiv und negativ! Positiv: alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt. Negativ:  § 49 II: Veräußerung und Belastung von Grundstücken § 49 I: Privatgeschäfte des Kaufmanns, sog. Prinzipalgeschäfte, die der Kaufmann laut Gesetz persönlich vornehmen muss und Grundlagengeschäfte, die den Betrieb als solchen betreffen.
  • Wie kann es zum Erlöschen der Prokura kommen?   Gem. § 52 durch Widerruf Gem. § 168 S. 1 BGB durch Aufhebung des zugrunde liegenden Anstellungsvertrages Durch Tod des Prokuristen, nicht aber durch Tod des Inhabers, § 52 III HGB Betriebseinstellung, Unternehmensveräußerung, Verlust der Kaufmannseigenschaft des Inhabers, Insolvenz des Kaufmanns.  
  • Welchen Umfang hat die Handlungsvollmacht? Sie ermächtigt gem. § 54 I HGB nur zur Vornahme gewöhnlicher Geschäfte, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte mit sich bringt. § 54 II HGB stellt noch einmal klar, welche Rechtsgeschäfte nicht erfasst sind. Weitere Beschränkungen der HV wirken gem. § 54 III HGB ggü. Dritten nur bei Kenntnis oder Kennenmüssen.
  • § 56 HGB regelt nach hM einen Sonderfall der Anscheinsvollmacht bei Ladenangestellten. Erläutere Vss. und Rechtsfolge der Vorschrift! Vss. des § 56 HGB: Ladenangestellter, dh Person, die mit Wissen und Wollen des Ladeninhabers zum Verkauf im Laden oder offenen Lager tätig wird Geschäftsabschluss im Laden oder auch außerhalb, wenn unmittelbarer örtlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Rechtsfolge: Ermächtigung für gewöhnliche Verkäufe und Empfangnahmen Für weitergehende Beschränkungen gilt ggü. Dritten § 54 III HGB analog.
  • Was versteht das HGB unter einem Handelsgeschäft? Rechtsgeschäft eines Kaufmanns, das zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, vgl. § 343 HGB, aber auch das Unternehmen, das ein Handelsgewerbe betreibt (vgl. § 25 HGB).
  • Wann gehört ein Geschäft eines Kaufmanns zum Betrieb seines Handelsgewerbes? Wenn es dem Interesse des Handelsgewerbes, der Erhaltung seiner Substanz und der Erzielung von Gewinnen dienen soll. Ein entfernter lockerer Zusammenhang genügt. Im Zweifel gilt die Vermutung des § 344 I HGB.
  • Ist für die Anwendbarkeit der §§ 343 ff. HGB ein einseitiges oder ein beiderseitiges Handelsgeschäft Voraussetzung? Gem. § 345 HGB reicht ein einseitiges Handelsgeschäft, solange in den §§ 345 ff. HGB nicht ausdrücklich ein beiderseitiges Handelsgeschäft verlangt wird, wie zB bei § 377 HGB.