Recht (Fach) / Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (Lektion)

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  • Stellung im Rechtssystem Öffentliches Recht: -Sonstiges Öffentliches Recht        -Strafrecht                                                    -StGB        -"Neben"-StrafR                                                                (z.B.Ordnungswidrigkeitenrecht) [Strafmonopol liegt beim Staat; keine Selbstjustiz]  
  • Sinn und Zweck des Strafrechts                                               Zweck -Vergeltung,Sühne        -Spezialprävention      -Generalprävention                                                                  =>Abschreckung -Spezialprävention:derjenige, der eine Straftat begangen hat, soll davom abgehalten werden, es noch einmal zu tun -Generalprävention:abschrecken Wirkung auf die Allgemeinheit -Strafe:Sanktion und gleichzeitig Prävention  
  • Aufbauschema Straftat Straftat ->Schuld (Vorsatz; Schuldunfähigkeit; keine Entschuldigungsgründe) [Notwehr muss Rechtfertigungsgrund unmittelbar folgen] I -Unrecht    Tatbestandsmäßigkeit            -Rechtswidrigkeit                  - objektiver Tatbestand                  - subjektiver Tatbestand                  (= Vorsatz und sonstige                  subjektive Merkmale)
  • Ordnungswidrifkeiten und Straftat im Vergleich Ordnungswidrigkeiten (Massendelikte;kleinere Unrechte,z.B.Verkehrspunkte): -alltäglich und massenhaft vorkommende Verhaltensfehler (z.B.Straßenverkehrsdelikte) -vorrangig Geldbußse: festgesetzter und einheitlicher Beitrag Straftat: -menschliches (von der Norm stark abweichendes)Verhalten, das einen Straftatbestand erfüllt -hauptsächlich im StGB und Nebenstraftrecht -vorrangig Freiheitsstrafe (von 1 Monat bis 15 Jahren oder lebenslang) -Geldstrafe:orienrt sich am Einkommen
  • Strafprozess Ermittlungen (Polizei,StA)-> ggl.Strafbefehl (vereinfachtes Verfahren zur Bewältigung von Massenkriminalität insb.VerkehrsstrafR)-> gerichtliches "Haupt"-Verfahren vor ordentlichen/öffentlichen Gerichten (in dubio pro reo) [bei Ersttätern nicht immer notwenidg]-> Vollstreckung [Staatsanwaltschaft für die Wahrheitsfindung zuständig]
  • Legalitätsprinzip Staatsanwaltschaft muss tätog werden
  • Ermittlungsgrundsatz mehrere Angeklagte:wenn einer gesteht, ist der Prozess nicht automatish vorbei; Schuld muss bewiesen werden
  • Öffentlichkeitsgrundsatz -grundsätzlich ist der Prozess/Verhandlung öffentlich:gibt Außnahmen (wenn Zeuge Angst vorn Angeklagten) -"im Namen des Volkes"; "Prozess in HInterkammer" soll vermieden werden
  • Mündlichkeitsgrundsatz Beweismittel müssen nocheinmal mündlich genannt werden
  • Unmittelbarkeitsgrundsatz Zeugenaussagen müssen vor Gericht nocheinmal dargelegt werden
  • Offizialprinzip Strafttat muss zur Anzeige gebracht werden
  • In dubio pro reo "Im Zweifel für den Angeklagten"
  • Anklagegrundsatz Strafverfolgungsbehörden verpflichtet alle verfolgbaren Straftaten zu ermitteln