Strafrecht (Fach) / Definitionen 1. Semester (Lektion)

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Vorlesungsgleiderung: Grundlagen des Strafrechts Tötungsdelikte Vorsatz und Fahrlässigkeit Körperverletzungsdelikte Rechtswidrigkeit Schuld

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  • Waffen Waffen sind Gegenstände die von vornherein dazu konstruiert sind, jemandem erhebliche Verletzungen beizubringen
  • gefährliches Werkzeug Ist jeder Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, jemandem erhebliche Verletzungen beizubringen.
  • Straftatsverdeckungsabsicht Ist der zielgerichtete Wille, durch die Tötung die Entdeckung bzw. Aufklärung einer anderen Straftat zu verhindern.
  • Straftatsermöglichungsabsicht Absicht des Täters, eine Tötungshandlung zur Begehung weiteren kriminellen Unrechts vorzunehmen.
  • objektive Zurechnung Schaffung eines unerlaubten, für den Erfolgseintritt ursächlichen Risikos.
  • Äquivalenztheorie Ursache ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne das der konkrete Erfolg entfiele.
  • Lebensgefährdende Behandlung Ist eine Behandlung, die im konkreten Einzelfall dazu geeignet ist, das Leben des Opfers abstrakt zu gefährden.
  • Glied Ist jedes körperteil mit einer bestimmten Funktion
  • geistige Behinderung Ist die nicht nur unerhebliche und nicht nur vorrübergehende Störung der Gehirntätigkeit, die nicht bereits als geistige Krankheit anzusehen ist.
  • verfallen Verfallen ist das Opfer, wenn es in einen lang anhaltenden Krankheitszustand gerät, dessen Beseitigung nicht abzusehen ist.
  • Gefahr Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts.
  • gegenwärtig Gegenwärtig ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. bei § 34 schon bei: alsbaldigem Rechnen mit einem Schaden
  • Angriff Jede vom Menschen unmittelbar drohende Verletzung von Rechtsgütern des Verteidigers oder eines Dritten.
  • Gesundheitsschädigung Ist das hervorrufen oder steigern eines vom Normalzustand des Körpers nachteilig abweichenden pathologischen Zustandes.
  • Hinterlist Hinterlistig ist der Überfall, wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren.
  • Überfall Ein Überfall ist der plötzliche, unerwartete Angriff, auf den sich das Opfer nicht einstellen kann.
  • Beschädigung Der Täter hat auf die Sache so eingewirkt, dass ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt ist oder die Substanz verletzt ist.
  • Straftat tatbestandsmäßige, rechtswidrige, schuldhafte Handlung
  • Geeignetheit Geeignet ist jedes Verhalten, das gegen Rechtsgüter des Angreifers gerichtet ist und die Beendigung des Angriffs erwarten lässt.
  • Erforderlichkeit Erforderlich ist diejenige Verteidigungshandlung, die bei größtmöglicher Schonung des Angreifers eine sofortige und endgültige Beendigung des Angriffs erwarten lässt.
  • in erheblicher Weise dauernd entstellt Ist man, wenn die Gesamterscheinung auf unabsehbare Zeit verunstaltet ist.
  • Gesundheitsschädlicher Stoff Jeder Gegenstand, der mechanisch, thermisch oder biologisch wirken kann und im konkreten Einzelfall dazu geeignet ist erhebliche Gesundheitsschäden zu verursachen.
  • Gift Ein Gift ist jeder organische oder anorganische Stoff, der unter bestimmten Bedingungen dazu geeignet ist, durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit erheblich zu schädigen.
  • Vorsatz Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes.  
  • Heimtücke Bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit mit feindlicher Willensnutzung
  • Arglosigkeit Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tat keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht.
  • Wehrlos Wehrlos ist, wer in Folge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in dieser stark eingeschränkt ist.
  • grausam Zufügung von Schmerzen aus gefühlsloser und unbarmherziger Gesinnung.
  • gemeingefährlich Gemeingefährlich ist die Tat: - bei einer Gefahr für eine unbestimmte Anzahl von Personen - wenn die Wirkungsweise des Mittels vom Täter im Einzelfall nicht sicher zu beherrschen ist
  • Zerstörung Zerstört ist eine Sache, wenn sie auf Grund der erfolgreichen Einwirkung in ihrer Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren hat.
  • niedrige Beweggründe Motivation des Täters ist besonders verachtenswert und verwerflich und steht sittlich auf tiefster Stufe.
  • Habgier Ist das Gewinnstreben um jeden Preis, selbst um den eines Menschenlebens.
  • Befriedigung des Geschlechtstriebes Zur Befriedigung tötet: - wer durch die Tötung sexuelle Befriedigung bekommt - wer sich an der Leiche befriedigen will - wenn der Täter im Rahmen einer Vergewaltigung den Tod des Opfers in Kauf nimmt.
  • Mordlust Mordlust ist die unnatürliche Freude an der vernichtung eines Menschenlebens.
  • fremd Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.
  • Pflichtwidrigkeitszusammenhang Erfolg ist dem Täter nur zurechenbar, wenn er bei rechtmäßigem Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen wäre.
  • beibringen Beibringen ist das in Verbindung bringen des gesundheitsschädlichen Stoffes mit dem Körper des Opfers, sodass der Stoff seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann.
  • körperliche Misshandlung Körperliche Misshandlung ist die üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Integrität nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
  • Siechtum Ist ein chronischer Krankheitszustand von nicht absehbarer Dauer, der wegen Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens Hinfälligkeit zur Folge hat.
  • Lähmung Lähmung meint den erheblichen, den ganzen Körper beeinträchtigenden Funktionsverlust eines Körperteils