Staatsorganisationsrecht (Fach) / Verfassungsprinzipien und Staatszielbestimmungen - Demokratie (Lektion)

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Verfassungsprinzipien und Staatszielbestimmungen - Demokratie

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  • Welche Funktionen hat das Parlament? Volksvertretung Gesetzgebung Kontrolle Öffentlichkeit
  • Was ist der Erfolgswert einer Stimme? Der Erfolgswert ist das Maß für den Einfluss einer Wählerstimme auf die Zusammensetzung des zu wählenden Gremiums
  • Welches Wahlrecht gilt in Deutschland? Personifizierte Verhältniswahl
  • Welche zwei Wahlmöglichkeiten gibt es nach dem BWG? 5 % der Zweitstimmen in 3 Wahlkreisen Direktmandat (Erststimme) erhalten (Grundmandatsklausel)
  • Was ist ein Überhangsmandat? Wenn mehr Direktmandate als durch Zweitstimme zustehen wird die Differenz durch sogenannte "Überhangsmandate" ausgeglichen
  • Was besagt die Wahlrechtsgleichheit? Zählwertgleichheit : 1 Person = 1 Stimme Erfolgswertgleichheit: Jede Stimme hat gleiche Wirkung auf Zusammensetzung des Parlaments
  • Auf welcher Idee beruht Demokratie? Demokratie beruht auf der Idee der Freiheit im Sinne der Selbstbestimmung des Einzelnen bzw. des Volkes und der Gleichheit aller Menschen.
  • Was für eine politische Ordnung wird nach dem Demokratieprinzip begründet? Demokratie begründet eine politische Ordnung, die von untern nach oben aufgebaut, auf allen Stufen (Gemeinde, Land, Bund) durch das Volk selbst in Funktion gesetzt wird.
  • Welche Ebenen werden durch das Demokratieprinzip gebunden? Das Deokratieprinzip gilt nicht nur für den Bundesbereich, sondern ist auch für den Bereich der Bundesländer verbindlich (Art. 28 I 1 GG) und stellt eine Voraussetzung für die Mitwirkung der Bundesrepublik in der Europäischen Union dar (Art. 23 I GG)
  • Welche Beziehung besteht zwischen dem Volk und dem Demokratieprinzip? Das Volk ist Ausgangspunkt und Subjekt demokratischer Legitimation (vgl. Art. 20 II GG)
  • Was ist Objekt der demokratischen Legitimation? Wie ist dieses definiert? Objekt der demokratischen Legitimation ist die Staatsgewalt, deren Ausübung in einer ununterbrochenen Kette auf das Volk rückführbar sein muss. Ausübung von Staatsgewalt bedeutet jedenfalls staatliches Handeln mit Entscheidungscharakter.
  • Was bedeutet Beschlussfähigkeit? Beschlussfähigkeit im Bundestag heißt, dass die anwesenden Abgegeordneten rechtskräftig über ein Gesetz abstimmen können.
  • Wer ist Subjekt der demokratischen Legitimations? Das Volk ist Ausgangspunkt und Subjekt demokratischer Legitimation, vgl. Art. 20 II GG.
  • Was ist eine repräsentative Demokratie? Das Volk trifft nicht selbst wie in der direkten Demokratie die maßgeblichen Sach- und Personalentscheidungen, sondern der Volkswille wird grundsätzlich nur mittelbar durch Repräsentanten aktualisiert. Die Willensbildung des Volkes erfolgt grundsätzlich durch Wahlen, bei denen die Repräsentanten ihre Mandate für das jeweilige Parlament erhalten.
  • Können auf Bundesebene Volksentscheide stattfinden? Pro: Das GG erwähnt zwar in Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG die »Abstimmungen« (direkte Demokratie)   Contra: Das GG enthält aber mit Ausnahme von Art. 29 GG und Art. 108a GG keine weiteren Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Abstimmungen durchgeführt werden können oder sogar müssen.--> Im Umkehrschluss könnte diese spezielle Regelung entnommen werden, dass in anderen Fällen, in denen solche speziellen Regelungen fehlen, eben keine Volksentscheide durchgeführt werden sollen. Zudem ist das Gesetzgebungsverfahren in den Art. 76ff. GG geregelt, wobei den einzelnen Verfassungsorganen bestimmte Aufgaben nach klar verteilten Zuständigkeiten zukommen. --> Das Volk ist hier nicht als Akteur im Gesetzgebungsprozess genannt, sondern es gilt das Repräsentationsprinzip nach Art. 20 II 2, 76 ff GG. Es ist daher auf Bundesebene nur ganz ausnahmsweise Staatsorgan. --> Um auch in anderen Fällen der Gesetzgebung Volksentscheide durchzuführen, müsste das Grundgesetz demnach geändert werden. -->Eine derartige Änderung des Grundgesetzes wird allerdings aufgrund der von Art. 79 Abs. 3 GG (unabänderlich) geforderten Veteilung der Länder an der Gesetzgebung für problematisch gehalten.
  • Wodurch wird die Rückbindung der Staatsmacht an den Volkwillen sichergestellt? Die Rückbindung an den Volkswillen wird sichergestellt durch: • demokratische Legitimationskette vom Volk zu den Staatsorganen,• Bindung an festgelegte Grundregeln und Verfahren,• Unabhängigkeit von Weisungen Dritter,• regelmäßige allgemeine, freie, gleiche und geheime Wahlen,• Volksbegehren und Volksentscheid als Korrektive.
  • Was bedeutet "demokratische Legitimation"? Demokratische Legitimation bedeutet, dass die Äußerungen der Staatsgewalt ihren Ausgangspunkt im Willen des Volkes haben und dementsprechend durch das Volk begründet und gerechtfertig sein müssen.
  • Erfordert das demokratische Prinzip eine bestimmte Form der Vermittlung des Volkswillens? Nein, das demokratische Prinzip fordert keine bestimmte Form der Vermittlung des Volkswillens.Entscheidend ist vielmehr ein hinreichendes Niveau demokratischer Legitimation. --> Ausländerwahl-Fall - Hamburg
  • Wodurch wird das hinreichende Niveau der demokratischen Legitimation sichergestellt? Für die Beurteilung, ob dabei ein hinreichender Gehalt an demokratischer Legitimation erreicht wird, haben die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und in der Literatur unterschiedenen Formen der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und der organisatorisch-personellen Legitimation Bedeutung nicht je für sich, sondern nur in ihrem Zusammenwirken.   (vgl. BVerfGE 49, 89 [125])(vgl. E.-W. Böckenförde, Demokratie als Verfassungsprinzip in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. I, Heidelberg 1987, § 22 Rdnr. 14)
  • Welche Ansicht vertritt das BVerfG bezüglich der Formen wie funktionale Selbstverwaltung legitimiert werden kann? Das BVerfG vertritt eine pluralistische Sichtweise der demokratischen Legitimation funktionaler Selbstverwaltung. Außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung und der gemeindlichen Selbstverwaltung ist das Demokratieprinzip offen für andere Formen der Organisation und Ausübung von Staatsgewalt, die vom Erfordernis lückenloser personeller demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten abweichen. D.h., eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu dem mit einer staatlichen Aufgabe betrauten Amtswalter muss für abgegrenzte Bereiche der Erledigung öffentlicher Aufgaben nicht bestehen, sofern durch Gesetz besondere Organisationsformen der Selbstverwaltung geschaffen wurden.
  • Welche Voraussetzung setzt das BVerfG für verbindliches Handeln mit Entscheidungscharakter in der funktionalen Selbstverwaltung? Verbindliches Handeln mit Entscheidungscharakter ist den Organen von Trägern funktionaler Selbstverwaltung allerdings nur gestattet, weil und soweit das Volk auch insoweit sein Selbstbestimmungsrecht wahrt. Das erfordert, dass die Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Organe in einem von der Volksvertretung beschlossenen Gesetz ausreichend vorherbestimmt sind und ihre Wahrnehmung der Aufsicht personell demokratisch legitimierter Amtswalter unterliegt.
  • Inwiefern würde eine Volksgesetzgebung auf Bundesebene gegen Art. 79 III GG verstoßen? Nach Art. 79 III GG ist eine Änderung des GG, die die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung berührt, unzulässig. Was bedeutet das? - Die anderen Alternativen sind wager: "niedergelegte Grundsätze"--> BVerfG: Art. 79 III GG ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die den verfassungsändernden Gesetzgeber nicht hindere, die positivrechtlichen Auspärungen dieser Grundsätze aus sachgerechten Gründen zu modifizieren. - Hier: verfahrensbezogene Regelung--> Wortsinn: "Mitwirkung" > als eine bloße formale Beteiligung, Anhörung, ohne weitere Auswirkung                                           = inhaltlich und verfahrensmäßige Wirksamkeit einer substantiellen Stellungnahme                                           = Möglichkeit der Ablehnung                                           ≠ gleichberechtigte Mitwirkung --> Systematisch: Konkretisierung der Beteiligung in Art. 50 GG Art. 20 I GG Art. 83 ff. GG Art. 104 a I und V GG --> historisch: politische landesspezifische Unterschiedlichkeit zu sichern Arg.: Würde das Bundesstaatsvolk entscheiden, würden die Eigenständigkeit landesspezifischer Unterschiede untergehen--> Die Fingierung eines Teilergebnisses eines Volksentscheid als die Abgabe einer Bundesratsstimme ist ausgeschlossen ABER: nur "grundsätzliche" Mitwirkung geschützt--> bedeutet, dass aus sachgerechten Gründen einzelne Bundesgesetze oder Materien ausdrücklich enumerativ ausgeommen werden können