Handels- und Gesellschaftsrecht (Fach) / Kurseinheit 1 (Lektion)

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Entstehen einer OHG Vertretung und Haftung in der OHG Grundsätze der fehlerhaft wirksamen Gesellschaft Erstattungsansprüche

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  • Welche Normen sind maßgebend für die BGB-Gesellschaft, OHG und KG? GbR: §§ 705 ff BGB unmittelbar. OHG: darüber hinaus §§ 105 ff HGB KG: vorrangig nach den §§ 161 ff HGB. Fehlt dort eine entspr. Regelung, gem. § 161 II HGB nach den §§ 105 ff HGB bzw. 705 ff BGB.
  • In welchem Verhältnis stehen GbR, OHG und KG zueinander? Die GbR ist die Grundform der Personengesellschaften bei der OHG ist der gemeinsame Zweck iSd § 705 BGB auf den Betrieb eines Isthandelsgewerbes iSd § 1 II HGB gerichtet oder die OHG ist bei Betrieb eines Kleingewerbes iSd § 2 HGB, eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs iSd § 3 HGB oder Verwaltung eigenen Vermögens iSd § 105 II 1 Alt. 2 HGB eingetragen. Die KG ist Spezialform der OHG, bei der wenigstens bei einem der Gesellschafter die Haftung beschränkt ist.
  • Was ist der Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags bei jeder Personengesellschaft? Einigung über die Person der Gesellschafter, Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, Pflicht zur Förderung des Zwecks.
  • Bedarf der Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft einer bestimmten Form? Grds. nein (Ausnahme: Schriftform, § 3 I PartGG), es sei denn, es ist eine Beitragsverpflichtung Gegenstand, die ihrerseits einer Form bedarf, wie beispielsweise die Einbringung eines Grundstücks (§ 311b I BGB).
  • Nenne die Voraussetzungen für das Vorliegen einer fehlerhaften Gesellschaft! Gesellschaftsvertragliche Einigungserklärungen, die nichtig oder anfechtbar sind. Gesellschaft in Verzug gesetzt (durch Geschäftsaufnahme im AV oder nach hM durch Bildung des Gesellschaftsvermögens) Keine entgegenstehenden überwiegenden Allgemein- oder Einzelinteressen (Sittenwidrigkeit, Schutz Minderjähriger).
  • Welche Rechtsfolgen ergeben sich bei Vorliegen einer fehlerhaften Gesellschaft? Sie wird für die Vergangenheit als wirksam behandelt, wegen der Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit des GesellschaftsV aber für die Zukunft (ex nunc) als aus wichtigem Grund kündbar (§ 723 I 2 BGB) bzw. - als OHG oder KG- durch Auflösungsklage auflösbar (§§ 131 I Nr. 4, 133 I, (161 II) HGB) behandelt.
  • Welche Rechtsfolge ergibt sich nach hM für den Minderjährigen, wenn der Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf seine Beteiligung fehlerhaft ist? Nach hM entsteht eine fehlerhafte Gesellschaft, der Minderjährige wird nicht Gesellschafter. Es entfällt sowohl seine Beteiligung am Verlust, als auch am Gewinn, da das GesR die Stellung eines nur berechtigten, aber nicht verpflichteten Gesellschafters nicht kennt.
  • Sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nur bei der fehlerhaften Gründung einer Gesellschaft anwendbar? Nein. Ebenso beim fehlerhaften Eintritt und Austritt eines Gesellschafters, bzw. bei der fehlerhaften Übertragung der Mitgliedschaft und auch bei sonstigen fehlerhaften Änderungen des Gesellschaftsvertrages.
  • Kann die OHG als solche verpflichtet werden? Ja, da sie gem. § 124 I HGB rechtsfähig ist und somit unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann.
  • Welche Voraussetzungen müssen für das Entstehen einer Personenhandelsgesellschaft gegeben sein? Für das Enstehen im Innenverhältnis ist der Abschluss des Gesellschaftsvertrages maßgebend. Im Außenverhältnis die Eintragung, § 123 I HGB oder Beginn der Geschäfte, § 123 II HGB. Letzteres gilt jedoch nicht in den Fällen des § 2 bzw. § 105 II HGB. Hier ist die Eintragung notwendige Entstehungsvoraussetzung.
  • Wann hat nach hM eine Gesellschaft ihre "Geschäfte begonnen" iSd § 123 II HGB? Wenn die Gesellschaft ihre Tätigkeit nach außen gegenüber Dritten aufgenommen hat.
  • Aus welchen Normen ergibt sich die Haftung bei der OHG? Die OHG als rechtsfähige Personengesellschaft haftet nach § 124 I HGB, die Gesellschafter gem. § 128 HGB persönlich.
  • Was kennzeichnet die persönliche Haftung der OHG-Gesellschafter iSd § 128 HGB? Sie ist unbeschränkt und unbeschränkbar, primär, gesamtschuldnerisch. Außerdem nach hM (Erfüllungstheorie) "inhaltsakzessorisch" mit der Haftung der Gesellschaft, dh die Gesellschafter schulden persönlich das gleiche wie die Gesellschaft.
  • Stellen die Verbindlichkeiten der Gesellschafter nach § 128 HGB neben denen der Gesellschaft aus § 124 HGB eine selbständige Schuld dar? Ja. Dies ergibt sich aus § 129 HGB, der die Schuld der Gesellschafter und der Gesellschaft unmittelbar verknüpft.
  • Welche Einwendungen kann ein Gesellschafter seiner Inanspruchnahme aus § 128 HGB entgegensetzen? Er kann neben seinen eigenen Einwendungen gegen den Gläubiger gem. § 129 HGB noch geltend machen: Einwendungen der Gesellschaft Ein Leistungsverweigerungsrecht, sofern der Gesellschaft eine Anfechtungsmöglichkeit zusteht für den Fall einer Aufrechnungsmöglichkeit der Gesellschaft ein Leistungsverweigerungsrecht analog II und III kann er auch andere Gestaltungsrechte der Gesellschaft (zB Rücktritt) geltend machen.
  • Nach welchen Vorschriften hat die OHG für schuldhaftes Verhalten anderer Personen im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse einzustehen? Str.: e.A. § 278 BGB; hM § 31 BGB analog, sofern ein geschäftsführender Gesellschafter gehandelt hat.
  • Nach welchen Vorschriften hat die OHG für deliktisches Verhalten anderer Personen einzustehen? Nach § 31 BGB analog, wobei "verfassungsmäßig berufene Vertreter" grds. nur die geschäftsführenden Gesellschafter sind. Für die übrigen Gesellschafter bzw. sonstigen Mitarbeiter nach § 831 BGB, Ausnahme: "Lehre vom Organisationsmangel".
  • Von wem kann ein OHG-Gesellschafter Erstattung verlangen, wenn er ggü Gläubigern Gesellschaftsschulden tilgt? Gem. § 110 HGB in vollem Umfang von der OHG, da er aus dem Innenverhältnis keine Verpflichtung zur Tilgung hat und seine Zahlungen freiwillige Vermögensopfer und damit "Aufwendungen" iSd § 110 I HGB sind. Von den Mitgesellschaftern kann Erstattung gem. § 426 I BGB verlangt werden. Allerdings nur subsidiär, falls bei der Gesellschaft keine Mittel zur Verfügung stehen, und anteilig nach den im Innenverhältnis zu tragenden Verlustanteilen.