Personalmanagement (Fach) / Perso (Lektion)

In dieser Lektion befinden sich 86 Karteikarten

Grebernic

Diese Lektion wurde von AnnaNiedi erstellt.

Lektion lernen

  • Gliederung des Rechts Was ist Arbeitsrecht? Öffentliches Recht (Hoheitsgewalt - Imperium) ,Instanz --> Verwaltungsbehörden mit weisungsgebundenen Organan, Beschwerde--> vWGh; VfgH Privates Recht --> Vertrag ohne Hoheitsgwalt, freie und unabhängigige Gerichte letzte Instanz = OGH Zwingendes Recht --> nicht durch Partieinvereinbarungen abänderbar ( Teilung absolut zwingend, relativ zwingend) Nachgibiges REcht --> durch Parteinvereinbarungen abänderbar, besser, Arbeitsrecht--> Mischrecht--> Privatrecht mit starker öffentlich rechtlichen Komponente, idR. relativ zwingend / Bestimmungen u schutzüberlegungen zugunsten Arbeitnehmer  
  • Stufenbau der Rechtsordnung EU Recht - Verordnungen gelten unmittelbar, müssen in innerstaatliches REcht umgewandelt werden - Richtlinien müssen in nationales Recht transformiert werden 1. Verfassung 2. Gesetze 3. Verordnungen 4. Kollektivverträge (Branchenebene) 5. Betriebsvereinbarungen (Branchenebene) 6. Dienstvertrag (Branchenebene) Überall gilt das Günstigkeitsprinzip
  • Rechtsquellen des Arbeitsrechts # Verfassung Verfassung - enthält keine Grundsätze des Arbeitsrechts - einzelne verfassungsrechtliche Grundsätze (Gleichbehandlungsgrundsatz) gleiches muss gleich behandelt werden, ungleiches darf ungleich behandelt werden.
  • Rechtsquellen des Arbeitsrechts #Gesetze Gesetze: - von den Organen der Bundes/Landesgesetzgebung verabschiedet Wichtige Gesetzte: - Angestelltengesetz, Arbeitszeitgesezt, Urlaubsgesetz, Arbeitsruhegesetz, Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Kinderbetreuungsgeldgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, - Mutterschutzgesetz, Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitsplatzsicherungsgesetz, Berufsausbildungsgesetz
  • Rechtsquellen des Arbeitsrechts # Verordnungen Verordnungen:- werden von den Verwaltungsbehörden (im Rahmen ihres Wirkungsbereichs aufgrund der Gesetze) erlassen und im Bundes-/Landesgesetzblatt kundgemacht
  • Rechtsquellen des Arbeitsrechts # Kollektivverträge Kollektivverträge:Vereinbarungen zw den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  • Rechtsquellen des Arbeitsrechts # Betriebsvereinbarungen # Dienstvertrag Betriebsvereinbarungen:schriftliche Vereinbarungen zw Betriebsinhaber und Betriebsrat Dienstvertrag:privatrechtlicher Vertrag zw Dienstgeber und Dienstnehmer
  • Arbeitsrechtliche Verfahren und Instanzen + Klagsarten Instanzen (Entscheidungen werden als Urteile bezeichnet):- 1. Instanz: LG als Arbeits- und Sozialgericht (in Wien: ASG Wien)  Rechtsmittel = Berufung- 2. Instanz: OLG Wien, Graz, Linz, Innsbruck  Rechtsmittel = Revision (nur bei einer erheblichen Rechtsfrage)- 3. Instanz: OGH Klagsarten:Leistungsklage = Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zu einer bestimmten Leistung (meist Zahlung eines Geldbetrages)Feststellungsklage = Kläger begehrt Feststellung eines strittigen RechtesRechtsgestaltungsklage = Kläger begehrt die Schaffung einer neuen Rechtslage (zB Kündigungsanfechtungsklage)  
  • Kollektivvertragswesen in der Medien-branche Kollektivvertrag --> Aufbau Regelungsstatus KV sind Vereinbarungen, die schriftlich zwischen den KV-fähigen Parteien der Arbeitgeber (= Wirtschaftskammern; nicht einzelne Unternehmen, Ausnahme zB Verein „Wiener Symphoniker“) und Arbeitnehmer (= Gewerkschaften, AK, ÖGB) abgeschlossen werden   Aufbau: - Obligatorischer Teil--> Regelung der Rechtsbeziehungen - Normativer Teil--> Regelung der Rechte und Pflichten von Arbeitgeber u Arbeitnehmer ( zb. Höhe des Entgelts, Normalarbeitszeit, Kündigungsfristen..) Regelungsstatus: - Bestimmungen in KV werden durch BV noch durch DV aufgeboben u beschränkt werden - nur jene Ansprüche die typisch, regelmäßig, wiederkehrenden Inhalt eines DV gehören - regelt einheitlichen Mindeststandard innerhalb der Branche - Sondervereinbarungen nur gültig wenn für AN günstiger oder Angelegenheiten betreffen die im KV nicht geregelt sind.    
  • Kollektivvertragswesen in der Medien-branche #Geltungsbereich: - Räumlich (Bundesgebiet, Bundesland, einzelnes Unternehmen) - Fachlich ( Wirtschaftszweige) - zeitlich - Persönlich (Gruppe von Arbeitnehmern) Geschäftsführer fallen nicht unter KV Vorstände fallen nicht unter KV Nicht als AN gelten: - Mitglieder des Organs zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Personen ( GF, Vorstände) - Leitende Angestellte denen ein maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht - Personen die zu Schulungs u Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden
  • Kollektivvertragswesen in der Medien-branche KV Unterworfenheit: - auf AN Seite - auf AG Seite - Bei Betriebsübergang Auf AN-Seite:Mitgliedschaft zum ÖGB bzw. zur AKsonst Außenseiterwirkung = Rechtswirkungen des KV gelten auch für AN eines KV-angehörigen Auf AG-Seite:KV-Angehörigkeit ergibt sich aus der Zuordnung des Unternehmens zu einer bestimmten Fachgruppe oder Fachverband  ausschlaggebend ist der Wortlaut der Gewerbeberechtigung (Gewerbeschein)AG übt Gewerbe ohne Gewerbeberechtigung aus Bei Betriebsübergang:wenn der Erwerber nicht KV-angehörig ist  Weitergeltung des bisherigen KVwenn der Erwerber einem anderen KV angehörig ist  es gilt der neue KVdurch den Wechsel des KV darf das Entgelt des AN nicht geschmälert werden
  • 4. Kollektivvertragswesen in der Medien-branche #KV Kollision AG besitzt mehrere Gewerbeberechtigungen  für AN gilt jedoch das Prinzip der Tarifeinheit organisatorisch und fachlich getrennte Betriebsabteilungen --> es gilt der KV der jeweiligen Betriebsabteilung in welcher der AN tätig ist keine organisatorische Abgrenzung in Betriebsabteilungen (Mischbetrieb) --> es gilt der KV der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat (Beurteilung nach Umsatz/Gewinn/Mitarbeiterzahl; kann auch durch BV festgeschrieben sein) keine organisatorische Abgrenzung in Betriebsabteilungen und keine maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung feststellbar -->es gilt der KV dem die größere Anzahl an AN unterliegt (nicht betriebsbezogen) AN ist in mehreren Betrieben bzw. Bereichen tätig für die verschiedene KV gelten es gilt der KV des Bereichs in dem der AN überwiegend beschäftigt ist andernfalls gilt der KV dem die größere Anzahl an AN unterliegt (betriebsbezogen)    
  • Kollektivvertragswesen in der Medienbranche Rosinenprinzip: gilt wenn ein anderer als der auf das DV anzuwendende KV vereinbart wird „falscher“ KV gilt neben dem „richtigen“ KV es gelten jeweils die günstigen Bestimmungen der beiden KV
  • Betriebsvereinbarung Wirksamkeitsbeginn: Rechtswirkungen: Geltungsdauer: schriftliche Vereinbarung zw Betriebsinhaber und BR ist (wie der KV) an einer sichtbaren allgemein zugänglichen Stelle aufzulegen Wirksamkeitsbeginn: Tag der Unterzeichnung folgender Tag je ein Exemplar an die Interessenvertretungen der AG und AN weiterleiten Rechtswirkungen: kann durch DV weder aufgehoben noch beschränkt werden DV gilt nur soweit er für den AN günstigere Bestimmungen enthält Geltungsdauer: schriftliche Kündigung innerhalb von 3 Monaten zum Letzten eines Kalendermonats bleibt so lange aufrecht bis neue BV (für DV die durch die „alte“ BV erfasst wurden)
  • Betriebsrat: # Errichtung ab zumindest 5 dauernd Beschäftigtekeine Familienangehörigenkeine leitenden Angestelltenkeine Geschäftsführerist Sache der ArbeitnehmerschaftAG ist nicht verpflichtet die Errichtung zu fördernAG darf die geplante Errichtung aber auch nicht verhindern
  • Betriebsrat # Größe Größe:5 – 10 DN = 1 BR11 – 19 DN = 2 BR20 – 50 DN = 3 BR51 – 100 DN = 4 BR
  • Betriebsrat # Sachliche Rechte Beispiele AG ist verpflichtet, den BR auf dessen Verlangen in allen Angelegenheiten, welche die Interessen der AN berühren, anzuhören Überwachung der Einhaltung der AN-Schutzvorschriften (zB Arbeitszeit) Überwachung der Einhaltung der BV gemeinsame Beratung (mind. Vierteljährlich, auf Verlangen monatlich) mit AG über laufende Agenden Information über geplante Betriebsänderungen (zB Stilllegung eines Betriebes, Standortverlegung, Änderung der Eigentumsverhältnisse) Mitbestimmung bei BV (zB Auswahl der BV-Kasse, Arbeitszeiteinteilung, Kündigungs-fristen) Abschrift des JA binnen 1 Monat ab Erstellung Information über wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebes Information über betriebliche Berufsausbildung und Schulung Zustimmung zu Kontrollmaßnahmen (zB Torkontrollen, Taschenkontrollen, Abhören von Telefongesprächen, Videoüberwachung) Verständigung über beabsichtigte AG-Kündigung .---Frist zur Stellungnahme = 5 Tage ---wenn BR widerspricht  AG spricht trotzdem aus  Anfechtungsmöglichkeit bei Gericht binnen 1 Woche auf Verlangen des AN Information über geplante Einstellung neuer AN ---- Verwendung, Einstufung, Gehalt/Lohn, Probezeit, Befristung Einsichtnahme in Personalakten (va interne Leistungsbeurteilungen, Verwarnungen)  nur bei Zustimmung des AG Einsichtnahme in Gehaltskonten, Urlaubsaufzeichnungen,
  • Betriebsrat # Sachliche Verbote # Persönliche Rechte Organisation von Streiks oder ähnlicher Kampfmaßnahmen Kündigungs- und Entlassungsschutz Beginn = Zeitpunkt der Annahme der Wahl Ende = 3 Monate nach Erlöschen des Mandats während dieser Zeit darf das BR-Mitglied nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts gekündigt/entlassen werden Kündigung: Zustimmung wenn das BR-Mitglied unfähig wird die im DV vereinbarte Arbeit zu leisten Zustimmung wenn das BR-Mitglied seine Pflichten beharrlich verletzt und dem AG daher die Weiterbeschäftigung aus Gründen der Arbeitsdisziplin nicht zugemutet werden kann Zustimmung bei Einstellung/Einschränkung des Betriebes wenn das BR-Mitglied nicht ohne erheblichem Schaden an einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiter beschäftigt werden kann Ablehnung wenn sich die Kündigung auf ein Verhalten des BR-Mitglieds stützt, das von diesem in Ausübung des Mandats gesetzt wurde Entlassung: Zustimmung wenn sich das BR-Mitglied einer mit Vorsatz begangenen und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung schuldig machte Zustimmung wenn das BR-Mitglied untreu ist oder sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen des AG von Dritten unberechtigt Vorteile zuwenden lässt Zustimmung wenn das BR-Mitglied ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät Zustimmung bei Tätlichkeiten und/oder erheblichen Ehrverletzungen gegen den AG Recht auf Freistellung zur Ausübung des Mandats (Freizeitgewährung) Benachteiligungsverbot  
  • Betriebsrat # Persönliche Pflichten Verschwiegenheitspflicht
  • Dienstvertrag und Dienstzettel DV:- privatrechtlicher Vertrag zw AG und AN - hat konstitutive Rechtskraft - hat echte Beweiskraft- AN hat keinen Anspruch auf schriftlichen DV  dann aber auf Dienstzettel (gilt auch bei freiem DV!)- Wesentliche Inhalte: Vereinbarung einer Probezeit, Versetzungsvorbehalt, Kündigungs-termin, Konkurrenzklausel, Vordienstzeitennachfrage, Konventionalstrafe, Bereitschaft Dienstzettel:- Schriftstück in dem der mündlich vereinbarte DV schriftlich wiedergegeben wird- Information über die Rechte und Pflichten aus dem DV- hat deklaratorische Bedeutung- muss nicht unterschrieben werden- hat keine echte Beweiskraft  kann daher durch entsprechendes Beweisvorbringen entkräftet werden
  • Echter Dinestvertrag freier Dienstvertrag WErkvertrag -- Unterscheidungskriterien Nach dem ARt des Schuldverhältnisses   Nach der Art der Abhängigkeit persönlich sachlich wirtschaftlich
  • Merkmale des echten Dienstnehmers Schuldverhältnis = Dauerschuldverhältnis ist für den AG auf Dauer tätig, schuldet jedoch keinen Erfolg, sondern lediglich ein „Sich-Bemühen“ (keine Erfolgsverpflichtung) trägt kein Unternehmerwagnis Persönliche Abhängigkeit: Weisungsbindung an AG = weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des AN persönliche Weisungen --> Arbeitsort, Arbeitszeit, arbeitsbezogenes Verhalten, Organisationsrichtlinien (Integration in die betriebliche Struktur des AG) sachliche Weisungen -->für Beurteilung unbeachtlich Kontrollunterworfenheit nach dem Gesamtbild der Tätigkeit ist die Bestimmungsfreiheit des AN weitgehend ausgeschaltet Wirtschaftliche Abhängigkeit: Verwendung der Betriebsmittel des AG keine Verfügungsmacht über die nach dem konkreten Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel Entgeltanspruch (gleichgültig ob auch tatsächlich ein Entgelt ausbezahlt wird) Sachliche Abhängigkeit Nebeneinanderbestehen von echtem DV und freiem DV bzw. WV ist zulässig!
  • Merkmale des freien Dienstnehmers (freier Dienstvertrag) Schuldverhältnis = Dauerschuldverhältnis  geschuldet wird eine rein gattungsmäßig definierte Dienstleistung = Wirken (= Zurverfügungstellung der Arbeitskraft) Dienstgeber muss ein Unternehmer sein (keinesfalls eine Privatperson!) trägt das Unternehmerwagnis keine persönliche Abhängigkeit Freiheitsrechte: generelles Vertretungsrecht Recht auf Ablehnung von Aufträgen im Einzelfall (grundlos bzw ohne Angabe gewichtiger Entschuldigungsgründe) Recht zur Beiziehung von Hilfspersonen (Entlohnung durch den freien DN selbst) keine bzw. geringe Integration in die betriebliche Struktur des AG keine persönliche Weisungsbindung (dh betreffend das Verhalten bei der Erbringung der Arbeitsleistung = va weitgehend freie Wahl von Arbeitszeit und Arbeitsort)keine Kontrollunterworfenheit Freiheitsrechte müssen nicht kumulativ vorliegen letztendlich ist das Überwiegen der Sachverhaltskriterien ausschlaggebend die völlige Freiheit bei den Arbeitszeiten (nicht zu verwechseln mit Terminvorgaben aus der Natur der Sache) ist das zentrale Argument für das Vorliegen eines freien DV Wirtschaftliche Abhängigkeit: keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel = Verwendung der Betriebsmittel des AG 1. Kriterium = Zugehörigkeit der Betriebsmittel zum AG 2. Kriterium = Notwendigkeit der Betriebsmittel für die Auftragsdurchführung 3. Kriterium = Wesentlichkeit der Betriebsmittel für die Auftragsdurchführung nicht wesentlich sind zB PkW, Fahrrad, Handy, PC wesentlich sind zB spezielle Software, eigene unternehmerische Struktur, eigenes Personal, Beamer, Farbdrucker lt VwGH sind GWG (2012: € 400,00 netto) immer nicht wesentlich Sachliche Abhängigkeit
  • Merkmale des Werkvertrages Schuldverhältnis = Zielschuldverhältnis Werkvertragsnehmer schuldet nicht bloß ein „Sich-Bemühen“, sondern einen konkret ausbedungenen Erfolg wie und auf welche Weise er diesen Erfolg herstellt bleibt dem Werkvertragsnehmer selbst überlassen trägt das Unternehmerwagnis keine persönliche Abhängigkeit  ist frei von Weisungen und Kontrollen sein persönliches Verhalten betreffend keine wirtschaftliche Abhängigkeit  arbeitet mit wesentlichen eigenen Betriebsmitteln aber sachliche Abhängigkeit
  • Beispiele echter Dienstvertrag/freier DV/ WV Journalist Konsulent Flugzettelverteiler Fahrradbote Aushilfslehere Dolmetscher HotlineBetreuer Marktforscher Model Orchestermitglied Sponsoring Interviewer im Außendienst Journalist - EDV, FDVKonsulent - FDVFlugzettelverteiler - FDVFahrradbote - EDVAushilfslehere- EDVDolmetscher - WVHotlineBetreuer - EDV Marktforscherl - WV Model -EDV Orchestermitglied - EDVSponsoring  -FDVInterviewer im Außendienst - FDV
  • Befristetes Dienstverhältnis Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit endet durch Zeitablauf  daher ist keine Kündigung erforderlich Recht auf vorzeitige Lösung aus wichtigem Grund (Entlassungsgrund, Austrittsgrund) Möglichkeit zur einvernehmlichen Lösung Kündigungs-/Entlassungsschutz, auch Mutterschutz, gilt nicht! geht in ein unbefristetes Dienstverhältnis über, falls es auch nur einen Tag über das Ende der vereinbarten Befristung (bzw. Probezeit) hinaus fortgesetzt wird Probezeit darf max 1 Monat betragen Möglichkeit einer Kündigung kann vereinbart werden (nur bei längerer Befristung = 3 bis 6 Monate) Ansprüche (Sonderzahlungen, Abfertigung, Urlaub usw) wie bei echtem DV
  • Kettendienstverträge = wiederholte Aneinanderreihung von Arbeitsverhältnissen werden grundsätzlich nicht anerkannt (Ausnahme: freie DV) Einmalige/zweimalige Befristung (ev. auch mehrmalig) ist erlaubt - mehrmelaige Befristung nur möglich wenn durch besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe gerechtfertigt - nur im einverständnis mit AN - im Interesse des AN bei mehrmaliger Befristung ev. Umdeutung des Kettendienstvertrages in ein unbefristetes DV
  • Ferialarbeit ist ein ganz normales (echtes) Dienstverhältnis (Ferialarbeit“nehmer“) Persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vom AG Persönliche Abhängigkeit = persönliche Leistungspflicht (keine Vertretungsmög-lichkeit, Weisungsgebundenheit, Kontrollunterworfenheit, Eingliederung in die Struktur des Betriebes)Wirtschaftliche Abhängigkeit = Benützung der Betriebsmittel des AG Anmeldung zur SV erforderlich Anspruch auf SonderzahlungenUrlaubEntgeltfortzahlungAbfertigung NEU (bei länger als 1 Monat dauernder Beschäftigung)
  • Ferialpraktikum Schüler/Studenten die im Rahmen des Lehrplanes/Studienordnung vorgeschriebene oder übliche Tätigkeiten verrichten basiert auf einem Lehrplan/Studienordnungdient vordergründig der Ausbildung sofern sie im Betrieb auch entsprechend der Studienrichtung/Fachrichtung eingesetzt werden Ist jedoch als Ferialarbeiter zu betrachten wenn: er/sie Weisungen vom AG erhälter/sie der Kontrolle durch den AG unterliegter/sie zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet ist Ferialpraktikum kann während des ganzen Jahres absolviert werden (und nicht nur in den Ferien)
  • Angestellter vs. Arbeiter Definition; Angestellte:  Gesetzlich definiert (§ 1 AngG)•kaufmännische Tätigkeiten•höhere nicht kaufmännische Tätigkeiten (über rein mechanisches Tun hinaus)•Kanzleitätigkeiten Arbeitnehmer: keine gesetzliche Definition (= Restgröße) Rechtsgrundlage: Angestllte: Angl G, Arbeitnehmer: viele verschieden Gesetze Kündigung; Angestellter:mind. 6 Wochen, bis 5 Monate Arbeitnehmer: 14 Tage, oder KV  
  • Unechter Angestellter das AngG gilt für Angestellte unabhängig von der geleisteten Arbeitszeit  daher auch für Teilzeitangestellteder Angestellte kann nur in extremen Ausnahmefällen zu reinen Hilfsarbeiten herangezogen werden, wenn er diese auch bereits früher geleistet hatbei gemischten Arbeiter- und Angestelltentätigkeiten ist entweder das zeitliche Überwiegen oder auf die wesentliche Bedeutung der Fähigkeiten abzustellenUnechter Angestellter (auch: Vertragsangestellter, Angestellter ex contractu, Werks-angestellter) = Zuspruch der Angestellteneigenschaft durch KV/BV/DV, obwohl weiterhin Arbeitertätigkeiten erbracht werden Vereinbarung möglich dass gesamtes AngG oder nur Teile davon gelten auch eine bloß widerrufliche/zeitlich begrenzte Übernahme in das Angestelltenverhältnis ist möglich Freier DN ist niemals Angestellter!
  • Arbeitnehmerpflichten !!!!!!!!!!!!!!!!! Arbeitspflicht Gehorsamspflicht Treuepflicht Haftpflicht Mitteilungspflicht Verschwiegenheitspflicht
  • Arbeitsnehmerpflichten #Arbeitspflicht Arbeitspflicht:persönliche Leistungvom AG bestimmten Arbeitsplatzvom AG bestimmte ArbeitszeitLeistung von Mehrarbeit (Mehrstunden bzw. Überstunden) nur verpflichtend wenn im Gesetz/KV/BV/DV vorgesehen
  • Arbeitnehmerpflichten #Gehorsamspflicht Gehorsamspflicht:Betrifft das Verhalten des AN im BetriebBeispiele:Verbot der privaten Nutzung des Firmen-PC/Internet/Telefon  private Nutzung trotz ausdrücklichem Verbot durch AG ist ein Entlassungsgrund (Beweis des Missbrauchs durch den AG!)Rauchverbot
  • Arbeitnehmerpflichten # Treue u Verschwiegenheitspflicht Wahrung der geschäftlichen InteressenBeispiele:Wahrung von Geschäfts-/BetriebsgeheimnissenWettbewerbsverbotKonkurrenzverbotSchmiergeldverbot
  • Arbeitnehmerpflichten # Haftpflicht Haftpflicht:AN haftet dem AG für jeden Schaden, den er diesem in Erfüllung der Arbeitspflicht schuldhaft zufügt  Verschuldensgrade:vorsätzlich = Schädiger sieht die Konsequenzen seines Fehlverhaltens voraus und „findet sich damit ab“; Schädiger will den Schaden bewusst herbeiführengrob fahrlässig = Fehlverhalten das einem sorgfältigen Menschen nicht passiertleicht fahrlässig = Fehlverhalten das „jedem einmal passieren kann“
  • Dienstnehmerhaftpflicht DHG beschränkt die Schadenshaftung des ANVerschuldensgrundsatz und die daraus resultierende Haftpflicht   Vorsatz (absichtliche Schadenszufügung)volle Ersatzpflicht grobe Fahrlässigkeit (auffallende Sorglosigkeit)richterliches Mäßigungsrecht leichte Fahrlässigkeit (minderer Grad des Versehens)richterliches Mäßigungsrecht (bis zum gänz-lichen Entfall der Ersatzpflicht entschuldbare Fehlleistungkeine Ersatzpflicht
  • Dienstnehmerhaftpflicht #Arbeitsgerichtliche Entscheidungen: Arbeitsgerichtliche Entscheidungen:ein einmaliger Aufmerksamkeitsfehler im Zuge einer mehr oder weniger zur Routine gewordenen Tätigkeit ist keine grobe Fahrlässigkeitdas Einfahren in eine Vorrangstraße bei Vorhandensein einer Stopptafel ist grobe Fahrlässigkeitdie Übermüdung des Kfz-Lenkers ist grobe Fahrlässigkeit wenn der Kraftfahrer die Unglücksfahrt antritt bzw fortsetzt, obwohl ihm bewusst ist oder sein muss, dass er infolge seiner Übermüdung die erforderliche Fahrtüchtigkeit nicht aufweist
  • Dienstnehmerhaftpflicht #Rückgriffsrecht des AG: Rückgriffsrecht des AG:   AG wird vom Dritten zum Schadenersatz herangezogenAG ersetzt den Schaden mit Einverständnis des AN oder aufgrund eines rechts-kräftigen Urteils  Rückgriffsanspruch gegen ANAG ersetzt den Schaden ohne Einverständnis des AN  kein Rückgriffsanspruch gegen AN
  • Dienstnehmerhaftpflicht #Schadenersatzansprüche des AN gegen den AG: Schadenersatzansprüche des AN gegen den AG:Nichtdurchführung einer ordnungsgemäßen Meldung an die SV und dadurch bedingter Entfall von Leistungen aus der SV (va PV-Leistungen)Nichteinhaltung von ArbeitnehmerschutzvorschriftenBeschädigung von Gegenständen (va Privatauto) die der AN in das Unternehmen eingebracht hat
  • Dienstnehmerhaftpflicht #Kfz-Versicherung bei Benutzung des Firmenwagens: Kfz-Versicherung bei Benutzung des Firmenwagens:in der Haftpflichtversicherung ist der AN einbezogenVersicherungsschutz gilt für Sachschäden die der AN in Ausübung seiner dienstlichen Verrichtung Dritten gegenüber verursachtin der Kaskoversicherung ist der AN nicht einbezogenVersicherungsschutz des AN gilt nur im Ausmaß des DHG
  • Dienstnehmerhaftpflicht # Kfz-Versicherung bei Benutzung des Privatwagens Kfz-Versicherung bei Benutzung des Privatwagens: Ersatzpflicht des AG wenn die Dienstreise vom AG angeordnet wurde und die Dienstfahrt ohne Verwendung des Privatwagens unmöglich gewesen wäre (dh zB nicht wenn der Privatwagen nur aus Bequemlichkeit benutzt wurde oder um in den Genuss des Kilometergeldes zu kommen)die Haftung des AG wird durch die Bezahlung eines Kilometergeldes nicht ausge-schlossen (da das Kilometergeld nur die laufenden Aufwendungen wie Treibstoff, Abnutzung, Service, Parkgebühren etc abdecken soll, nicht aber außergewöhnliche Ereignisse wie einen Unfall)zahlt der AG dem AN ein erhöhtes Kilometergeld (zur Abdeckung einer Kaskover-sicherung) kann dies eine Haftung des AG ausschließenzahlt der AG dem AN die Kaskoprämie dann ist seine Haftung ausgeschlossen
  • Dienstnehmerhaftpflicht Unterpunkte   Verschuldensgrundsatz und die daraus resultierende Haftpflicht: Arbeitsgerichtliche Entscheidungen: Rückgriffsrecht des AG: Schadenersatzansprüche des AN gegen den AG: Kfz-Versicherung bei Benutzung des Firmenwagens: Kfz-Versicherung bei Benutzung des Privatwagens:
  • Arbeitgeberpflichten !!!!!!!!!!!!!!! Entgeltpflicht Fürsorgeplficht Medepflicht Aufzeichnungspflicht
  • Arbeitgeberpflichten #Entgeltpflicht: bei unklarer Regelung im DV gilt das angegebene Entgelt als Bruttobetrag Überstundenpauschale ist grundsätzlich auch zu gewähren wenn keine Überstunden geleistet werden regelmäßig (zwei- oder dreimal) gewährte freiwillige Zuwendungen des AG (Arbeit-geberleistungen) werden Bestandteile des Arbeitsentgelts (gewohnheitsrechtlicher Anspruch), außer es wird hingewiesen auf Freiwilligkeit jederzeitige Widerruflichkeit Einmaligkeit unpräjudizielle Wirkung  dann entsteht kein gewohnheitsrechtlicher Anspruch des AN eine derartige Betriebsübung wirkt auch gegenüber neu eintretenden AN AG muss daher am Beginn des DV die freiwillige Arbeitgeberleistung ausdrücklich ausschließen Irrtümlich ausbezahlte Bezüge können nur dann zurückgefordert werden wenn der AN unredlich gehandelt hat  wenn er gewusst hat oder wissen musste dass im die Leistung nicht gebührt können nicht zurückgefordert werden wenn der AN die Leistung gutgläubig empfangen und verbraucht hat wenn der AG vom FA wegen zu wenig abgezogener LSt in Anspruch genommen wird  AG kann Ersatz vom AN fordern  
  • Arbeitnehmerpflichten # Fürsorgeplficht AN darf die Gesundheit des AN am Arbeitsplatz nicht gefährden
  • Arbeitnehmerpflichten #Meldepflicht: Meldung an die SV VOR Arbeitsantritt -------------Variante 1: Meldung in 2 Schritten----------------------Aviso-Meldung (Mindestangabenmeldung) mit Dienstgeberkontonummer, Name, Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum, Ort und Tag der Beschäftigungs-aufnahme----------------------Nachmeldung (Komplettmeldung) der fehlenden Angaben innerhalb von 7 Tagen------------Variante 2: sofortige Vollmeldung-------------bei Unterlassung (im Betretungsfalle durch die Finanzpolizei (ehem KIAB), Polizei, Erhebungsdienst der GKK, AMS usw) ------------------Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde (BH, Magistrat)-------------------Verhängung einer Verwaltungsstrafe zw 2012: € 730,00 und € 2.180,00 (im Wiederholungsfall zw € 2.180,00 und € 5.000,00)-------------------bei Uneinbringlichkeit bis zu 2 Wochen Freiheitsstrafe-------------------zusätzlich Verhängung eines Beitragszuschlages von 2012: € 800,00 für den Prüfeinsatz und € 500,00 pro nicht gemeldeter Person-------------------Verjährungsfrist = 12 Monate -------------------bei verspäteter Vollmeldung erst nach Ablauf von 7 Tagen (ohne Betretung) ev Bei-tragszuschlag im Ausmaß des Doppelten jener SV-Beiträge, die vom Tag des Dienst-antritts bis zum Tag des Einlangens der Meldung angefallen sind-------------------Änderungen der persönlichen Verhältnisse (Namensänderung, Adressenänderung) sowie Änderungen von SV-rechtlich relevanten Daten (va Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit)  Änderungsmeldung innerhalb von 7 Tagen
  • Arbeitgeberpflichten # Aufzeichnungspflicht: Zeitpunkt des Dienstantritts Urlaubsaufzeichnungen usw. Aushändigung des Monatslohnzettels (Monatsabrechnung) spätestens mit der Entgeltauszahlung
  • Konkurrenzverbot betrifft die Zeit während des aufrechten DVgilt kraft Gesetzes (§ 7 AngG)Der Angestellte darf ohne Bewilligung des AG (= Arten der Konkurrenzierung):keine unternehmerischen Geschäfte jeder Art im Geschäftszweig des AG für eigene oder fremde Rechnung machenaußerhalb des Geschäftszweigs des AG kein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben (gilt nicht für Arbeiter!)  gilt für Gesellschafter-Geschäfts-führer, nicht jedoch für reinen Gesellschafter bzw. für reinen Geschäftsführerdarüber hinaus kann auch jedes weitere DV untersagt werden Bei Verletzung:AG kann Ersatz des verursachten Schadens fordern oder verlangen dass die Geschäfte als für seine Rechnung geschlossen angesehen werdenist ein EntlassungsgrundAnsprüche des AG erlöschen 3 Monate ab dem Zeitpunkt, in dem er Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt hat, jedenfalls aber nach 5 Jahren vom Abschluss des Geschäfts an
  • Konkurrenzklausel Was ist es? Beschränkung des AN Örtliche Beschränkung betrifft die Zeit nach Beendigung des DVgilt kraft Vereinbarung (dh wenn im DV vereinbart)  vertragliche Beschränkungist eine Erschwerung des Fortkommens des AN  Zielkonflikt zw AG und AN:AG will in seinen Erwerbsinteressen nicht geschädigt werdenAN will seine Arbeitskraft bestmöglich verwertenBeschränkung des AN:Sachliche Beschränkung  bezieht sich auf die Tätigkeit des AN im Geschäftszweig des AGeine bestimmte Branchedie Art der Arbeitsleistungdas FachgebietÖrtliche Beschränkungein örtlich bestimmtes Gebiet (zB Bundesland, Bezirk)spezielle Unternehmen (kann sogar auf bestimmte Unternehmen ausgelegt sein!)Zeitliche Beschränkung  gilt für max. 1 Jahr nach Beendigung des DV