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Recht (Fach) / Auslegung von Rechtsnormen (Lektion)
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- Grammatische Auslegung =Auslegung nach dem Wortsinn, Erfassen der Bedeutung eines Ausrucks nach dem allgemeinen oder besonderen (Fach-)Sprachgebrauch, empirische Ermittlung der möglichen Bedeutung(en) (Duden,etc.) [Formulierungen sind mehrdeutig und in verschiedenenn Zusammenhängen unterschiedlich angewendet]
- Systematische Auslegung =Gesamtwürdigung des gesetzlichen Kontextes (vertikal und horizontal) "Einheit der Rechtsordnung",d.h.sachlogische Strukturen und Widerspruchsfreiheit, insb.verfassungskonforme Auslegung ->Erst-Recht-Schluss oder Umkehrschluss [Systematik im Gesetz;widerspruchsfeie Gesetze:"Einheit der Rechtsordnung,Einklang der Verfassung, Bezug zu anderen Gesetzten]
- Historische Auslegung =Ermittlung der Motive, ggf.bekundeter Wille des (historischen) Gesetzgebers unter Beachtung der Normvorstellungen der beteiligten Personen - genetische (entstehungsgeschichtliche),authentische Auslegung vor dem Hintergrund vorheriger Regelungen Anhaltspunkte aus Gesetzgebungsmaterialien (begründungen, Drucksachen, Protokolle)
- Teleologische Auslegung =Orientierun am telos=Sinn und Zweck der Vorschrift (ratio legis) Vorrang objektiver vor subjektiver Auslegung (BVerfG) unabdingbar, da Recht Sollens-Sätze aufstellt; wichtigste Methode aber: Gefahr rein politisch-weltanschaulicher Interpretation unter Missachtung legitimer, historisch gewachsener Rechtsprinzipien
- Analogie =Übertragung der für einen Tatbestand im Gesetz gegebenen Regeln auf einen vom Gesetz nicht geregelten, ähnlichen Tatbestand ->Ausfüllung von Gesetzeslücken (wenn Wortlautgrenze überschritten) auf der Grundlage des Gesetztes Voraussetzungen: 1.kein spezielles Analogie-/Rückwirkungsverbot z.B.Art. 103 Abs.2 GG, § 1 StGB (nullum crimen/nulla poena sine lege) 2.planwidrige (unbeabsichtigte) Regelungslücke (ursprünglich oder nachträglich) <-> "beredtes Schweigen" des Gesetzgebers 3.Vergleichbarkeit des Sachverhalts in allen für die rechtliche Bewertung maßgeblichen Punkten 4.analogiefähige Einzelvorschrift oder allgemeine Rechtsprinzipien (Einzel-/Gesamtanalogie) -> "entsprechend" §.... [Erweiterung einer Norm in jedem Rechtsgebiet möglich bis aus das Strafrecht]
- Teleologische Reduktion =Gegenteil der Analogie: Gesetztestext ist planwidrig zu weit geraten, es fehlt eine einschränkende bzw. Ausnahmeklausel ->Rechtsfolge einer Norm nicht angewendet, obwohl der Wortsinn der Norm den Sachverhalt unzweifelhaft erfassen würde -ebefalls aus dem Gedanken heraus, dass die Regelung einen bestimmten Zweck verfolgt [Beispiel Totschlag: § 212 StGb Totschlag: (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, Auf welchen Sachverhalt wird die Norm nicht angewendet? -"anderer"fehlt. Selbsttötung (Versuch) nicht strafbar; die versuchte Selbsttötung soll aber nicht Sinn und Zweck des " 212 StGB nciht strafbar sein - daher ist die Norm insoweit teleologisch zu reduzieren,dass nur das Töten eines anderen Menschen erfasst wird]
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