WIPRRE (Fach) / Vorlesung 7 (Lektion)

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Vorlesung 7

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  • Gründe für Formanforderungen bei WE und Verträgen Beweisfunktion (Rechtssicherheit),Warnfunktion (Schutz vor Übereilung),Beratungsfunktion (Belehrung durch Notar),Kontrollfunktion (staatliche Stellen sollenExistenz der WE kontrollieren können)
  • Bei Bürgschaft(§ 766 BGB); Schuldanerkenntnis§ 780 BGB; Mietvertrag § 550 BGB. GILT DIE FORM: Schriftform Eigenhändiger Namenszugunter der Erklärung
  • Was ist die Elektronische Form (§ 126 a BGB)? Datenübertragung mit elektronischer Signatur ersetzt SCHRIFTFORM, wenn nicht d. Gesetz ein anderes bestimmt.
  • BEI Grundstückskaufverträge(§ 311 b Abs. 1 BGB), Schenkungsversprechen (§ 518 BGB) GILT DIE FORM Notarielle Beurkundung, § 128 BGB: Verlesung und Unterzeichnung der Erklärung (§§ 8 ff. BeurkG)
  • BEI z.B. Anmeldung zum Handelsregister (§ 12 HGB) GILT FORM: Öffentliche Beglaubigung, § 129 BGB (Amtliche Bestätigung der Authentizität der Unterschrift)
  • Sonderformen der Formerfordernis (3 Punkte) - Eigenhändigkeit (z. B. Testament, § 2247 BGB);- Beiderseitige Anwesenheit vor zuständiger Stelle(z.B. Auflassung, § 925 BGB oderEheschließung, § 1311 BGB);- „Kündigung mit eingeschriebenem Brief“ (in vielenArbeitsverträgen)
  • Nichteinhaltung gesetzlicher Formerfordernisse führen zu Nichtigkeit. 2 Ausnahmen gibt es da: 1. HeilungDurch Erfüllung des Rechtsgeschäftes, (wenn durch Gesetz vorgesehen), dann keine Schutzwirkung mehr notwendig. z. B. §§ 311 b Abs. 1; 518 Abs. 2; 766 Satz 2 BGB 2. § 242 BGB (vgl. unten Arglisteinrede)Berufung auf Formmangel kann als Rechtsmissbrauch unzulässig sein, z. B. nach arglistiger Verhinderung einer formgültigen Beurkundung.
  • Bei Vertraglichen Formerfordernissen unterscheidet man zwischen der Tatsache, dass die Schriftform eine a) konstitutive ODER aber eine nur b) deklaratorische Wirkung innehatte. Was gilt jeweils bei Nichteinhaltung der Form? a) Nichtigkeit b) Gültigkeit Im Zweifel Nichtigkeit.
  • Zwei Voraussetzungen bei Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot SOWIE Rechtsfolge 1. Gesetzliches Verbot2. Verstoß dagegen (einschl. Umgehungsgeschäft) Nichtigkeit, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt (etwa, wenn nur die Begleitumstände, nicht der Inhalt / Erfolg des Rechtsgeschäftes vom Gesetz untersagt werden, z. B. Kaufvertrag nach Ladenschluss).
  • DREI Fallgruppen bei Verstoß gegen die guten Sitten gem. § 138 a) Sittenwidriges Verhalten gg. den GESCHÄFTSPARTNER z.B. Knebelungsverträge, Übersicherung bei Vergabe von Krediten, unzulässige Familien-Bürgschaften, Wucher (vgl. n. Seite) b) Sittenwidriges Verhalten gegen DRITTE z.B. Bestechung u.a. gekauftes illoyales Verhalten; Kollusion bei der Stellvertretung (vgl. Kap. Stellv.) c) Sittenwidriges Verhalten gegen die ALLGEMEINHEIT z.B. Manipulation von Umweltschutz-Organisationen
  • § 160 BGB Haftung während der Schwebezeit
  • § 765 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
  • Welche Form benötigt die Bürgschaftserklärung SCHRIFTFORM gem. § 766 BGB Ansonsten Nichtigkeit, HEILUNG NUR, wenn Bürge seiner Verpflichtung nachkommt (Beachte die AUSNAHME: § 350 HGB!)