Europäisches und öffentliches WiRecht (Fach) / Gewerbeantritt (Lektion)

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Diese Lektion wurde von Birgit1982 erstellt.

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  • Ziele der Gewerbeordnung - Qualitätssicherung - Gefahrenabwehr - Konsumentenschutz
  • Gewerbeordnung ist ein... Was verlangt sie für den Antritt eines Gewerbes? Bundesgesetz. Den Nachweis fachlicher Eignung und gewährt so grundsätzlich nur qualifizierten Fachleuten den Zugang zum jeweiligen Markt. Damit soll Qualität im Wettbewerb gefördert werden, man spricht vom "Wettbewerb unter Qualifizierten".
  • Für welche Tätigkeiten gilt die Gewerbeordnung? gilt für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten, soweit sie nicht durch die §§ 2 bis 4 ausgenommen sind. Es müssen 3 Voraussetzungen erfüllt sein, andernfalls unterliegt die betreffende Tätitgkeit nicht der GewO und es besteht keine Pflicht zur Anmeldung eines Gewerbes oder zur Einholung einer Betriebsanlagengenehmigung.
  • Gewerbsmäßigkeit: eine Tätigkeit wird dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag/Gewinn bzw. einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (egal zu welchem Zweck)
  • Gewerbsmäßigkeit 1. Selbstständigkeit selbstständig wird eine Tätigkeit dann ausgeübt, wenn sie auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird - der Selbstständige trägt als das geschäftl. Risiko (bekommt den gesamten Gewinn, muss aber auch für den gesamten Verlust einstehen). Selbstständige ist sein "eigener Chef". Wirtschaftl. Abhängigkeit schließt Selbstständigkeit nicht unbedingt aus (auch wenn ein Gewerbetreibender von nur einem einzigen Auftraggeber wirtschaftl. abhängig ist, kann er trotzdem selbstständig sein).
  • Gewerbsmäßigkeit 2. Regelmäßigkeit Regelmäßige Tätigkeit - sie wird laufend vorgenommen Aber auch eine einmalige Tätigkeit kann als regelmäßig angesehen werden, wenn nach den Umständen des Falles auf Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert, wie es etwa bei Bauarbeiten der Fall sein kann. Auch das Anbieten einer Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbes wird der Ausübung eines Gewerbes gleichgehalten.
  • A Gewerbsmäßigkeit 3. Ertragsabsicht Als Ertragsabsicht wird die Absicht bezeichnet, einen Ertrag oder sonst. wirtschaftl. Vorteil, dh Gewinn zu erzielen. Nicht erforderlich ist es, dass tatsächlich ein Ertrag erzielt wird - es genügt die Absicht, einen Ertrag zu erwirtschaften. Das Anbieten von Waren und Dienstleistungen gegen Entgelt bedeutet nicht automatisch, dass eine Ertragserzielungsabsicht vorliegt. Übt ein Verein eine an sicht der GewO unterliegende Tätigkeit öfter als einmal in der Woche aus, so wird die Ertragsabsicht vermutet.
  • B. Tätigkeit muss erlaubt sein für gesetzlich verbotene Tätigkeiten, wie etwa Drogenhandel, Vermietung von Mautvignetten oder Hehlerei, kann man keine Gewerbeberechtigung erhalten. Dies gilt jedoch nur, wenn die Tätigkeit als solche verboten ist - der Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Zuge der Ausübung einer an sich erlaubten Tätigkeit spricht hingegen nicht gegen ihre Gewerbsmäßigkeit im Sinne der Gewerbeordnung.
  • C. Ausnahmen wenn eine der Ausnahmen der §§ 2 bis 4 zutrifft, kommt die GewO nicht zur Anwendung. Für diese Tätigkeiten gibt es Sondergesetze, die spezielle Regelungen für den jeweiligen Berufsstand normieren. Der Grund für den Ausschluss liegt meist darin, dass die allgem. Bestimmungen der GewO für die genaue Reglementierung dieser Tätigkeiten nicht ausreichen (zB Banken, Versicherungen, Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, etc.). Daneben darf der Bundesgesetzgeber aufgrund der Kompetenzverteilung unter Berufung auf die Kompetenzgrundlage "Angelegenheiten des Gewerbes" keine Sachverhalte regeln, deren Regelung den Ländern vorbehalten ist (zB Landwirtschaft, Privatzimmervermietung, Kinos, etc.) Auch diese Betriebe fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der GewO.
  • Welche Gewerbearten gibt es? reglementierte Gewerbe ("normal" reglementierte Gewerbe, Handwerken und verbundenen Gewerben), Teilgewerbe und freie Gewerbe
  • Was ist ein reglementiertes Gewerbe? + Einzelheiten sie werden in § 94 GewO in einer Liste aufgeführt: Fotografen, Drogisten, Gastgewerbe, Lebens- und Sozialberatung, etc. Um dieses ausüben zu dürfen, muss neben der Erfüllung allgemeiner Voraussetzungen ein Befähigungsnachweis erbracht werden (§ 18 GewO) - darunter versteht man den Nachweis der Befähigung für das jeweilige Gewerbe, etwa durch Vorlage eines entsprechenden Abschlusszeugnisses. In der o.g. Liste werden einige Gewerbe als Handwerke bezeichnet: zB Augenoptik, Bäcker, Dachdecker, etc. - für diese ist der Befähigungsnachweis durch Ablegung der so genannten Meisterprüfung zu erbringen. Einzelne Handwerke werden in § 94 GewO als verbundene Handwerke bezeichnet - es handelt sich hierbei um Tätigkeitsfelder, die sich aus 2 oder mehreren Gewerben zusammensetzen.
  • Was sind Teilgewerbe? sie umfassen Tätigkeiten eine reglementierten Gewerbes, deren selbständige Ausführung auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung hierfür auf vereinfachte Art (Lehrabschluss, einschlägige Tätigkeit, etc). nachweisen. Welche der in § 94 GewO genannten Gewerbe als Teilgewerbe gelten und wie für diese der "reduzierte" Befähigungsnachweis zu erbringen ist, bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft. Da Teilgewerbe auf die Liste des § 94 GewO zurückgreifen, sind sie keine eigene Gewerbeart.
  • Was sind freie Gewerbe? alle anderen Gewerbe, zB Handelsgewerbe (ausgenommen der Handel mit Medizinprodukten und Handelstätigkeiten, die ausdrücklich Bestandteil eines reglementierten Gewerbes sind, wie zB Waffenhandel). Werbeagenturen, Gewerbe der DL in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik, etc. Bei ihnen besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Befähigungsnachweises (§ 5 Abs 2 GewO). Die GewO enthält allerdings für einzelne freie Gewerbe spezielle Ausübungsvorschriften (zB für Adressverlage und Direktmarketingunternehmen, Handelsgewerbe, Tankstellen).
  • Wie unterscheiden sich anmeldungspflichtige und sensible Gewerbe? bei anmeldungspflichtigen Gewerben reicht zur Ausübung des Gewerbes die bloße Anmeldung aus, bei sensiblen Gewerben ist jedoch noch zusätzlich eine Zuverlässigkeitsprüfung vorgeschrieben.
  • Was bedeutet "Anmeldung eines Gewerbes"? Was muss sie enthalten? Wie verläuft die Anmeldung? Was passiert bei Nichtanmeldung bzw. die Voraussetzungen nicht erfüllt sind? die Gewerbebehörde wird davon verständigt, dass nun ein bestimmtes Gewerbe ausgeübt werden soll. Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung ins Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Weiters sind noch diverse Belege (Name, Staatsangehörigkeit, allenfalls Befähigung, etc.) anzuführen. Liegen diese Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor, so trägt die Gewerbebehörde den Anmelder in das elektronisch geführte Gewerberegister ein. Der Anmelder wird durch Übermittlung eines Auszuges aus dem Gewerberegister von der Eintragung verständigt. Wer die Anmeldung unterlässt, macht sich verwaltungsrechtlich strafbar (Geldstrafe bis zu 3.600 Euro). Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so stellt die Gewerbebehörde dies mit Bescheid fest und untersagt die Ausübung des Gewerbes.
  • Warum müssen sensible Gewerbe zusätzlich zur Anmeldung noch eine Zuverlässigkeitsprüfung vorlegen? Bei einigen reglementierten (sensiblen) Gewerben wird aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, des Schutzes von Leben und Gesundheit, des Konsumentenschutzes, etc. das Vorliegen der an sich während der gesamten Gewerbeausübung erforderlichen Zuverlässigkeit des Bewerbers bereits vor Gewerbeantritt von der Behörde anlässlich der Gewerbeanmeldung überprüft.
  • Was passiert, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung eines angemeldeten sensiblen Gewerbes erfüllt sind? die Gewerbebehörde stellt die mittels Bescheid fest. Erwächst dieser in Rechtskraft, so trägt die Behörde den Anmelder in das Gewerberegister ein. Hier darf der Anmelder mit der Gewerbeausübung erst mit der Rechtskraft des Bescheides beginnen.
  • Was gilt für das Waffengewerbe? hier müssen für die Erteilung einer Gewerbeberechtigung zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Bewerbers noch weitere besondere Voraussetzungen erfüllt sein
  • Wer entscheidet in Angelegenheiten des Gewerberechts bei Gemeinden ohne/bzw. mit eigenem Statut? Wie ist es bei Waffengewerbe (militärische Waffen)? In erster Instanz entscheidet bei Gemeinden ohne eigenem Statut die Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) als der Bezirkshauptmann (BH) - in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister bzw. das Magistrat. In zweiter Instanz entscheidet in Gewerbesachen der Landeshauptmann. Zur Erteilung einer Gewerbeberechtigung für Waffengewerbe betreffend militärische Waffen ist der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig.
  • C. Gewerbeausübung als Industriebetrieb Durch was zeichnet sich ein Industriebetrieb aus? Durch hohen Kapital- und Maschineneinsatz, serienmäßige Produktion, größere Zahl an ständig beschäftigen Arbeitnehmern sowie organisatorische Trennung von technischer und kaufmännischer Führung - es kommt auf das Gesamtbild des Betriebes an.
  • IV. Unter welchen Voraussetzungen darf ein Gewerbe ausgeübt werden? A. die allgemeinen Voraussetzungen 1. Gewerberechtliche Handlungsfähigkeit gemäß § 8 GewO müssen natürliche Personen eigenberechtigt sein, dh sie müssen grundsätzlich volljährig sein (18. Lj. vollendet haben) und dürfen nicht unter Sachwalterschaft stehen. Juristische Personen dh zB Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder AG müssen einen Geschäftsführer bestellen, um gewerberechtlich handlungsfähig zu sein.
  • IV. Unter welchen Voraussetzungen darf ein Gewerbe ausgeübt werden? A. die allgemeinen Voraussetzungen 2. Unbescholtenheit Von der Ausübung ausgeschlossen sind - Personen, die wg. Kridadelikten und sonst. Straftaten, die mit einer 3-monatigen Freiheitsstrafe bedroht sind, von einem Gericht oder von einer Finanzstrafbehörde verurteilt worden sind, sofern die Verurteilung noch nicht getilgt ist (zb grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen, Schmuggel, etc.) - Personen, denen die Gewerbeberechtigung entzogen wurde, und - Personen, deren Vermögen nicht mehr ausreicht, um die Kosten des Konkursverfahrens abzudecken. Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Antragstellers ist dagegen noch kein Gewerbeausschlussgrund.
  • IV. Unter welchen Voraussetzungen darf ein Gewerbe ausgeübt werden? A. die allgemeinen Voraussetzungen 3. Österreichische bzw. gleichgestellte Staatsbürgerschaft oder legaler Aufenthalt im Inland Erwerbsfreiheit ist Staatsbürgerrecht und gewährt daher nur Österreichern die Freiheit, jeden Erwerbszweig auszuüben. Gewerbe dürfen allerdings gem § 14 GewO auch von Ausländern ausgeübt werden, sofern dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, dem EWR gehören die Mitgliedsstaaten der EU sowie Norwegen, Island und Liechtenstein an - dürfen aufgrund des europarechtl. Verbots der Schlechterstellung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Angehörige von Mitgliedsstaaten müssen wie Inländer behandelt werden) Gewerbe überhaupt wie Inländer ausüben. Bei Ausländern, denen die Gewerberechtsfähigkeit nicht durch einen Staatsvertrag garantiert ist, setzt das Recht zur Ausübung eines Gewerbes deren legalen Aufenthalt in Österreich und einen Aufenthaltszweck, der die Erwerbstätigkeit zulässt, voraus. Juristische Personen müssen ihren Sitz oder ihre Niederlassung im Inland haben. Gesellschaften mit Sitz oder Niederlassung in einem EWR-Mitgliedstaat dürfen jedoch bestellte gewerbliche Arbeiten in Österreich unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer ausführen.
  • Zusammenfassung - "unter welchen Voraussetzungen darf man ein Gewerbe ausüben"? 1. Sie sind über 18 Jahre alt und stehen nicht unter Sachwalterschaft, damit sind Sie gewerberechtlich handlungsfähig. 2. da sie nicht wg. einschlägiger Straftaten verurteilt worden sind und ihnen auch nicht eine Gewerbeberechtigung entzogen worden ist, sind sie unbescholten. 3. sie müssen die Staatsbürgerschaft Österreichs bzw. eines EU/EWR-Mitgliedsstaates besitzen. Als sonstiger (Drittlands)Ausländer müssen Sie sich in Österreich legal aufhalten und es muss einen Aufenthaltszweck geben, der die Erwerbstätigkeit zulässt, um das Gastgewerbe ausüben zu dürfen.
  • IV. Unter welchen Bedingungen darf ein Gewerbe ausgeübt werden? B. Besondere Voraussetzungen 1. Befähigungsnachweis Um ein reglementiertes Gewerbe antreten zu können, müssen die fachlichen und kaufmännischen (betriebswirtschaftl. und rechtl.) Kenntnisse, etc. zur selbstständigen Ausführung der betreffenden Tätigkeit nachgewiesen werden - durch den Befähigungsnachweis, der einen hohen Leistungstandard aber auch Sicherheit für den Konsumenten sicherstellen soll. Bei jur. Personen hat der Geschäftsführer den entspr. Nachweis zu erbringen (auch nat. Personen können den Nachweis durch einen GF erbringen lassen). Dieser kann auf folgende Arten erbracht werden: für die einzelnen reglementierten Gewerbe legt der BM für Wirtschaft mittels Verordnung best. Zugangswege fest, bei deren Nachweis die fachl. Qualifikation jedenfalls als erbracht anzusehen ist (genereller Befähigungsnachweis) Als Belege gelten Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Meisterprüfungen bei Handwerken, Zeugnisse über erfolg. abgelegte UN-Prüfungen, Zeugnisse aller Art, Nachweise über eine Tätigkeit als Selbsständiger, etc. und qualifizierte Bewerber, die die Vorgaben der Befähigungsnachweis-Verordnungen nicht erfüllen, können ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auch durch individuelle Belege nachweisen (individueller BF-Nachweis). Ist auch dies nicht möglich, kann die Gewerbebehörde eine der Befähigung entsprechende Beschränkung auf Teiltätigkeiten des jew. Gewerbes aussprechen. Diese, auf die konkrete Befähigung abstellende Einschränkung der Gewerbeberechtigung darf nicht mit den Teilgewerben verwechselt werden, deren Umfang und BF-Nachweis der BM für Wirtschaft per Verordnung festsetzt. Für Bürger der Mitgliedsstaaten der EU bzw. des EWR muss bei Vorliegen einer enstprechenden Richtlinie die Anerkennung ausländischer Diplome eine den vorgeschriebenen BF-Nachweis ersetzte Qualifikation anerkannt werden. Der BM für Wirtschaft legt zu diesem Zweck Art und Dauer der Tätigkeiten fest, deren Nachweis Voraussetzung für eine Anerkennung ist. Wenn es keine einschlägige Anerkennungsrichtlinie gibt, hat der BM für Wirtschaft im Rahmen einer Äquivalenzprüfung zu entscheiden, inwieweit die erworbene Befähigung jener für den Befähigungsnachweis geforderten gleichzuhalten ist.
  • B. Besondere Voraussetzungen 2. Zuverlässigkeit Bei sensiblen Gewerben überprüft die Behörde, ob der Bewerber die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die für die Gewerbeausübung erforderliche Zuverlässigkeit ist dann nicht mehr gegeben, wenn der Gewerbeinhaber schwerwiegend gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen - die insbesondere zur Wahrung des Ansehens des Berufstandes dienen - verstößt. (Bsp.: ein Bauunternehmer, der kontinuierlich gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetzt verstößt, ist für das Baumeistergewerbe unzuverlässig).
  • IV. Unter welchen Voraussetzungen darf ein Gewerbe ausgeübt werden? B. die besonderen Voraussetzungen 3. weitere Bedingungen bei einzelnen Gewerben müssen noch zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Eine sogenannte Bedarfsprüfung wird heute nur mehr im Gewerbe der Rauchfangkehrer durchgeführt. Dabei handelt es sich um eine Prüfung darüber, ob wirklich ein Bedarf an einem (weiteren) Rauchfangkehrer in einem bestimmten Gebiet besteht. (Bsp.: Augenoptiker haben sich qualifzierter Fachkräfte zu bedienen; Schleppliftunternehmer müssen eine Haftpflichtversicherung abschließen).