Recht (Fach) / Privatrecht (Lektion)
In dieser Lektion befinden sich 16 Karteikarten
kihooi
Diese Lektion wurde von ellymu erstellt.
Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.
- Aufbau des BGB 1.Buch: Allgemeiner Teil des BGB 2.Buch: Schuldrecht 3.Buch: Sachenrecht 4.Buch: Familienrecht 5.Buch: Erbrecht [Grundlage des BGB: Privatautionomie=Selbstgestaltung der privaten Lebens- und Rechtsverhältnisse durch den Einzelnen, z.B.Abschluss- und Gestaltungsfreiheit bei Verträgen,Testierfreiheit]
- Rechtssubjekte Natürliche Personen =jeder lebende Mensch ohne Rücksicht auf Alter und Geisteszustand Unterschiede: -Rechtsfähigkeit § 1 BGB[Vollendung der Geburt] -Geschäftsfähigkeit § 106 BGB [geschäftsunfähig:bis Vollendung des 7.Lebensjahrs; von 7-18: beschränkt geschäftsfähig; ab 18 voll geschäftsfähig] -Deliktsfähigkeit § 828 [bis zum 7.Lebensjahr für Schaden nicht verantwortlich;Vollendung des 7.Lebensjahres deliktsfähig (Außnahme:fließender Verkehr,außer bei Vorsatz ->Vollendung des 10.Lebensjahres; bei Minderjährigen muss die Einsichtsfähigkeit geprüft werden sowie die Verschuldensfähigkeit] -Testierfähigkeit §§ 2229 Vollednug des 16.Lebensjahres -Juristische Personen =Gebilde (Vermögensvermassen oder Personenvereinigungen), denen die Rechtsordnung eine Rechtsfähigkeit zuerkennt, ohne dass es sich um natürliche Personen handelt (z.B. Stiftung, Verein, GmbH,AG)
- Rechtsobjekte Sachen § 90 BGB: "körperliche Gegenstände" ->bewegliche Sachen ->unbewegliche Sachen Tiere § 90a BGB -Tiere sind keine Sachen, aber auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden Rechte "unkörperliche Gegenstände" -Vorderungen und Ansprüche
- Geschäftsunfähigkeit § 104 BGB: Nichtvollendung des 7.Lebensjahres; krankhafte Störrung oder Geistesunfähigkeit § 105 BGB: die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen/Geistesgestörten ist nichtig !Außnahme: § 105 a BGB: Geschäfte des täglichen Lebens: volljähriger Geschäftsunfähiger kann ein Geschäft des täglichen Lebens mit geringwertigen Mitteln bewirken betätigen
- beschränkte Geschäftsfähigkeit § 106 BGB: Minderjähriger, der das 7.Lebensjahr vollendet hat, ist beschränkt geschäftsfähig §§ 107 ff. BGB: Minderjähriger bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters Einwilligung erforderlich: =>Verträg:§107 und 108: ohne Einwilligung "schwebend" unwirksam =>einseitige Rechtsgeschäfte §111: ohne Einwilligung unwirksam ! Sondertatbestand §110 BGB: Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln: Minderjähriger ohne Zustimmung des gesetzl. Vertreters kann wirksamen Vertrag schließen, wenn ihm die dafür benötigten Mittel zum Zweck und zur freien Verfügung stehen (durch den gesetzl.Vertretr oder mit dessen Zustimmung durch einen Dritten)
- unbeschränkte Geschäftsfähigkeit § 106 in Verbindung mit § 2 BGB (Volljährigkeit) =>volle Wirksamkeit der Willenserklärung
- Vertrag kommt zustande, wenn zwei oder mehrere Personen übereinstimmende wirksame Willenserklärungen abgeben Angebot <--> Annahme -Angebot und Annahme sind empfangsbedürftige Willenserklärungen, sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ordnungsgemäßen Abgabe und des Zugangs Regeln: §§ 145-157 BGB ->Angebot im rechtlichen Sinne->Angebote im Laden, Internet [Vertragsfreiheit; Abschlussfreiheit->Käufer und Verkäufer müssen es wollen;Formfreiheit;Gestaltungsfreiheit]
- Arten von Rechtsgeschäften/Verträgen: Verpflichtungsgeschäfte Verpflichtungsgeschäfte: begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten;überwiegend im Schuldrecht geregelt: einseitige (z.B.Auslobung, § 657 BGB) zweiseitige: einseitig verpflichtend zweiseitig verpflichtend: z.B.Kaufvertrag § 433 BGB; Mitvertrag § 535 BGB
- Arten von Rechtsgeschäften/Verträgen: -Verfügungsgeschäfte wirken unmittelbar auf ein bestehendes Recht ein; überwiegend im Sachenrecht geregelt einseitig: z.B.Eigentumsaufgabe § 959 BGB zweiseitig: z.B.Übereignung §929 BGB [nach Kaufvertragsabschluss nicht Eigentümer; Übereignung erst durch Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft]
- Willenserklärung (WE) =bewusste und nach außen gerichtete Willensäußerung , die bis auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist Willensäußerung äußerer Tatbestand (objektiv erkennbar) innerer Tatbestand (subjektiv) ->Handlungswille,Erklärungswille,Geschäftswille;für andere nicht zwangsweise zu erkennen [es kommt nicht daraun an, wie es gemeint wurde, sondern wie es verstanden wurde,z.B.Testament]
- Anfechtung §§ 119 ff. BGB Anfechtungserklärung § 143 Abs. 1 BGB: Anfechtungsgrund: §§ 119 Abs. 1, 2, 120 BGB Anfechtungsfrist: § 121 BGB ggf.Schadensersatz § 122 BGB =>Wirkung:Nichtigkeit ex tunc, § 142 BGB Anfechtungsgrund: § 123 BGB Anfechtungsfrist § 124 BGB [Inhaltsirrtum:verschiedene Auffassungen von Gemeintem (z.B.Pfannkuchen); Erklärungsirrtum:verschrieben,versprechen,vertippen; Irrtum bei verkehrswesentlichen Eigenschaft (=jedes Merkmal, das einer Sache anhaftet und dauerhafter Zustand/Eigenschaft ist)] [Schaufenster:lediglich Einladungen; Angebot macht der der Käufer, Verkäufer nimmt an; Lieferproblem:Möglichkeit auf Deckungskauf, nach Fristsetung Recht auf teureres Produkt mit Abzug des Aufpreises]
- Eigentümsübergang gem. §929 S.1 BGB gem. §929 S.1 BGB Voraussetzungen: 1.Einigung:zwei übereinstimmende Willenserklärungen über den Eigentumsübergang 2.Übergabe:Realakt 3.Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe 4.Berechtigung des Übertragenden: Eigentümer oder Nichteigentümer mit Verfügungsbefugnis pder gutgläubiger Erwerb gem. §§ 932 ff. BGB !Nicht bei gestohlenen Sachen § 935!
- Überblick über das Deliktsrecht §§ 823 ff. BGB Zweck: Wiedergutmachung eines Schadens das Deliktsrecht umfasst u.a.: -Haftung mit Verschulden -für eigenes Verschulden,z.B. § 823 Abs.1,2 BGB -für fremdes Verschulden, § 839 BGB i.V.,. Art.34 GG -Haftung ohne Verschulden -Gefährdungshaftung, § 833 BGB, § 7 StVG -Billigkeitshaftung, 3 829 BGB
- Haftung nach § 823 BGB § 823 Schadensersatzpflicht Voraussetzungen: Haftungsbegründung 1.Tatbestand 1.1.Rechtsgutverletzung 1.2.Handlung 1.3.haftungsbegründete Kausalität (zw.Handlung und Verletzung) 2.Rechtswidrigkeit 3.Verschulden 3.1.Verschuldensfähigkeit 3.2.Verschulden Haltungsausfüllung: 1.Schaden 2.Schadenszurechnung = haftungsausfüllende Kausalität (zw.Verletzung und Schaden) 3.Mitverschulden, Haftungsausschlüsse
- Bereicherungsrecht §§ 812 ff. BGB Zweck: Ausgleich nicht gerechtfertigter Vermögensverschiebung, insbesondere Rückabwicklung von Leistungen aufgrund mangelhafter schuldrechtlichtler Verhältnisse =>Herausgabeanspruch Tatbestandvoraussetzungen: 1.etwas erlangt 2.durch die Leistung eines anderen 3.ohne rechtliche Grund ->Die Verpflichtung der Herausgabe erstreckt sich auf alle gezogennen Nutzungen
- Übebrlick über Sachenrecht/Vertragstypen (Mietvertrag,Darlehensvertrag,Arbeitsvertrag) -Eigentum=umfassendes, dringliches Recht an einer Sache ->rechtliche Sachherrschaft § 903 S.1 BGB -beschränkt dringliche Rechte, z.B. Pfandrecht -Anwartstschaftsrecht=Abzahlung eines Autos -Besitz=rein tatsächliche Sachherschaft § 854 BGB
-