Handels- und Gesellschaftsrecht (Fach) / Kurseinheit 2 (Lektion)
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BGB-Gesellschaft: Entstehen, Rechtsnatur, Vertretung, Haftung
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- Erläutere die Rechtsnatur der GbR aus Sicht der früher herrschenden Meinung! Die früher hM fasste die Gesamthand als Rechtsobjekt auf, dh nur als objektive Vermögenseinheit, die subjektiv den Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Sondervermögen neben dem Privatvermögen zugeordnet ist (sog. "individualistische Gesamthandsvermögenslehre").
- Welche Auffassung vertritt die heute hM zur Rechtsnatur der GbR? Die heute hM fasst die Gesamthand als Rechtssubjekt (kollektive Personal- und Vermögenseinheit) auf, das grds. selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann (sog. "Gruppenlehre").
- Ist die GbR parteifähig? Begründung! Gem. § 50 I ZPO parteifähig, wer rechtsfähig ist. Mit der heute hM ist also auch die Parteifähigkeit gegeben.
- Ist die GbR prozessfähig? Begründung! Die GbR ist zwar parteifähig, aber nicht prozessfähig, weil sie nicht selbst Prozesshandlungen vornehmen kann und nicht selbst einen Vertreter bestellen kann. Sie wird im Prozess durch ihren gesetzlichen Vertreter (§ 714 BGB) vertreten.
- Gegen wen muss sich nach hM ein Gläubiger einen Titel verschaffen, damit er in das Gesellschaftsvermögen der GbR vollstrecken kann? § 736 ZPO: der Gläubiger braucht einen Titel gegen "alle Gesellschafter". Die heute hM lässt aber auch einen Titel gegen die GbR ausreichen. § 736 ZPO soll nur sicherstellen, dass das Gesellschaftsvermögen allein dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger unterliegt und nicht etwa Privatgläubigern des einzelnen Gesellschafters.
- Ist die GbR grundbuchfähig? Begründung! Früher: HM (-) da der Einnahme dieser Rechtsposition die Besonderheiten des Grundbuchrechts entgegenstünden. Jetzt: BGH (+): Welche Rechtsträger von Eigentum es gebe, bestimme sich allein nach materiellem Recht. Demnach auch, welche Rechtsträger eintragungsfähig seien. Neuer § 47 II 1 GBO: GbR grundbuchfähig, aber Eintragung der Gesellschafter nötig. Ist der Gesellschafterbestand unrichtig im Grundbuch, Schutz über § 899a BGB nF.
- In wessen Namen wird nach der früher herrschenden "Lehre von der Doppelverpflichtung" gehandelt, wenn ein BGB-Gesellschafter "im Namen der GbR" handelt? Gesellschaftsführer handelt (1) als organschaftlicher Vertreter im Namen der GbR und - im Zweifel - zusätzlich (2) als rechtsgeschäftlicher Vertreter im Namen der anderen Gesellschafter und (3) auch noch im eigenen Namen.
- In wessen Namen wird nach der heute herrschenden Akzessorietätslehre gehandelt, wenn ein BGB-Gesellschafter "im Namen der GbR" handelt? Der geschäftsführende Gesellschafter handelt ausschließlich als organschaftlicher Vertreter im Namen der GbR.
- Wie sind ausgehend von der "Lehre von der Doppelverpflichtung" die Haftungsverhältnisse bei rechtsgeschäftlicher Verpflichtung der GbR? Es wird zum einen die GbR verpflichtet und haftet mit dem Gesellschaftsvermögen. Daneben werden auch die Gesellschafter vertraglich mitverpflichtet und haften mit ihrem Privatvermögen.
- Wie sind ausgehend von der Akzessorietätslehre die Haftungsverhältnisse bei rechtsgeschäftlicher Verpflichtung der GbR? Es wird nur die rechtsfähige GbR vertraglich verpflichtet. Die Gesellschafter haften dann analog § 128 HGB kraft Gesetzes akzessorisch für die Verbindlichkeiten der GbR wie OHG-Gesellschafter.
- Wie kann auf der Basis von der "Lehre von der Doppelverpflichtung" die persönliche Haftung der GbR-Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden? Eine gesellschaftsvertragliche Haftungsbeschränkung durch entsprechende Beschränkung der Vollmacht des handelnden Gesellschafters wurde anerkannt. Allerdings wurde zum Schutz des Rechtsverkehrs gefordert, dass diese (regelwidrige) Beschränkung der Vollmacht offenkundig, zumindest (nach Prüfung) ausreichend erkennbar war.
- Wie kann auf der Basis der Akzessorietätslehre die persönliche Haftung der GbR-Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden? Dies scheidet aus. Denn Haftung der Gesellschafter beruht nicht auf rechtsgeschäftlicher Vertretung und Verpflichtung, sondern auf Gesetz (analog § 128 I HGB). Wo aber nicht mehr vertreten wird, kann auch eine Beschränkung der Vertretungsmacht sich nicht auswirken. Möglich ist aber, die Haftung aus § 128 HGB analog durch Individualvereinbarung beim konkreten Vertragsschluss mit dem Gläubiger abzubedingen. § 128 S. 2 HGB steht dem nicht entgegen.
- Nach welchen Vorschriften hat die GbR nach hM für das Fehlverhalten anderer Personen im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse einzustehen? Zurechnung bei Geschäftsführern/ Repräsentanten (= Organe) der GbR analog § 31 BGB Zurechnung bei sonstigen Personen, derer sich die GbR bei der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedient, gem. § 278 BGB
- Nach welchen Vorschriften hat die GbR für deliktisches Verhalten anderer Personen einzustehen? Zurechnung des deliktischen Verhaltens bei Geschäftsführern/ Repräsentanten der GbR analog § 31 BGB als eigenes Organverhalten für deliktisches Verhalten sonstiger Personen Haftung der GbR analog §§ 31, 831 BGB, falls die Organe ein nicht exkulpationsfähiges Auswahl- oder Organisationsverschulden iSv § 831 BGB trifft, das der GbR analog § 31 BGB zugerechnet wird.
- Nach welchen Vorschriften haben die BGB-Gesellschafter persönlich für das Fehlverhalten anderer Personen im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse einzustehen? nach einem Teil d. Lit. gem. § 278 BGB andere sehen § 425 BGB als Spezialnorm zu § 278 BGB und kommen zu einer Zurechnung nur über § 425 I BGB iVm "Besonderheiten des Schuldverhältnisses" nach der Akzessorietätslehre Zurechnung nur an die GbR; die Gesellschafter haften kraft Gesetzes analog § 128 HGB
- Nach welchen Vorschriften haben die BGB-Gesellschafter persönlich für deliktisches Verhalten anderer Personen einzustehen? Nach der Doppelverpflichtungslehre kann es zu einer Haftung der BGB-Gesellschafter für deliktische Ansprüche nur nach § 831 BGB kommen. Nach der Akzessorietätstheorie Zurechnung nur an die GbR; die GbR-Gesellschafter haften auch hier kraft Gesetzes analog § 128 HGB.
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- Muss auch ein neu eintretender Gesellschafter für die im Zeitpunkt seines Eintritts schon bestehenden Altverbindlichkeiten der GbR persönlich haften? Nach der Doppelverpflichtungslehre war eine persönliche Haftung des Eintretenden für Altverbindlichkeiten zu verneinen, solange nicht ein besonderer Verpflichtungsgrund vorlag. Nach der Akzessorietätstheorie wird jetzt konsequenterweise § 130 analog angewendet.
- Muss ein neu eingetretener Scheingesellschafter für die im Zeitpunkt seines Eintritts schon bestehenden Altverbindlichkeiten der GbR persönlich haften? § 130 HGB analog (-), da der Scheingesellschafter nicht dieselben Zugriffsmöglichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen wie die Altgesellschafter erlangt.