Gesetzliche Schuldverhältnisse (Fach) / Kurseinheit 4 (Lektion)
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Bereicherungsrecht im Mehrpersonenverhältnis
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- Wie ist der klassische Girovertrag nunmehr einzuordnen? Der § 676 aF, der bisher den Girovertrag geregelt hat, ist im Zuge der Neuregelung 2009 ersatzlos entfallen. Der klassische Girovertragg fällt als Geschäftsbesorgungsvertrag mit überwiegend dienstvertraglichem Charakter nunmehr in den Regelungsbereich des § 675f II (Zahlungsdienstrahmenvertrag).
- Liegt im Fall einer Kontoüberweisung eine "Leistung" der überweisenden Bank an den Empfänger vor? Nein, da die überweisende Bank gegenüber dem Empfänger keinen eigenen Leistungszweck verfolgt. Die Bank leistet vielmehr an ihren Kunden, dem gegenüber sie zur Überweisung aufgrund des Girovertrages verpflichtet ist.
- Wie verhält sich nach hM die Leistungskondiktion zur Nichtleistungskondiktion? Nach hM gilt der "Grundsatz vom Vorrang der Leistungskondiktion", dh eine Nichtleistungskondiktion scheidet grundsätzlich aus, wenn der Kondiktionsgegenstand "durch Leistung" erlangt worden ist.
- Welche drei Fallgruppen fasst man unter der Bezeichnung bereicherungsrechtliches Dreieck zusammen? Die Weisungsfälle, die Mehrverpflichtungsfälle und die Drittleistungsfälle.
- Welche Fehlerquellen können bei den Weisungsfällen auftreten? Fehler im Deckungsverhältnis, Fehler im Valutaverhältnis, Doppelmangel und Weisungsmangel.
- Welche Besonderheit ist zu beachten, wenn nur das Deckungsverhältnis fehlerhaft ist? Im Deckungsverhältnis ist nach hM die sog. "als-ob-Betrachtungsweise" anzuwenden, dh der Versprechensempfänger ist so zu behandeln, als ob ihm der Bereicherungsgegenstand direkt zugewendet worden wäre.
- Welches Problem tritt beim sog. Weisungsmangel auf? Fehlt es im Deckungsverhältnis an einer Weisung, so fehlt es im Valutaverhältnis an einer bewussten und zweckgerichteten Mehrung fremden Vermögens, also an einer Leistung, so dass eine Nichtleistungskondiktion des Versprechenden gegen den Dritten in Betracht kommen kann, da der Grundsatz vom Vorrang der Leistungsbeziehung nicht meht entgegensteht.
- Wie kann der Weisungsmangel nach Ansicht von Canaris überwunden werden? Analog §§ 170-173 unter Heranziehung des Rechtsscheingedankens, wenn der scheinbar Leistende den Rechtsschein einer Weisung zurechenbar veranlasst hat und der Empfänger gutgläubig ist.
- Kann der Rechtsschein einer Anweisung auch von einem nicht voll Geschäftsfähigen gesetzt werden? Nach BGH Nein, da ihm der Rechtsschein nicht zurechenbar ist. Der Rechtsgedanke der §§ 104 ff. wird insoweit herangezogen.
- A händigt dem D einen auf die B-Bank gezogenen Scheck aus, den er später ohne Kenntnis des D widerruft. Kann B später von D Rückzahlung verlangen? Nein, weil aus Sicht des gutgläubigen Dritten noch der Rechtsschein einer wirksamen Weisung vorliegt.
- A händigt dem D einen auf die B-Bank gezogenen gefälschten Scheck aus. D hatte von der Fälschung keine Kenntnis. Kann B später von D Rückzahlung verlangen? In diesem Fall kommt eine Nichtleistungskondiktion B gegen D in Betracht, weil der Rechtsschein einer erteilten Anweisung dem A nicht zugerechnet werden kann.
- Wie erfolgt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung beim echten Vertrag zugunsten eines Dritten? Grundsätzlich nur im Rahmen der fehlerhaften Rechtsbeziehungen bzw. Vertragsbeziehungen. Die Argumentation, die den Leistungsbegriff zugrunde legt, sieht sich allerdings Problemen ausgesetzt, da eine Leistung begrifflich sowohl an den Dritten wie auch den Versprechensempfänger angenommen werden kann, vgl. §§ 328, 335.
- Kann die Fremdtilgungsbestimmung iSv § 267 noch später nachgeholt werden? Wie wird der Dritte vor unberechtigtem Rückgriff geschützt? Nach hM ist eine nachträgliche Fremdleistungsbestimmung möglich. Der Schuldner wird vor unberechtigtem Rückgriff gem. § 404 analog geschützt.
- Womit wird der Grundsatz vom Vorrang der Leistungsbeziehung begründet? Insbesondere mit dem Wertungsmodell aus §§ 816 I 2, 822.
- Aus wessen Sicht bestimmt sich, wer an wen leistet? Nach hM aus Sicht des sorgfältigen Empfängers. Eine Mindermeinung in der Literatur stellt hingegen auf den Leistenden ab. Die hM erscheint allerdings vorzugswürdig, wie ein Blick auf die §§ 133, 157 deutlich macht. Der Empfänger einer Tilgungsbestimmung - letztlich ist die Leistung eine solche- ist schutzwürdig.
- Wird die versehentliche Weiterführung eines stornierten Überweisungsauftrags als Leistung des Bankkunden an den Empfänger behandelt? Grundsätzlich ja, es sei denn der Empfänger ist bösgläubig.
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- Der Schuldner zahlt an den Zessionar einer erfüllungshalber abgetretenen Forderung. Liegt eine Leistung an den Zedenten oder an den Zessionar vor? Wird im Hinblick auf einen abgetretenen Anspruch eine Zuwendung erbracht und besteht dieser Anspruch nicht, nimmt die Rspr. des BGH eine Leistung an den Altgläubiger aufgrund des mit ihm bestehen gebliebenen Schuldverhältnisses an.