Staatsorganisationsrecht (Fach) / Historische Grundlagen (Lektion)
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Historische Grundlagen
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- Gebe die historischen Stationen der neueren deutschen Staats- und Verfassungsgeschichte an! Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation (900 - 1806) Deutscher Bund (1815 - 1866) Deutsches Reich (1870/71 - 1918) Weimarer Reichsverfassung (1919 - 1933 bzw. 1945) Nationalsozialismus (1933 - 1945)
- In welchen wesentlichen Punkten unterscheidet sich das Grundgesetz von der Weimarer Reichverfassung? Neukonzeption der Grundrechte- Gesetzgeber an Grundrechte gebunden- Grundrechte erhalten objektive Dimension durch Durchdringung des gesamten einfachen Rechts Bestandskraft der Verfassung, Art. 79 III GG Verfassungsgerichtsbarkeit, Art. 93 GG, die es nicht mehr in der Hand hat, ob eine Frage entschieden wird oder nicht (Bürger=möglicher Antragsteller)--> "wichtigste Innovation des GG"--> verselbstständigte Verfassungsgerichtsbarkeit (≠Supreme Court als eingeordnete Verfassungsgerichtsbarkeit) Öffnung nach Außen, Art. 23, 24 GG Normativität der Verfassung- nicht bloß Programmsätze, Ankündigungen, Versprechen oder wünschenswerte Politik- keine abschließende Aufzählung der Staatsaufgaben → Statt darf potenziell alle Aufgaben übernehmen, soweit die Grundrecht nicht entgegenstehen Vorrang der Verfassung- Entwicklung aus Logik der Bundesstaatlichkeit- Entwicklung aus Logik der Gewaltenteilung- Nötig, um Grundrechten zur Wirkung zu verhelfen Anerkennung politischer Parteien Wehrhafte Demokratie Mittelbare Demokratie Schwacher Bundespräsident Stabilität des Regierungssystems
- Welche Problematik ergab sich bezüglich des Beitritts der DDR? Art. 23 S.2 GG a.F. ließ zwar Übergangsregelungen zu, doch diese missten jenes unabbdingbare Mindestmaß an freiheitlicher Verfassungssubstanz auch bei einem zeitlich gestuften Inkraftsetzen des GG.
- Welche drei verfassungsrechtlichen Möglichkeiten ergaben sich für den Beitritt der DDR? Art. 23 S. 2 GG Art. 146 GG: Gesamtdeutsche Verfassung erlassen Kombination aus Art. 23 S.2 und 146 GG: erst Eingliederung nach Art. 23 GG und dann eine gesamtdeutsche Verfassung nach Art. 146 GG erlassen
- Welche Argumente wurden im Streit, der sich mit Weite der Beitrittklausel des Art. 23 S.2 GG beschäftigte vorgebracht? Regelung sei mit Rückgliederung des Saarlands obsolet geworden Regelung beziehe sich nur auf Beitritt einzelener, untergeordneter Gebietsteile Argumente:- Wortlaut- Systematischer Zusammanhang, der sich "Deutschland" bezieht
- War die Beitrittserklärung der DDR rein einseitig? War eine Zustimmung Deutschlands zur Beitrittserklärung der DDR nötig? Sogar durch Plebiszit? Nein, bei der Herstellung der gesamtdeutschen Einheit nach Art. 23 S.2 GG blieb kein Raum für eine Volksabstimmung, die allein nach Art. 146 GG möglich gewesen wäre. Allerdings war die vorbehaltlose Anerkennung des Grundgesetz an die Beitrittserklärung geknüpft.
- Welche Vorteile ergaben sich aus dem Weg über Art. 23 S.2 GG? zeitlicher Aspekt Flexibilität des Beitrittsverfahrens (stufenweise Überleitung, unter Wahrung berechtigter Interessen der DDR) Grundgesetz hat sich sachlich als Fundament des Verfassungsstaat bewährt GG verzichtet auf jene sozial- und kulturstaatliche Programmatik, die eine gesamtdeutsche Verfassungsgebung überfrachtet hätte staatsrechtliche Kontinutität
- Welchen Beitrag leistete das Gundgesetz zur politischen Stabilität in der jungen BRD? Das Grundgesetz, das auf breiter Basis akzeptiert wurde, hat entscheidend zur Entwicklung der BRD und dessen politischer Stabilität beigetragen.
- Wie wurde das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in den beitretenden Gebieten in Kraft gesetzt? Zur Inkraftsetzung des GG in den beitretenden Gebieten bedurfte es eines einfachen Bundesgesetzes, das auch Übergangregelungen über das Inkrafttreten in der ehemaligen DDR enthielt
- Was sprach gegen die Herstellung der deutschen Einheit nach Art. 146 GG? der Wille des Souveräns der BRD, der sich seit 40 Jahren für die Geltung des GG entschieden hatte der Wille der Bevölkerung der DDR, die den Weg des GG wählte unwägbare Akzeptanzverluste, wenn das Verfahren der Verfassungsgebung schweitern sollte und es beim GG als "Notlösung" bliebe