Gesetzliche Schuldverhältnisse (Fach) / Kurseinheit 3 (Lektion)

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Nichtleistungskondiktionen

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  • Wodurch unterscheiden sich die Nichtleistungskondiktionen von den Leistungskondiktionen? Die Nichtleistungskondiktionen unterscheiden sich von den Leistungskondiktionen dadurch, dass die Bereicherung nicht auf einer Leistung, dh einer bewussten und zweckgerichteten Vermögensmehrung durch den Anspruchsteller basiert.
  • Was bedeutet das Tatbestandsmerkmal in sonstiger Weise? "In sonstiger Weise" bedeutet lediglich, anders als durch Leistung, zB durch Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts, durch Naturereignisse, Verbindung, Vermischung etc.
  • Wann kommt eine Eingriffskondiktion in Betracht? Eine Eingriffskondiktion kommt dann in Betracht, wenn jemand sich ohne Rechtsgrund einen vermögenswerten Vorteil durch Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts verschafft. Die durch § 812 I 1 Alt. 2 geschützten Rechtspositionen sind insbesondere mit Hilfe des Deliktschutzes zu bestimmen.
  • Was ist eine Verfügung? Ein Rechtsgeschäft, das auf unmittelbare Übertragung, Aufhebung, Belastung oder Inhaltsänderung eines Rechts gerichtet ist.
  • Was bedeutet das Tatbestandsmerkmal "auf dessen Kosten" in § 812? Dem ungerechtfertigt erlangten Vermögensvorteil des Bereicherten muss ein "Nachteil" gegenüberstehen. Entscheidend ist aber nicht die Entreicherung des Anspruchstellers, sondern allein die auf dessen Kosten eingetretene Bereicherung des Bereicherungsschuldners. Der Verlust des einen braucht sich mit dem Gewinn des anderen nicht zu decken. Entscheidend ist, wem der Vorteil nach der gesetzlichen Güterzuordnung zugewiesen ist.
  • Bei welcher Kondiktionsart ist das Tatbestandsmerkmal "auf dessen Kosten" zu prüfen? Nach heute hM ausschließlich bei der Eingriffskondiktion.
  • Was versteht man unter einer "Verwendungskondiktion" und in welchen drei Fallgruppen ist diese problematisch? Eine Verwendungskondiktion kommt in Betracht, wenn jemand ohne Rechtsgrund durch Verwendungen eines anderen einen Vorteil erlangt. In drei Fällen ist die Anwendung des § 812 I 1 Fall 2 problematisch: wenn die Verwertung sich als berechtigte GoA iSv § 683 darstellt bei Verwendungen im Rahmen eines EBV (§§ 994 ff) bei aufgedrängten Verwendungen.
  • Wann kommt eine Rückgriffskondiktion in Betracht? Eine Rückgriffskondiktion kommt in Betracht, wenn jemand durch Handlungen des Bereicherungsgläubigers ohne Rechtsgrund von einer Verbindlichkeit befreit wurde.
  • Welches Problem ist bei der Rückgriffskondiktion zu beachten? Die Rückgriffskondiktion ist subsidiär, wenn der Rückgriff speziell geregelt ist, so zB wenn die Leistung auf fremde Schuld den Tatbestand der GoA erfüllt.
  • Was sind die Tatbestandsmerkmale des § 816 I 1? Verfügung eines Nichtberechtigten dem Berechtigten gegenüber wirksam Entgeltlichkeit der Verfügung.
  • Welcher Grundsatz wird durch § 816 I 2 durchbrochen? Der Grundsatz vom Vorrang der Leistungsbeziehung.
  • Was ist der Grund dafür, dass § 816 I 2 den Grundsatz vom Vorrang der Leistungsbeziehung durchbricht? Der unentgeltliche Erwerber ist weniger schutzbedürftig.
  • Wodurch unterscheidet sich § 816 I 2 von § 822? Im Falle des § 816 I 2 nimmt ein Nichtberechtigter eine unentgeltliche Verfügung vor. Dagegen verfügt im Falle des § 822 ein berechtigter, aber rechtsgrundloser Zwischenerwerber unentgeltlich.
  • Wie verhält sich die Haftung des Beschenkten nach § 822 zur Haftung des Vorbesitzers? Die Haftung des Beschenkten nach § 822 ist gegenüber der Haftung des Zwischenerwerbers subsidiär. Dies gilt nach hM auch dann, wenn der Zwischenerwerber bösgläubig und vermögenslos ist.
  • Was ist im Falle des § 816 I 1 herauszugeben? Nach herrschender Gewinnherausgabetheorie ist der tatsächlich Erlös herauszugeben. Nach der Wertherausgabetheorie hat der Verfügende nur die Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber dem Erwerber erlangt. Da das Erlangte insoweit nicht herausgegeben werden kann, ist gem. § 818 II der Wert zu ersetzen (der mit dem Wert der Sache identisch ist).
  • Kann der Nichtberechtigt-Verfügende den an einen Dritten gezahlten Kaufpreis als Entreicherung in Abzug bringen? Nein, dagegen spricht der Rechtfortsetzungsgedanke. Vor der Verfügung hätte der Verfügende auch nicht die Möglichkeit gehabt, den Preis nach §§ 994 ff. in Anrechnung zu bringen.
  • Kann § 816 I 1 auch dann eingreifen, wenn der Nichtberechtigte nicht wirksam verfügt hat? Ja, wenn der Berechtigte die Verfügung nachträglich genehmigt.
  • Macht die Genehmigung den Verfügenden zum Berechtigten? Nein, sondern nur die Verfügung wird wirksam.