Staatsorganisationsrecht (Fach) / Verfassungsprozessrecht (Lektion)

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Verfassungsprozessrecht

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  • Was ist der Unterschied zwischen einer konkreten und einer abstrakten Normenkontrolle? Stellt ein Gericht den Normenkontrollantrag, handelt es sich um eine konkrete Normenkontrolle (der Anlass für die Normenkontrolle war hier ein konkreter Lebenssachverhalt, für den die Norm eine entscheidungserhebliche Rspielt). Stellt dagegen die Bundesregierung, Landesregierung oder 1/4 der Mitglieder des Bundestages den Antrag, handelt es sich um eine abstrakte Normenkontrolle.
  • Wann ist das Klarstellungsinteresse im abstrakten Kontrollverfahren gegeben? Es genügt ein objektives Interesse an der Klärung der Rechtslage, welches nur ausnahmsweise verneint wird.
  • In welchem Stadium eines Gesetzgebungsverfahren ist ein objektives Klarstellungsinteresse bei der abstrakten Normkontrolle gegeben? Grundsätzlich ist ein Klarstellungsinteresse erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens,d.h. nach Ausfertigung und Verkündung, aber noch vor Inkrafttreten, gegeben.--> Grund: Erst wenn feststeht, dass eine Norm in dieser Gestalt wirksam werden soll,kommt ein konkreter Verfassungsverstoß in Betracht. Bei Zustimmungsgesetzen zu völkerrechtlichen Verträgen besteht das Klarstellungsinteresseausnahmsweise bereits vor Ausfertigung und Verkündung.Grund: Bei Inkrafttreten und erfolgter Ratifikation entsteht eine Bindung an den Vertrag, die grundsätzlich nicht zu lösen ist.
  • Wann ist das objektive Interesse an einer abstrakten Normkontrolle ausnahmsweise nicht gegeben? XXXXX