Gesetzliche Schuldverhältnisse (Fach) / Kurseinheit 1 (Lektion)
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Leistungskondiktion nach § 812 I 1 Alt. 1 Berücksichtigung der Gegenleistung bei der Rückabwicklung gegenseitiger Verträge
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- Wie viele Bereicherungsansprüche sind in den §§ 812-822 geregelt und ich welche zwei Gruppen werden diese eingeteilt? Es handelt sich um 10 Anspruchsgrundlagen, die sich in die Gruppen "Leistungskondiktionen" und "Nichtleistungskondiktionen" einteilen lassen.
- Was ist eine "Leistung" iSd §§ 812 ff? Nach hM jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
- Was kann Kondiktionsgegenstand iSd §§ 812 ff sein? Jeder Vermögensvorteil.
- Welche Rechtsfolgen beinhaltet die bereicherungsrechtliche Naturalherausgabepflicht? Die Herausgabe des Erlangten, der Nutzungen und der Surrogate.
- Welche Fallgruppen fallen unter § 818 III? Ersatzloser Wegfall des Erlangten (hM). Fehlende Ersparnis anderweitiger, ansonsten notwendiger Aufwendungen. Vermögensnachteile, die der Bereicherungsschuldner deswegen erleidet, weil er auf den Bestand des Erwerbs vertraut.
- Wie wird eine vorhandene Entreicherung bei der Rückabwicklung berücksichtigt? Bei einem auf Geld gerichteten Bereicherungsanspruch wird die Entreicherung automatisch - bis max. zur Höhe der Bereicherung - abgezogen. Ein Bereicherungsanspruch, der auf Herausgabe einen Gegenstandes gerichtet ist, ist nur Zug-um-Zug gegen Erstattung der Entreicherung (maximal bis zum Wert der Bereicherung) zu erfüllen.
- Welche Theorie ist bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines beiderseits vollzogenen gegenseitigen Vertrages nach hM zu berücksichtigen? Nach hM ist die Saldotheorie anwendbar.
- Aus welchen Vorschriften wird die Begründung der Saldotheorie bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines beiderseits vollzogenen gegenseitigen Vertrages abgeleitet? Erweiternde Auslegung des § 818 III (Erbrachte Gegenleistung = Entreicherung). Lehre vom "faktischen Synallagma".
- Was sind die Thesen der Saldotheorie bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines beiderseits vollzogenen gegenseitigen Vertrages? Leistung und Gegenleistung sind - soweit noch vorhanden - Zug-um-Zug zurückzugewähren. Eine Wertminderung an der empfangenen Leistung (oder deren Verlust) wird zum Abzugsposten an der zurückzufordernden Gegenleistung. Vor- und Nachteile werden automatisch gegeneinander verrechnet.
- Wann wendet die hM die strenge Zweikondiktionentheorie an? Keine Anwendung der Saldotheorie zum Nachteil eines nicht voll Geschäftsfähigen. Wenn Beschädigungs- oder Untergangsgrund ein Mangel der erhaltenen Sache ist. Bei Vorleistung. Bei Bösgläubigkeit. Bei wucherähnlichem Geschäft.
- Welches sind die speziellen bereicherungsrechtlichen Ausschlusstatbestände? Spezielle Ausschlusstatbestände für die Leistungskondiktionen sind- je nach verfolgtem Leistungszweck- die §§ 814; 815 und 817 S. 2.
- Wann liegt Bösgläubigkeit iSv § 819 vor? Der Empfänger muss die Tatsachen, aus denen die Rechtsgrundlosigkeit folgt, und auch die Rechtsfolgen kennen. Allerdings kommt es dabei auf genaue Rechtskenntnis nicht an. Es genügt daher grds. dass der Bereicherungsschuldner die Tatsachen kennt, aufgrund derer sich die Rechtsgrundlosigkeit seines Erwerbs aufdrängt.
- Ist § 818 III Einwendung oder Einrede, und welche Konsequenzen hat dies? § 818 III ist Einwendung, also von Amts wegen zu beachten.
- Kann der Bereicherungsgläubiger nach § 818 I auch einen vom Bereicherungsschuldner erzielten Veräußerungserlös herausverlangen? Nach hM nein, da § 818 I schon nach seinem eindeutigen Wortlaut nur die unfreiwillig angefallenen Surrogate erfasst.
- Ist für den Ausschlusstatbestand des § 814 ausreichend, dass der Leistende an seiner Leistungspflicht gezweifelt hat? Nein, für § 814 ist erforderlich, dass der Leistende nicht nur die Umstände kennt, die ihn zur Verweigerung der Leistung berechtigen, sondern er auch weiß, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet.
- Erstreckt sich die Geldherausgabepflicht gem. § 818 I auch auf Zinsvorteile, die durch Tilgung eines Kredits bedingt sind? Der BGH bejaht dies, da kein Unterschied zwischen der zinsbringenden Geldanlage und der wirtschaftlich sinnvollen Schuldentilgung zu machen ist. Rechtsdogmatischen Bedenken wird dadurch Rechnung getragen, dass §§ 818 I in diesen Fällen nur analog angewendet wird.
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- Aus wessen Sicht beurteilt sich, wer an wen zu welchem Zweck leistet? Dies beurteilt sich nach hM aus Sicht eines sorgfältigen Empfängers.
- Wie will die modifizierte Zweikondiktionentheorie den Schutz des beeinträchtigten Bereicherungsgläubigers erreichen? Indem sie dem Schuldner der untergegangenen oder verschlechterten Sache die Berufung auf § 818 III versagt.