Recht Semester 1 (Fach) / Stellvertretung (Lektion)
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Teil 2
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- Überblick und erscheinungsformen 2. Organschaftliche Vertretung Als organschaftliche Vertretung wird die Stellvertretung nicht natürlicher Personen durch ihre Organe bezeichnet. Durch ihre organschaftlichen Vertreter kann eine (nicht natürliche) Person handeln und im Rechtsverkehr auftreten. Nicht natürliche Personen sind insbesondere juristische Personen z.B Aktiengesellschaft
- Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht) Der Vertreter muss berechtigt gewesen sein, für den Vertretenen Rechtsgeschäfte zu tätigen. Die Vertretungsmacht kann sich entweder aus einen Rechtsgeschäft oder aus dem Gesetz ergeben. kann auf zweierlei Weise ertelit werden: als Innenvollmacht, also gegenüber dem Bevollmächtigten, § 167 Abs. 1 Alt 1 BGB als Außenvollmacht gegnüber dem Vertragspartner, § 167 Abs. 1 Alt. 2 BGB Vollmacht kann befristet erteilt werden, kann jederzeit wiederrufen werden § 168 BGB
