WIPRRE (Fach) / WIPPRE-4-5 (Lektion)
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Geregelte Herangehensweise an bestimmte Rechtsangelegenheiten
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- Prüfungsschema wirksamer Vertragsschluss I. Zustandekommen des Vertrages (§§145 ff müssen vorliegen) II. Wirksamkeit des Vertrags (AGB? Nichtigkeitsgründe?)
- Prüfung der Wirksamkeit von AGB-Klausel I. Anwendbarkeit? (§§305 ff.) II. Wirksame Einbeziehung der Klauseln in den Vertrag? III. Inhaltliche Wirksamkeit der Klauseln?
- Anwendbarkeit der AGB-Regeln (§§ 305 ff. BGB) auf den Vertrag? 1. Vorliegen von AGB, § 305 Abs. 1 BGB a) Vertragsbedingungen b) für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert c) einseitig vom Verwender gestellt 2. Sachlicher Anwendungsbereich, § 310 Abs. 4 BGB 3. Persönlicher Anwendungsbereich, § 310 Abs. 1 BGB
- Wirksame Einbeziehung der AGB-Klauseln in den Vertrag? 1. Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB 2. Zusätzliche Voraussetzungen gem. § 305 Abs. 2 BGB a) Hinweis auf die AGB durch den Verwender sowie b) zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Vertragspartner bei Vertragsschluss c) und Einverständnis des Vertragspartners 3. Keine Einbeziehung bestimmter, einzelner Klauseln: a) Keine überraschende Klauseln, § 305 c Abs. 1 BGB. b) Keine Klauseln, die etwaigen getroffenen individuellen Abreden widersprechen, § 305 b BGB.
- III. Überprüfung der inhaltlichen Wirksamkeit der Klauseln 1. `Im Zweifel zu Gunsten des Vertragspartners´(§ 305 c Abs. 2 BGB) 2. Generalklausel, § 307 BGB (stw.: Treu und Glauben) 3. Spezielle Klauselverbote (zu Gunsten von Verbrauchern) Eindeutige oder i. R. wertender Betrachtung unzulässige Klauseln (§§ 309, 308)
- IV. Rechtsfolgen der Unwirksamkeit bei AGB-Klauseln Folgen bei unwirks. oder nicht einbezogenen AGB-Klauseln Vertragslücken werden durch gesetzliche Bestimmungen gefüllt Verbot salvatorischer Klauseln!
- Voraussetzungen für Schadensersatzanspruch (I.) ein Schuldverhältnis, (II.) eine Pflichtverletzung, (III.) die schuldhaft geschah (IIV.) ein daraus resultierender Schaden.
- § 662 BGB Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
- § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners
- Nichtigkeitsgründe (7 Punkte) - Fehlen d. Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff BGB - Willensmängel, §§ 116 – 118 BGB - Anfechtung, §§ 119 ff, 142 BGB - Formmangel, § 125 BGB - Verstoß gg. gesetzliches Verbot, § 134 BGB - Sittenwidrigkeit, § 138 BGB - Bedingung, § 158 BGB
- Wann liegt Geschäftsunfähigkeit vor? (2 Punkte) - noch nicht 7 Jahre alt, § 104 Nr. 1 BGB - ODER geistesgestört, § 104 Nr. 2 BGB
- WE von Geschäftsunfähigen sind a) nichtig b) anfechtbar... a) nichtig gleiches gilt bei vorrübergehender Bewusstseinsstörung (Ausnahme: Alltagsgeschäfte, §105a BGB)
- Wer gilt als "beschränkt geschäftsfähig"? Nach § 106 wer zwischen 7 und 18 Jahre alt ist Grundsätzlich benötigen sie für alles die vorherigen Zustimmung (§183 ) ihres gesetzlichen Vertreters, es sei denn... a) sie erlangen nur einen rechtlichen Vorteil, § 107 b) "Taschengeldparagraph", § 110 c) Minderjähriger Unternehmer, § 112 d) Minderjähriger Arbeitnehmer, § 113
- Bei Rechtsgeschäften ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters gilt: - Eineitige Rechtsgeschäfte sind NICHTIG (§ 11, Satz 1) - Schwebende Unwirksamkeit von Verträgen, § 108 weiter: §§ 1902, 1903
- Definition Willensmängel und 2 Arten DEF. Unter Willensmängeln ist das Abweichen des subjektiven Willens vom objektiv Erklärten zu verstehen. - Bewusstes Abweichen (§116 - 118) - Unbewusstes Abweichen (Irrtum, Täuschung, Drohung, §§ 119-123)
- was gilt beim Geheimen Vorbehalt (das Erklärte nicht zu wollen)? Der geheime Vorbehalt ist – sofern der andere Teil den Vorbehalt nicht kennt – unerheblich, die WE ist wirksam, § 116 Satz 1 BGB.
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- Scheingeschäfte (das beiderseits Erklärte nicht zu wollen) Scheingeschäfte im beiderseitigen Einvernehmen sind nichtig, § 117 Abs. 1 BGB; das dadurch verdeckte Geschäft gilt, sofern dieses im Übrigen wirksam ist, § 117 Abs. 2 BGB.
- Scherzerklärungen (nicht ernst gemeinte Erklärungen) Sind nichtig, § 118 BGB; ggf. kommt aber – wenn der Scherz nicht verstanden und die Willenserklärung ernst genommen wurde – ein Vertrauensschadensersatz gemäß § 122 BGB in Frage.
- Voraussetzungen für Anfechtung von WE 1. Anfechtungsgrund 2. Anfechtungserklärung, § 143 BGB 3. Anfechtungsfrist (beachtet), §§ 121, 124 BGB 4. Kein Ausschluss der Anfechtung
- Voraussetzungen für Anfechtung von WE 1. Anfechtungsgrund 2. Anfechtungserklärung, § 143 BGB 3. Anfechtungsfrist (beachtet), §§ 121, 124 BGB 4. Kein Ausschluss der Anfechtung KEINE aNFECHTUNG VON MOTIVIRRTÜMERN
- 2 Arten von Anfechtungsgründen Irrtum, §§ 119, 120 Drohung/Täuschung, § 123
- Arten des Anfechtungsgrund IRRTUM (4 Punkte) - Inhaltsirrtum, § 119 Abs 1, 1. Fall BGB - Erklärungsirrtum, § 119 Abs. 1, 2. Fall BGBG - Botenirrtum, § 120 BGB - Eigenschaftsirrtum, § 119 Abs. 2 BGB
- DEF. 2. Erklärungsirrtum, § 119 Abs. 1, Fall 2 BGB Irrtum über Erklärungshandlung (z.B. durch Versprechen oder Verschreiben, Ankreuzen in falscher Zeile, falsches `Anklicken´ etc.), ohne dies zu bemerken.
- DEF. 3. Botenirrtum, § 120 BGB Versehentliche Falschübermittlung durch einen Erklärungsboten. Regelung entsprechend dem `verwandten´ Erklärungsirrtum.
- 4. Eigenschaftsirrtum, § 119 Abs. 2 BGB Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften. Eigenschaften: Merkmale von Personen oder Sachen, (Beispiel Gegenstände: Materielle Beschaffenheit, --- Beispiel Personen: Zuverlässigkeit, Qualifikationen) Verkehrswesentlich sind Eigenschaften, wenn sie im allgemeinen Rechtsverkehr als wesentlich angesehen werden. Verkehrswesentliche Eigenschaften sind zumeist gegenwärtige, wertbildende Faktoren, aber nicht der Preis / Wert selbst!
- Der `externe Kalkulationsirrtum´ AUSNAHME BEI MOTIVIRRTUM (neben Eigenschaftsirrtum) Wenn bei Vertragsverhandlungen die Kalkulationsunterlagen mitgeteilt, deutlich gemacht oder im Rahmen eines Angebots übersandt werden, so dass der Vertragspartner den Fehler erkannt hat oder hätte erkennen können, so wird dieser externe bzw. offene Kalkulationsirrtum als `erweiterter Inhaltsirrtum´ anerkannt, so dass dem Erklärenden nach Treu und Glauben eine Anfechtungsmöglichkeit eingeräumt wird.
- Voraussetzungen für den Anfechtungsgrund TÄUSCHUNG (3 Punkte, erster mit 2 Unterpunkten) 1.Täuschung a) Durch aktives Tun oder, sofern eine Pflicht zur Aufklärung besteht (etwa aus § 242 BGB), durch Unterlassen. b) Durch Vertragspartner oder Verhandlungsgehilfen; bei Dritttäuschungen gilt § 123 Abs. 2. BGB 2. Arglist Wissen um den wahren Sachverhalt, wobei ein bedingter Vorsatz bereits ausreicht. 3. Kausalität der Täuschung für die Willenserklärung
- Voraussetzungen Anfechtungsgrund "DROHUNG" (2 Punkte, zweiter Punkt mit 3 Unterpunkten) 1. Drohung: Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels. 2. Widerrechtlichkeit: Widerrechtlich ist gegeben, wenn a) das angedrohte Übel, b) oder die geforderte Willenserklärung c) oder die Verbindung beider Elemente (sog. Zweck-Mittel-Relation) rechtswidrig ist.
- II. Rechtsfolgen der Anfechtung 1. Die Willenserklärung (u. damit der Vertrag) ist von Anfang an nichtig, § 142 Abs. 1 BGB.
- II. Rechtsfolgen der Anfechtung, 2 Punkte 1. Die Willenserklärung (u. damit der Vertrag) ist von Anfang an nichtig, § 142 Abs. 1 BGB. 2. Bei einer Irrtumsanfechtung hat der Anfechtende dem anderen den entstandenen VERTRAUENSSCHNADEN zu ersetzen, zum Beispiel Verpackung, Transport etc. (§ 122 BGB).
- Voraussetzung der Schadensersatzpflicht für den Vertrauensschaden gemäß § 122 BGB (für Anfechtung bei Irrtum): 3 Punkte 1. Die Willenserklärung wurde wegen Irrtums wirksam angefochten. 2. Der Erklärungsempfänger vertraute auf die Willenserklärung, kannte den Irrtum nicht und musste ihn auch nicht kennen (§ 122 Abs. 2 BGB) 3. Der Erklärungsempfänger hat durch die Anfechtung der Willenserklärung einen (Vertrauens-) Schaden erlitten.
- § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
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- Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte vorliegen (4 Punkte) Leistungsnähe des Dritten (a)Fürsorgeverhältnis zwischen Gläubiger und Drittem (b)Erkennbarkeit für den Schuldner (c)Schutzbedürftigkeit des Dritten (d)
