Recht Semester 1 (Fach) / Grundprinzipien des deutschen Privatrechts (Lektion)

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Privatautonmi, Trennungsprinzip, Abstraktionsprinzip; Vertragsfreiheit

Diese Lektion wurde von janinefronske erstellt.

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  • Abstraktionsprinzip Das Abstraktionsprinzip besagt, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig sind. D.h. Das die Verfügungsgeschäfte auch wirksam sind, wenn das Verpflichtungsgeschäft (z.b. Kaufvertrag) unwirksam ist, weil diese voneinander unabhängig sind. In diesem Fall existiert in i.d.R. ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung § 812BGB
  • Grenzen und Vertragsfreiheit Die Abschlussfreiheit endet dort, wo aus überragenden Gründen Abschlusszwang herrscht. Abschlussfreiheit und Gestaltungsfreiheit wird durch gesetzliche Verbote begrenzt. die Gestaltungsfreiheit wird  durch zwingendes Recht beschränkt. Die Formfreiheit findet schließlich ihre Grenze dort, wo zwingende Formvorschriften anzuwenden sind.
  • Grundsatz der formalen Gleichbehandlung Das Privatrecht darf weder diskriminieren noch privilegieren d.h. allen Bürgern muss in gleicher Weise Rechtschutz gewährt werden. Dieser Grundsatz bewahrt auf Art. 3Abs 1 GG (muss alle Menschen grundsätzlich gleich behandeln)
  • Grundsatz der Vertragsfreiheit Stellt die Ausprägung der Privatautonomie dar. Der einzelne Bürger entscheidet frei, ob er einen Vertrag abschließen möchte, mit wem er vertragliche Beziehungen aufnehmen möchte und welchen Ihnhalt der Vertrag haben soll. -----------> Außnahme Unternehmen mit Monopolstellung
  • Privatautonomie Die Privatautonomie ist der Grundstein unseres Privatrechts: Danachsoll der Einzelne seine Rechtsverhältnisse in Selbstbestimmung undSelbstverantwortung gestalten können. Dazu soll ihm dieRechtsordnung im privaten Lebensbereich die größtmögliche Freiheitgewähren. Jede staatliche Bevormundung soll nach Möglichkeitunterbleiben. Die wichtigste Ausformung der Privatautonomie ist dieVertragsfreiheit. Erscheinungsformen Vertragsfreiheit Vereinigungsfreiheit Eigentumsfreiheit Testierfreiheit (Recht ein Testament zu erichten)
  • Trennungsprinzip Mit Trennungsprinzip wird die Trennung zwischen schuldrechtlichen Rechtsgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) und sachenrechtlichen Rechtsgeschäft (Verfügungsgeschäft) bezeichnet.