Staatsorganisationsrecht (Fach) / Staatsorganisationsrecht (Lektion)
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- Was ist der Bundespräsident und welche Aufgaben hat er? - Eines der obersten Bundesorgane- Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt. Er wird durch die Bundesversammlung (Bundesabgeordnete + gleiche Anzahl Mitglieder, die von den Landesparlamenten gewählt werden) gewählt (§54 GG).- Aufgaben: - Völkerrechtliche Vertretung des Bundes (§59 I GG) - Auflösung des Bundestages (§§63 IV 3, 68 I 1 GG) - Ausfertigung und Verkündung der Bundesgesetze (§82 I 1 GG) - Ernennung des Bundeskanzlers (§63, 67 GG) - Ernennung und Entlassung der Bundesminister (§64 I GG)- Der Bundespräsident hat also im Vergleich zu den anderen Bundesorganen wenige Befugnisse. Seine Aufgaben sind zum großen Teil rein Formell.
- Was sind die obersten Bundesorgane? 1. Bundestag2. Bundesrat3. Bundesregierung4. Bundespräsident5. Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- Was ist der Bundestag und welche Funktionen hat er? - Eines der obersten Bundesorgane- Der Bundestag ist die unmittelbar demokratisch legitimierte Volksvertretung, d.h. die Abgeordneten werden direkt vom Volk gewählt (§38 GG).- Funktionen: - Gesetzgebung (unter Mitwirkung weiterer oberster Bundesorgane), §77 I 1 GG - Wahl verschiedener Staatsorgane (z.B. Bundeskanzler, Bundespräsident, Bundestagspräsident, Hälfte der Bundesverfassungsrichter) - Parlamentsbeschlüsse (konstitutive und schlichte Beschlüsse) - Kontrollfunktion (parlamentarische Kontrolle der Regierung und Verwaltung
- Was ist der Bundesrat und welche Funktionen hat er? - Eines der obersten Bundesorgane- Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder (§51 GG).- Funktionen (§50 GG) - Mitwirkung bei der Gesetzgebung - Mitwirkung bei exekutivem Handeln des Bundes - Mitwirkung in Angelegenheiten der EU
- Was ist die Bundesregierung und welche Aufgaben hat sie? - Eines der obersten Bundesorgane- Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministerien (§62 GG).- Der Bundeskanzler wird vom Bundestag gewählt und vom Bundespräsidenten ernannt (§63 GG)- Der Bundeskanzler schlägt die Bundesminister vor, die ebenfalls vom Bundespräsidenten ernannt werden (§64 GG)- Die Anzahl der Bundesministerien lieg im Ermessen des Bundeskanzlers- Aufgaben: - Richtlinienkompetent des Bundeskanzlers - Ressortprinzip - Kollegialprinzip
- Was ist das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und welche Aufgaben hat es? - Eines der obersten Bundesorgane- Die primäre Aufgabe des BVerfG besteht darin, zu prüfen und zu entscheiden, ob staatliches Handeln mit dem Grundgesetz übereinstimmt. Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz (es prüft nicht, ob z.B. das BGB richtig angewendet wurde).- Bundesverfassungsgerichtliche Verfahrensarten (§93 I GG): - Bundesorganstreitverfahren - Abstrakte Normenkontrolle - Konkrete Normenkontrolle - Bund-Länderstreitverfahren - Verfassungsbeschwerde - Kommunalverfassungsbeschwerde
- Welche Staatsprinzipien gibt es in der BRD? 1. Bundesstaatsprinzip (§20 I GG)2. Rechtsstaatsprinzip3. Demokratieprinzip (§20 I, II GG)4. Republikanisches Prinzip (§§20 I, 28 I 1 GG)5. Sozialstaatsprinzip (§§20 I, 28 I 1 GG)6. Staatsziel Umwelt- und Tierschutz (§20 a GG)
- Was ist das Rechtsstaatsprinzip? - Weitgefasster allgemeiner vergassungsrechtlicher Grundsatz ohne ausdrückliche grundgesetzliche Regelunga) Normenhierarchieb) Grundsatz der Gewaltenteilung (§20 II 2 GG) Legislative (Gesetzgebung) -> Bundestag / Bundesrat Exekutive (Vollziehende Gewalt) -> Bundesregierung / -verwaltung Judikative (Rechtsprechung) -> Bundesgerichtec) Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (§20 III GG)d) Verhältnismäßigkeitsprinzip Geeignetheit Erforderlichkeit Angemessenheite) Vertrauensschutz - Rückwirkungsverbotef) Rechtsschutzgarantie
- Was ist das Demokratieprinzip? Demokratie = Herrschaft des Volkes - Art. 20 I, II GG Parlamentarisch repräsentative Demokratie Ununterbrochene Legitimationskette zum Volk nach Art. 20 II 1 GGa) Unmittelbare Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk - Wahl der Bundestagsabgeordneten - Alle 4 Jahre in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl (Art. 38, 39 GG) - Aktives + Passives Wahlrecht - plebiszitäre Elemente (Volksentscheid) (Art. 29 III, 118 a, 146 GG)b) Mittelbare Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk - Legitimationskette (Bsp. Wahl des Bundeskanzlers durch den Bundestag; dieser bestimmt die Bundesminister) - Exekutive ist an die vom Parlament beschlossenen Gesetze gebundenc) Parteiendemokratie, 21 I 1 GG
- Was ist das Sozialstaatsprinzip? - §§20 I, 28 I 1 GG- Es verpflichtet alle drei Gewalten, dem Gebot materieller Gerechtigkeit Rechnung zu tragen: Hilfe bei Not und Armut Schutz vor den typischen Wechselfällen des Lebens
- [Rückwirkung] Unter welchen Voraussetzungen ist eine nachteilige Rückwirkung verfassungsrechlicht zulässig? - Liegt ein Vertrauenstatbestand vor? (Betätigt der Bürger sein Vertrauen aufgrund einer Vertrauensgrundlage (Gesetz))- Wurde das Vertrauen des Bürgers enttäuscht? (z.B. nachteilige Auswirkungen für den Bürger)- Ist das Vertrauen des Bürgers Schutzwürdig? (Durfte der Bürger auf den Bestand der Rechtslage vertrauen oder war mit einer Neuregelung zu rechnen?--> Siehe hierzu: Echte- und unechte Rückwirkung
- Formelle/materielle Gesetze > Formelle Gesetze (Parlamentsgesetze) sind alle Anordnungen, die in dem von der Verfassung vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen sind. >Materielle Gesetze sind alle allgemein verbindlichen Rechtsnormen>Die meisten formellen Gesetze sind auch materielle Gesetze. Ausnahme der Haushaltsplan. Dieser wird im Wege des Gesetzgebungsverfahrens beschlossen, enthält aber keine direkt vollziehbaren Anordnungen und ist damit kein materielles Gesetz.Materielle aber nicht formelle Gesetze sind z.B. Verordnungen, da sie nicht vom zuständigen Gesetzgebungsorgan, sondern von der Exekutive erlassen werden.
- Vertrauensschutz/Echte/Unechte Rückwirkung Echte Rückwirkung liegt vor, wenn der Gesetzgeber Rechtsfolgen an einen abgeschlossenen Sachverhalt anknüpft. Eine solche Rückwirkung verstößt grundsätzlich gegen das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes. Entsprechend liegt kein Verstoß vor wenn ein Vertrauen nicht schutzwürdig war, weil •zum dem Zeitpunkt auf den das Gesetz zurückwirkt, mit einer entsprechenden Regelung zu rechnen war (BVerfGE 30, 387). •die Rechtslage unklar und verworren oder lückenhaft war oder in einem Maße systemwidrig und unbillig, so daß ernsthafte Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit bestanden (BVerfGE 30, 388). •kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (BVerfGE 30, 389). Unechte Rückwirkung liegt vor, wenn der Gesetzgeber an einen in der Vergangenheit begonnen aber noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt anknüpft. Für Gesetze mit unechter Rückwirkung bestehen keine besonderen Anforderungen (siehe BVerfGE 30, 386).
- Zustimmungsgesetz BR muss zustimmen Art. 23,79 II, 84 I 6 , 85 I 1 Bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen sieht das Grundgesetz für den Bundesrat drei Entscheidungsmöglichkeiten vor: -Er stimmt dem Gesetz zu. -Er verlangt die Einberufung des Vermittlungsausschusses. -Er stimmt dem Gesetz nicht zu. Kommt im Vermittlungsausschuss keine Einigung zustande ("unechtes Ergebnis") und stimmt der Bundesrat diesem unechten Ergebnis nicht zu oder entscheidet sich der Bundesrat ohne Vermittlungsausschuss zu einem „Nein“, so ist das Gesetz gescheitert. Der Beschluss über die Zustimmung ist „in angemessener Frist“ zu fassen, der Bundesrat hat keine enge Zeitvorgabe zur Entscheidungsfindung.
- Einspruchsgesetze Bei Gesetzen, die zu ihrem Inkrafttreten nicht die ausdrückliche Zustimmung des Bundesrates benötigen, hat der Bundesrat weniger Einfluss. Ist er mit dem Gesetz nicht einverstanden, muss er zunächst den Vermittlungsausschuss anrufen und versuchen, hier eine Einigung mit dem Bundestag zu erzielen. Schlägt der Vermittlungsausschuss Änderungen am Gesetz vor, müssen diese zunächst vom Bundestag bestätigt werden, bevor der Bundesrat abschließend entscheidet, ob er gegen das nunmehr geänderte Gesetz Einspruch einlegt, oder nicht. Macht der Vermittlungsausschuss keine Änderungsvorschläge oder kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Bundesrat ohne erneute Beteiligung des Bundestages über einen Einspruch gegen den dann unveränderten Gesetzesbeschluss. Ein Einspruch des Bundesrates kann vom Deutschen Bundestag überstimmt werden. Beschließt der Bundesrat den Einspruch mit der absoluter Mehrheit (Mehrheit der Mitglieder), kann der Einspruch nur mit der absoluten Mehrheit im Bundestag (Mehrheit der Mitglieder = Kanzlermehrheit) abgewiesen werden. Legt der Bundesrat den Einspruch mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit ein, müssen für die Zurückweisung des Einspruchs im Bundestag zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zusammen kommen, mindestens jedoch die Stimmen der Hälfte aller Mitglieder. Weist der Bundestag den Einspruch nicht zurück, ist das Gesetz gescheitert.
- Ausschließliche Gesetzgebung >Ausschließende Gesetzgebung des Bundes bdeutet, dass die davon erfassten Materien dem Bundesgesetzgeber vorbehalten sind.>Die Landesgesetzgeber sind nur bei ausdrücklicher Ermächtigung durch ein Bundesgetz zuständig Art.71GG>Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes werden in Art.73 GG angegeben.>ausschließliche Gesetzgebung auch in Art.4 III 2,21 III und 38 III GG
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- Gesetzgebungsverfahren Überblick GOBT oder durch den Bundesrat dann leitet die BReg mit Darlegung ihrer eigenen Auffassung an den BT weiter. Art.76III Bei Vorlagen der BReg wird es erst dem BR vorgelegt Art.76II(2) Beratung und Beschlussfassung des BT>Art.77 I 1 GG legt fest, dass der BT über die Gesetzesvorlage beschließt.>Nach § 78 I 1 GOBT 3 Lesungen jedoch net notwendig nach GG>Nach 1.Lesung==> Überweisung an Auschüsse 2.Lesung ==> einzelne Bestimmungen werden beraten und beschlossen, Änderungen noch im weiten Umfang möglich 3.Lesung ==> Änderungen begrenzt möglich.(3) Mitwirkung des BR>Zustimmungsgesetz ==>absolutes Vetorecht (Art.78 1.Alt GG)>Einspruchgesetz ==> Einspruchsrecht, Mehrheit des BT kann diesen zurückweisen oder 2/3 des BR dann auch 2/3 des BT (4)Ausfertigung und Verkündung des BP>Nach Gegenzeichung Art.58 S.1 GG werden Gesetze durch den BP ausgefertigt und verkündet Art.82 GG> Verkündung erfolgt mit Ausgabe des Bundesgesetzblattes
- Konkurrierende Gesetzgebung >Der Bund hat gemäß Art 72 GG für die in Art. 74 und Art. 74a GG aufgezählten Gegenstände eine Gesetzgebungskompetenz, wenn und soweit die Herstellung gleicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich machen.>Die Bundesländer haben in diesen Fällen nur solange und soweit eine Kompetenz, wie der Bund von seiner Kompetenz keinen Gebraucht gemacht hat.>Wieweit der Bund von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat ist ggf. durch Auslegung des Bundesgesetzes zu ermitteln
- Gesetzgebungsverfahren: Verstoß gegen Verfahrensvorschriften des GG Bsp. Verstoß gegen Art. 76 II 1GG => Verfassungswidrigkeit des gesamten Gesetzes? (str.) Grundsatz: Verstöße gegen Verfahrensvorschriften des GG führen dann zur Nichtigkeit, wenn es sich um zwingendes Recht handelt und der Gesetzesbeschluss auf diesem Verstoß beruht oder wenn das Prinzip der Beteiligung aller Abgeordneten beeinträchtigt ist. e.A.: Gesetz ist nichtig, da Art. 76 II 1 GG die Rechte des BRat iSd Bundesstaatsprinzips sichert. Weiterhin sollen Verfahrensregel nicht leer laufen. a.A.: Bundesgesetzgebung ist primär Sache des BT, der BRat wird durch das weitere ordnungsgem. Verfahren und den Gesetzesbeschluss beteiligt. (Vgl. Art 77 I 1, 78, 20 II 1 GG) => grds. muss ein Verfassungsverstoß zwar zur Nichtigkeit des Gesetzes führen, handelt es sich jedoch um einen Verstoß gegen eine Formvorschrift, die nicht die Rechte es am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organs betrifft (wesentl. Formvorschrift), sondern nur dem reibungslosen Ablauf des Verfahrens dient (bloße Ordnungsvorschrift) ist nicht von einem Verfassungsverstoß auszugehen, da keine verfassungsmäßig verbürgten Rechte betroffen sind. bei Verstoß gg. Art. 76 II 1 GG: bloße Ordnungsvorschrift, Effizienz des Gesetzgebungsverfahrens, Verstoß wird durch weitere ordnungsgem. Beteiligung des BRates geheilt.
- Verstoß gegen Verfahrensvorschriften aus GoBT (Bsp. §§ 78ff GoBT) Geschäftsordnungsverstoß zugleich Verfassungsverstoß, der ggf. sogar zur Nichtigkeit des Gesetzes führen kann? Dazu müssten den §§ 78 ff. GOBT ein „verfassungsrelevanter Inhalt“ zukommen, indem sie die Bestimmungen des GG nur wiederholen oder aber einen wesentlichen Verfassungsinhalt konkretisieren. Da das GG die Zahl der Lesungen nicht ausdrücklich bestimmt, kommt es darauf an, ob die o.g. Bestimmungen der GOBT einen wesentlichen Verfassungsinhalt konkretisieren. Die Lesungen sollen die angemessene Beschäftigung des Parlamentes mit dem Gegenstand des Beschlusses sicher stellen und hierfür angemessene Zeit lassen – insbesondere vor dem Hintergrund, dass die eigentliche Arbeit des Parlamentes in den Ausschüssen stattfindet. Insofern wird die Parlamentsarbeit auch wesentlich durch das Erfordernis der drei Lesungen bestimmt. Das BVerfG geht gleichwohl nicht davon aus, dass es sich bei den §§ 78 ff. GOBT um abstrakte und daher von allen im Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG Beteiligten geltend zu machende unabdingbare Grundsätze der demokratischen rechtsstaatlichen Ordnung handelt (BVerfGE 1, 144, 153; 29, 221, 234). Daher führt ein Verstoß gegen Art. 78 ff. GOBT nicht zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes. Das formelle Prüfungsrecht des BPräs aus Art. 82 I 1 GG bezieht sich nur auf die Verfahrensvorschriften des GG. Insofern kann er einen solchen Verstoß erst recht nicht in seine Prüfung einbeziehen.
- Gesetzgebungsverfahren, Art. 77 I 1 GG (P) Beschlussfähigkeit des BT - Beschlussunfähigkeit des BT ist ein wesentlicher Verfahrensfehler, denn es wird nicht nur eine bloße Ordnungsvorschrift verletzt, sondern eine Bestimmung mit Schutzcharakter für die Abgeordneten. - Art. 42 II GG: zu einem Beschluss des Bundestages die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. - § 45 GOBT regelt die Beschlussfähigkeit: sie liegt vor, wenn mehr als die Hälfte der Abgeordneten im Sitzungssaal anwesend ist. - Nach § 45 II GOBT liegt Beschlussunfähigkeit erst dann vor, wenn dies in einem besonderen Verfahren festgestellt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass 5 % der Abgeordneten oder eine Fraktion das Verfahren initiieren. Wird auf eine entsprechende Antragstellung verzichtet, wird die Beschlussfähigkeit des Bundestages fingiert. So ist es möglich, dass Gesetze von einem Zehntel oder weniger der Mitglieder des Bundestages verabschiedet werden. (P) Verfassungsmäßigkeit des § 45 GOBT Beschlussfähigkeit ist abzulehnen, wenn die Regelung des § 45 II GOBT verfassungswidrig ist. (1) Formelle Verfassungsmäßigkeit Keine Bedenken, Zuständigkeit liegt bei Bundestag, vgl Art. 40 I 2 GG. (2) Materielle Verfassungsmäßigkeit In Betracht kommt ein Verstoß gegen das Prinzip der repräsentativen Demokratie. Danach soll das Parlament als Ganzes an der politischen Willensbildung beteiligt werden. Das ist nicht der Fall, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder des Bundestages über Gesetze abstimmen können. Jedoch fordert das Prinzip der repräsentativen Demokratie nicht, dass die Abgeordneten das Volk bei parlamentarischen Entscheidungen nur im Plenum repräsentieren. Insoweit reicht es aus, wenn die Mitwirkung aller Abgeordneten bei parlamentarischen Entscheidungen sichergestellt ist. Ein wesentlicher Teil der parlamentarischen Arbeit wird außerhalb des Plenums geleistet, insbesondere in den Ausschüssen. Dort erfolgt durch die Beratung der Gesetze, wo jede Parlamentsvorlage erörtert wird (§§ 77 ff GOBT). Auch die Arbeit in den Fraktionen bedeutet Mitwirkung an der Willensbildung. Schon aus dem Gesichtspunkt der Arbeitsteilung läßt sich daher eine ständige Anwesenheit der Abgeordneten im Plenum nicht durchführen. Repräsentation vollzieht sich im parlamentarischen Bereich vornehmlich dort, wo die Entscheidung fällt. Geschieht dies der Sache nach bereits in den Ausschüssen und Fraktionen es Parlaments, so wird damit auch die Repräsentation in diese Institutionen vorverlagert (BVerfG DÖV 77, 568). Das BVerfG (44, 320) hat die Fiktionswirkung des § 45 II GOBT, weil in der Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages begründet, für verfassungsgem. erachtet. § 45 II GOBT ist folglich nicht verfassungswidrig
- Gesetzgebungsverfahren: Mitwirkung des BRates (P) Verweigerung der Zustimmung = Einspruch iSd Art. 77 III GG? (+) dafür spricht, daß die Verweigerung der Zustimmung für das Nichteinverstandensein mit dem Gesetz steht, welches man mit der Motivation für einen Einspruch gleichsetzen könnte. (-) dagegen spricht, daß ein Einspruch nicht gleichgesetzt werden kann mit einer Zustimmungsverweigerung, denn geht der Bundesrat davon aus, daß ein Gesetz zustimmungsbedürftig ist, rechnet er mit seiner Letztentscheidungskompetenz, handelt es sich dagegen um ein Einspruchsgesetz, lässt er möglicherweise vom Einspruch ab, der ohnehin vom BT überstimmt werden kann. Wäre es dem Bundesrat auf einen Einspruch angekommen, hätte er vorsorglich ausdrücklich Einspruch erheben können. Gesetzgebungsverfahren überdies sehr formalisiert, gerade von einem Organ dessen zentrale Aufgabe die Gesetzgebung ist, kann erwartet werden den Unterschied zu kennen. Zentrales Argument aber Art. 77 III 1 GG: Einspruch ist erst zulässig, wenn der Vermittlungsausschuss angerufen wurde. => eher (-)
- Prüfungsschema Gesetzgebungsverfahren 1. Ordnungsgemäße Gesetzesinitiative (Art. 76 I GG, § 76 GO BT) (P) "aus der Mitte" des BT, Einbringen der Gesetzesvorlagen durch die Regierungsfraktionen um Art. 76 II 1 GG zu umgehen. 2. Zuleitung an den Bundesrat bzw. die Bundesregierung a) Vorlagen der BuReg: Zuleitung an den BuRat (Art. 76 II GG) b) Vorlagen des BuRates: Zuleitung an die BuReg (Art. 76 III GG) 3. Hauptverfahren a) Beratung im Bundestag (P) Drei Lesungen und Beteiligung der Ausschüsse (§§ 78 ff.,54 ff GOBT) b) Ordnungsgemäßer Gesetzesbeschluss (Art. 77 I 1 GG) (P) Beschlussfähigkeit (§ 45 GOBT) und Mehrheit (Art. 42 II 1 GG) 4. Beteiligung des Bundesrates (Art. 77 II - IV GG) a) Einspruchs- oder Zustimmungsgesetz? (P) Zustimmungsbedürftigkeit von ÄndG zu Zustimmungsgesetzen, Reichweite der Zustimmungspficht b) Prüfung des Zustandekommens (Zusammenfassend in Art. 78 GG) (P) Nichtbefolgen von Weisungen der Landesregierung, Uneinheitliche Stimmabgabe im Bundesrat, Umdeutung einer verweigerten Zustimmung in einen Einspruch 5. Ausfertigung durch den Bundespräsidenten (Art. 82 I GG) und Verkündigung in Bundesgesetzblatt (P) Prüfungsrecht des BT
- [Gesetzgebungsverfahren] Art. 76 I GG - § 76 I GOBT Gesetzesinitiative von weniger als 5% der MdB Grundsätzlich führen Verstöße gegen die GOBT nicht zur Nichtigkeit von Gesetzen. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Art. 82 I GG, der sich auf die Verfahrensvorschriften aus Art. 76 ff. GG bezieht. Ausnahmen gelten für GO-Vorschriften, die einen "verfassungsrelevanten Inhalt" besitzen, also Bestimmungen des GG wiederholen oder konkretisieren.§ 76 I GOBT wiederholt nicht, da das GG die "Mitte des BT" offen lässt. Fraglich ob Konkretisierung in § 76 I GOBT verfassungsmäßige Konkretisierung von Art 76 I GG: wenn man "Mitte des BT" als eine, zahlenmäßig nicht festgelegte, Gruppe versteht (+). Andererseits Einschränkung der Beteiligungsrechte einzelner Abgeordneter (-). Letzendlich kommt es aber darauf nicht an. Denn ein eventueller Formmangel wird durch die Beschlussfassung des BT geheilt, dieser macht sich damit die Gesetzesvorlage zu eigen.
- Formelles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten - Wortlaut: Art. 82 I S. 1 GG legt fest, dass der BP die Gesetzte ausfertigt. Ein ausdrückliches formelles Prüfungsrecht wird jedoch nicht normiert. Nun ist aber in Art. 82 I S. 1 GG die Rede von den „…nach denVorschriften des GG zustande gekommenen Gesetzen…“. Dabei deutet „zustandegekommen“ auf die Entstehung der Gesetze hin, also auf Verfahrens- undZuständigkeitsvorschriften, und zwar die des GG. Denn Gesetze, die unter Missachtung dieser Normen beschlossen sind, sind gerade nicht nach diesen Vorschriften zustande gekommen. Somit spricht der Wortlaut fürein formelles Prüfungsrecht des BP. - Systematik: Zu bedenken ist weiterhin, dass Art. 82 GG im VII Abschnitt des GG verankert ist. In diesem Abschnitt sind die Gesetzgebungskompetenzen sowie das Gesetzgebungsverfahren geregelt, d.h. formelles Prüfungsrecht. Folglich spricht die systematische Stellung des Art. 82 GG im GG dafür, dass mit „…den Vorschriftendes GG…“ in Art. 82 I S. 1 GG insbesondere die Normen des VII Abschnitts und somit die Vorschriften des Gesetzgebungsverfahrens und Zuständigkeitsnormen gemeint sind. Auch die systematische Auslegung spricht also für eine formelle Prüfungskompetenz des BP (vgl. auch Art 78 GG). - Teleologische Auslegung: Schließlich bietet die teleologische Auslegung (Sinn und Zweck der Norm) folgende Anhaltspunkte: erstens hat sich der BP an die Verfahrens- und Formvorschriften zu halten; zweitens soll dies das Zustandekommen eines formell verfassungs-mäßigen Gesetzes ermöglichen. => Dem BP steht also ein formelles Prüfungsrecht zu, daraus ergibt sich in der Konsequenz auch das Recht ein formell verfassungswidriges Gesetz nicht auszufertigen.
- Materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten und Verweigerung der Ausfertigung nach Art. 82 I 1 GG Der BP darf die Ausfertigung verweigern wenn ihm 1) ein materielles Prüfungsrecht zusteht und 2) der von ihm gerügte Verstoß auch tatsächlich zutrifft. 1) materielles Prüfungsrecht a) Wortlaut: Art. 82 I 1 GG spricht zwar eindeutig für formelles Prüfungsrecht, aus dem inhaltlichen Zusammenhang zwischen Art. 78 und Art. 82 I S. 1 GG ist aber eher eine engere Auffassung ableitbar, da Art. 78 GG lediglich ein verfahrensmäßiges Zustandekommen des Gesetzes verlangt. Eine ausdrücklich materielle Prüfungskompetenz kann nicht abgeleitet werden. b) Systematischer Zusammenhang des GG: - Amtseid Art. 56 GG: kann aber nicht entnommen werden, in welchem Umfang der BP das GG und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen kann => legt keine Kompetenzen fest, ergibt iVm Art 82 I 1 GG Zirkelschluss. - Prinzip der Gewaltenteilung Art. 20 II 2 GG: normiert drei Gewalten, von denen keine in den Kernbereich der anderen Gewalten eingreifen darf. Durch Verweigerung Eingriff in den Kernbereich des BVerfG? Normverwerfungs- und Kontrollkompetenz für Gesetze bei BverfG - aber nur für geltende Gesetze. BP verhindert gerade In-Kraft-treten, so dass in Verwerfungsmonopol noch nicht eingegriffen wurde. Letztentscheidung verbliebe bei Antrag beim BVerfG, steht also einem umfassenden Prüfungsrecht nicht entgegen. - Verfassungsbindung aller Verfassungsorgane Art. 1 III, 20 III, 61 GG: Alle Organe die an der Gesetzgebung beteiligt sind, sind zur Beachtung des GG verpflichtet und muss deshalb auch zur Prüfung der Gesetze auf ihre Verf-mäßigkeit berechtigt sein. Gerade BP als oberstes Staatsorgan darf nicht "sehenden Auges" zu Verfassungsverstößen gezwungen werden, indem er verf-widrigem Gesetz durch die Ausfertigung den Anschein von Rechtsgültigkeit gibt. Da der BP im abstr. NK nicht antragsberechtigt ist, hat er auch nicht die Möglichkeit eine endgültige Klärung durch das BVerfG herbeizuführen. Zumindest bei evidenten Verstößen muss ihm also das Recht zur Prüfung/Verweigerung zugestanden werden. - Verhältnis zum Prüfungsrecht des BT: verabschiedet BT ein Gesetz, so bekundet er damit gleichzeitig, dass das Gesetz nach seiner Auffassung verf-gem. ist. Gegenteilige Auffassung des BP = Kompetenzkonflikt, der dahin aufzulösen ist, dass dem BT steht als primäres Gesetzgebungsorgan grundsätzlich die Einschätzungsprärogative zusteht. Spricht für auf evidente Verf-verstöße beschränktes Prüfungsrecht. b) Stellung des BP im GG Überwiegend Repräsentationsfkt. (Art. 59 I GG), hat damit keine starke Stellung inne. Dem BP ist in der Verfassungsordnung der BRDeine relativ schwache Position zugewiesen (dagegen die Stellung des BP in derWeimarer Verfassung). Ihm sind hauptsächlich repräsentative und formale, staatsnotarielle Aufgaben zugeteilt worden. Dem BP ist der Abschnitt V im GG gewidmet. Er ist an die Weisungen anderer Organe nicht gebunden und unterliegt keinerlei Aufsicht.Dies bedeutet aber nicht, dass er als eine Art vierte Gewalt betrachtet werden soll; vielmehr ist das Amt des BP i.S.d. Art 1 III, Art 20 II S. 2, III GG der vollziehenden Gewalt zuzuordnen. Dafür spricht auch die Gegenzeichnungspflicht aus Art. 58 S. 1 GG. Außerdem steht dem BP grundsätzlich keine selbständige politische Entscheidungsbefugnis zu .Ein umfassendes inhaltliches Prüfungsrecht kann daher der relativ schwachen Stellung des BP im GG nicht gerecht werden. => Eine Ausnahme von der Regel, dass der BP an den Inhalt des Gesetzes grundsätzlich gebunden ist, besteht im Falle, wenn die materielle Auffassung des Gesetzgebers evident fehlerhaft ist. Denn dem BP ist es nicht zuzumuten, bei einer eklatanten materiellen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, es nichtsdestotrotz auszufertigen. Die Mitwirkung bei der Verabschiedung eines evident materiell verfassungswidrigen Gesetzes ist mit der Rechtsstellung eines Verfassungsorgans nicht vereinbar. Daher ist das materielle Prüfungsrecht des BP lediglich auf offensichtliche Verstöße gegen die Verfassung zu beschränken (die sog Evidenzfälle). 2) offensichtlicher und tatsächlicher Verstoß gegen das GG Das gegenständliche Gesetz muss also offensichtlich gegen die Verfassung verstoßen haben, d.h. ein Verstoß gg. das GG muss sich geradezu aufdrängen.
- Gesetzgebungsverfahren: BuReg bringt Gesetzesentwurf durch die Regierungsfraktion(en) ein -> Verstoß gegen Art. 76 II 1 GG Umgehen von Art. 76 II 1 GG verfassungswidrig? 1. Verstoß gegen Art. 76 II 1 GG Gesetzesvorlagen können ohne weiteres aus der Mitte des BT eingebracht werden, ohne dass sie dem BRat zuzuleiten sind. Formal-juristisch nicht zu beanstanden, dass die eigentl. Initiative von der BuReg ausging ist unschädlich, da sich die Fraktionen Gesetzesvorlage zu eigen gemacht haben. 2. Verstoß gegen Grundsatz der Organtreue? Staatsorgane sind untereinander zu rücksichtsvollem Umgang und Mindestmaß an Kooperation verpflichtet. Selbst wenn BuReg durch gezielte Umgehung des Art. 76 II 1 GG die Mitwirkungsrechte des BRates verkürzen will, handelt es sich doch um eine von der Verfassung eröffnete Gestaltung der parlamentarischen Willensbildung. Die Rechte des BRates werden zudem im zweiten Durchgang gewahrt.
- Zustimmungsbedürftigkeit von Änderungsgesetzen zu Zustimmungsgesetzen - Einheitsthese: Ein Zustimmungsgesetz liegt bereits dann vor, wenn auch nur einzelne Teile die Zustimmungspflicht auslösen - das Gesetz ist als gesetzgeberische Einheit zu betrachten. - Wird Passage geändert, die die Zustimmungspflicht ausgelöst hat führt das zwangsläufig zur Zustimmungsbedürftigkeit des ganzen ÄndG - Wird Passage geändert, die nicht die Zustimmungspflicht ausgelöst hat ist Zustimmungsbedürftigkeit fragl. Dafür spricht: Verantwortung des BRates für das Gesetz, dem er bereits zugestimmt hat. Dagegen spricht: jedes Gesetz muss für sich betrachtet den verfahrensmäßigen Voraussetzungen entsprechen. Wenn aber die Änderung so weitreichend ist, dass eine "Systemverschiebung des urspr. Gesetzes bewirkt wird, wird auch das ÄndG zustimmungspflichtig.