Gesetzliche Schuldverhältnisse (Fach) / Kurseinheit 5 (Lektion)
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§ 823 Produkthaftung
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- Um welche Haftungsart handelt es sich bei dem Schadensersatzanspruch nach § 1 ProdHaftG? Um Gefährdungshaftung i.w.S., dh es kommt nicht auf das Verschulden des Herstellers an.
- Wer kann nach dem ProdHaftG zur Haftung herangezogen werden? Der tatsächliche Hersteller, der "Quasihersteller" vgl. § 4 I 2 ProdHaftG, sowie der Importeur, der von außerhalb der EU importiert (§ 4 II), sowie der fiktive Hersteller iSd § 4 III ProdHaftG.
- Inwieweit ist die Haftung für Sachschäden nach dem ProdHaftG eingeschränkt? Schäden am Produkt selbst werden nicht ersetzt, dh Voraussetzung für eine Haftung ist ein Schaden an einer anderen Sache, § 1 I 2 ProdHaftG Die beschädigte Sache muss zum Privatgebrauch bestimmt und hauptsächlich verwendet worden sein, § 1 I 1 ProdHaftG Selbstbeteiligungen, § 11 ProdHaftG
- Wie wird die deliktische Produzentenhaftung nach § 823 I dogmatisch begründet? Derjenige, der für die Öffentlichkeit den Verkehr eröffnet und somit die Mitmenschen mit einer Gefahrenlage konfrontiert, hat bestimmte Verkehrssicherungspflichten zu beachten. Deren rechtswidrige und schuldhafte Missachtung zieht die Haftung aus § 823 I nach sich.
- Welche konkreten Verkehrssicherungspflichten treffen den Hersteller einer Produkts? Der Produzent hat: Eine Organisationspflicht, dh er muss seine Produkte so planen, herstellen, kontrollieren, dass nach Möglichkeit Produktfehler vermieden werden. Instruktionspflicht bezüglich des Produktes und der von diesen ausgehenden Gefahren. Produktbeobachtungspflicht, die ggf. bis zur Rückrufpflicht reicht.
- Welche Besonderheit gilt bei der deliktischen Produzentenhaftung hinsichtlich des Nachweises der objektiven Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und des Verschuldens? Es findet eine Beweislastumkehr bzgl. der objektiven Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und des Verschuldens zu Lasten des Herstellers statt, weil der Verbraucher keine Einblicke in die Produktionsabläufe des Produzenten hat. Zu beachten ist, dass die Beweislastumkehr bei Instruktionsfehlern nur bzgl. des Verschuldens eingreift.
- Welche drei Schadensarten sind zu unterscheiden, wenn ein Sachmangel einen Schaden beim Käufer verursacht hat? Der schadhafte Teil der Kaufsache selbst = Schaden bei Eigentumserwerb Der Schaden, der erst nachträglich infolge des Mangels an der Kaufsache im Übrigen entsteht Der Schaden, der infolge des Mangels an anderen Rechtsgütern des Käufers entsteht.
- Wie sind die drei Schadensarten, wenn ein Sachmangel einen Schaden beim Käufer verursacht hat, iSv § 823 I zu behandeln? Der Schaden bei Eigentumserwerb stellt bereits begrifflich keine Eigentumsverletzung dar, weil insoweit der Käufer niemals mangelfreies Eigentum erlangte. Beim weiterfressenden Mangel unterfällt der Schaden nur § 823 I , wenn nicht lediglich das Äquivalenzinteresse des Käufers betroffen ist, sondern dessen Integritätsinteresse. Auf Schäden, die infolge des Mangels an anderen Rectsgütern entstehen, ist § 823 I problemlos anwendbar.
- Wonach richtet sich die Verjährung des Anspruchs aus § 823 I? Nach der SchuldRRef unterliegt der Anspruch aus § 823 I der Regelverjährung des § 195. Der Beginn der Verjährung richtet sich nach § 199.
- Ist jede Kausalität im Rahmen von § 823 I beachtlich? Wie verhält es sich insoweit bei der Gefährdungshaftung? Relevant ist nur die sog. "adäquate" Kausalität, dh der Kausalverlauf muss sich noch im Bereich der Lebenserfahrung halten. Bei der Gefährdungshaftung hingegen kommt es auf die Realisierung des typischen Haftungsrisikos an, vgl. zB § 7 StVG.
- In welchen Fällen ist die "Lehre vom Schutzzweck der Norm" ergänzend zur Adäquanztheorie heranzuziehen? Bei mittelbarer Verursachung und bei den anlagebedingten Verletzungsfolgen und Schochschäden.
- Was ist eine sog. "Reserveursache"? Entlastet diese den Schädiger? Man spricht von einer "Reserveursache", wenn der vom Schädiger real bewirkte Schaden im Ergebnis auch aus einem anderen Grunde eingetreten wäre. Dies ist ein Fall der hypothetischen Kausalität. Eine Reserverursache entlastet den Schädiger nur, wenn sie bei dessen Verletzungshandlung schon real als Schadensanlage wirksam war, zB Baggerführer zerstört das Haus, das wegen Kriegsschäden demnächst ohnehin eingestürzt wäre.
- Was versteht man unter einem Schutzgesetz iSv § 823 II? Ein Schutzgesetz ist eine Norm, die nach dem Willen des Gesetzgebers zumindest auch einem gezielten Individualzweck bzw. dem Schutz von Individualrechtsgütern dient.
- Falls ein SchutzG vorliegt, muss dessen Schutzbereich abgesteckt werden. Welche Voraussetzungen müssen diesbzgl. für eine Haftung aus § 823 II vorliegen? Der Verletzte muss sich im Schutzbereich der Schutznorm befinden. Gleiches muss für das bei ihm betroffene Rechtsgut gelten. Die Art der Schädigung muss von dem Schutzgesetz erfasst sein. Kurzum muss man sich die Frage stellen: Welche Personen und Rechtsgüter soll das Schutzgesetz gegen welche Arten von Schädigungen schützen?
- Worin liegt die Hauptbedeutung des § 823 II neben § 823 I? Bei Gesetzen, die bloß die Verletzung der schon durch § 823 I geschützten Rechtsgüter betreffen, wie zB § 229 StGB, hat II neben I keine selbständige Bedeutung. Gebraucht wird § 823 II um die nicht direkt erfassten Vermögensschäden ersetzt zu bekommen. Das Vermögen als solches ist kein Rechtsgut iSv § 823 I.
- Kann sich ein Schmerzensgeldanspruch auch bei Haftung aus Gefährdung ergeben? Ja, dies ergibt sich bereits aus der Verschiebung des § 847 aF in § 253 II nF und wird zudem durch Neuregelungen in den Sondergesetzen klargestellt, so zB in §§ 11 S. 2 StVG, 8 S. 2 ProdHaftG.
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- Kann sich ein Schmerzensgeldanspruch auch bei Vertragsverletzungen ergeben? Ja, dies ergibt sich aus der Verschiebung des § 847 aF in das Allgemeine Schuldrecht (§ 253 II nF). Dies hat Auswirkung vor allem bei der Garantiehaftung und bei der Einstandspflicht für Gehilfenversagen.
- Was ist ein sog. "weiterfressender" Mangel? Ein weiterfressender Mangel liegt dann vor, wenn ein Mangel der gelieferten Kaufsache auf andere, bisher unbeschädigte Teile der Kaufsache übergreift.