Jus (Fach) / Verhältnis von Recht und Moral (Lektion)

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Verhältnis von Recht und Moral

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  • Begriff der Moral konventionelle Moral - Moral = gesellschaftliche Sitte und Konvention kritische/postkonventionelle Moral - Moral = Aufforderung des Menschen zur freiheitlichen Selbstbestimmung => verantwortliche Meinungsäußerung/Kritik zur gegenwärtigen Sitte   unterschiedliche methodische, geschichtliche, kulturelle Zusammenhänge
  • Verhältnis von Recht und Moral Verschiedene Auffassungen Neuzeit (Thomas von Aquin) Rechtspositivismus (Kelsen) Legalität und Moralität (Kant)   Einheit (v.Recht und Moral) - Recht ist ein Teil einer umfassenden moralischen Ordnung getrennte Phänomene - Recht ist, von moralischen Forderungen unabhängig, von sich aus verbindlich  Zwischen- Recht und Moral in einem Verhältnis von Spannung, Trennung und notwendiger Bezogenheit  Einheit (bis 1500)Recht, Sitte und Moral in den frühen Rechtsentwicklungen eine Einheit; Recht beruht auf eingelebten, eingeübten gesellschaftlichen Verhaltensregeln, deren Zweck undBerechtigung nicht hinterfragt wirdZweck = Verwirklichung des GutenAufgabe des Rechts = sittlichen Forderungn für gesellschafts-politische Zusammenleben zu gewährleisten und durch Zwangdurchzusetzen Wer nur aus Furcht gutes tut, ist nicht gut; Nur wer es freiwilligt tut, ist gut (Thomas von Aquin) Trennung - Rechtspositivismus (KELSEN)Verpflichtungskraft allein durch die Autorität staatlicher Setzung und dem entsprechenden Verfahren (unabhängig von moralischen Forderungen und Rechtfertigungen)organisierter Zwang = alleinigen Unterscheidungsmerkmalvon Recht und Moral ABER: moralischer Wertrelativismus (relative-moralische Werte) Verschiedenheit, dessen was die Menschen für gut und böse  halten, hat kein gemeinsames Element (Kelsen)Recht durch Moral rechterftigen zu wollen = unzulässigeideologische Anmaßung (kein Platz in der Juristerei => hat das Recht nicht zu rechtfertigen) Vermittelnde Auffassungen - Legalität und Moralität (KANT)Unterscheidung nach Art der HandlungsMotivation - Normen, die Handlung zur Pflicht und Pflich zur Motivation machen = ethischNormen, die die Pflicht nicht zur Motiavtion machen = juristisch Legalität =  wer in äußerer Übereinstimmung mit dem Gesetz handelt Moralität = wer sich  ausschließlich aus Pflicht legal verhält
  • Kategorische Imperativ (Immanuel Kant) Zwei Formeln Folgerungen/Ableitungen Moralische Motivation (Pflicht - Moralität) = gemäß dem kategorischen Imperativ handeln  Rechtsprinzipien - Selbstzweckformel Handle so, dass du die Menscheit (in deiner und in jeder anderen Person) nie bloß als Mittel, sondern immer zugleich als Zweck (an sich selbst) brauchest.  verbietet den Menschen zur bloßen Sache (zb der Strafverfolgung - Lebenslange Freiheitssrafe ohne Chance auf Freiheit = verboten) zu instrumentalisieren, weil er dadurch in seiner Freiheit und Würde bedroht wird.  Verallgemeinerungsformel  Handle nur nach derjenigen Maxime, von der du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz wird.  Ist die individuelle Maxime des Handelns (d.h. nachdem als ein allgemeines Prinzip formuliert wurde) auch noch widerspruchsfrei gültig, so ist sie moralisch gerechtfertigt.  Lässt sie sich nicht verallgemeinern => ist sie verpönt    =>Daraus lässt sich ein Beurteilungsprinzip (ob Handeln moralisch oder nicht ist) ableiten  Beispiel: Wer eine Norm aus Angst befolgt handelt legal; Wer sie allerdings freiwillig aus Überzeugung (selbst wenn keine Rechtsfolgen drohen) befolgt, der handelt moralisch.  Folgerungen => Handeln aus Pflicht/Freiwilligkeit ist nicht erzwingbar => Möglichkeit des Zwanges = Unterscheidungskriterium von Legalität (Zwang) und Moralität (Pflicht/Freiwilligkeit)  Recht kann Moral nicht erzwingen, sie aber äußerlich ermöglichen.   
  • Schlussfolgerung aus kategorischem Imperativ => Entmoralisierung des positiven Rechts Unterscheidung von Moralität und Legalität nach der Möglichkeit des Zwanges führt zur Entmoralisierung des positiven Rechts (Positives Recht kann - da es Zwang inkludiert - nicht mehr moralisch - Pflicht statt Zwang - sein)  kategorische Imperativ ist nach Kant keineswegs die Trennung von Recht und Moral => Recht hat sittlichen Zweck, Freiheit des Menschen zu garantieren   
  • Kritik an der Einheits-Trennungsthese von Recht und Moral Kritik an der Einheitsthese:  = unzulässige Verquickung moralischer und rechtlicher Ansprüche =>  führt zur Moralisierung des Rechts und hat damit freiheitsbedrohende Wirkungen (moralisches Handlen = Handeln aus Freiheit, welches nicht erzwungen werden kann) => Recht ermöglicht lediglich die Freiheit (durch Abwehr von Bedrohungen und der Schaffung von Realbedingungnen für dei Freiheit)  Kritik an der Trennungstehese  können Fragen des Rechts nicht zureichend beantworten => Recht  kann nicht nur durch positive Setzung allein begründet werden (pos. Setzung = notwendige aber nicht hinreichende Bedingung seiner Gültigkeit) Warum man verpflichtet ist und gehorchen soll und wie Recht  mit der individuellen Verantwortung verbunden werden soll  bleibt unbeantwortet  Recht bedarf der sittlichen Untermauerung um überhaupt seine  Funktion erfüllen zu können Recht = ohne Ethos der Verantwortlichkeit nicht sinnvoll  verwirklichbar 
  • Sittliche Grundlagen/Aufgaben des Rechts Freiheitsbezug = sittliche Grundlage des Rechts und ein notwendiger Zusammenhang zwischen Recht und Moral  Sittliche Aufgabe des Rechts: Frieden sowie humane Lebens- und Überlebensbedingungen zu garantieren  Sittliche Zweck geht aller positiven Rechtssetzung voraus  Weitere elementare sittliche Aufgaben des Rechts:  Verwirklichung rechtsstaatlicher Prinzipien, Einrichtung demokratischer Entscheidungsverfahren, Gewährleistung der Menschenrechte 
  • Reduktion Moralnaher Tatbestände (konventionellen Forderung - Trennungsthese) Entmoralisierung des Rechts bewirkt => Leistungsziel = effizient und störungsfrei zu regulieren  => sittliche Aspekte subsidiär gegenüber dem Leistungsziel des Rechts  => sittliches Ziel => der verantwortlichen Selbstbestimmung des Menschen zu dienen durch Abkehr von überkommenen gesellschaftlichen Standards, welche menschliche Freiheit beeinträchtigt  Im PR Eherecht - Ablösung der sakramental-religiösen VorstellungenZerrüttungsprinzip statt VerschuldensprinzipJetzt Verschulden nur noch bei schweren Eheverfehlungen (Gewalt) relevant Vermögensaufteilung wird wichtiger  im STGB Reduktion strafwürdiger Tatbestände (Homosexualität, Ehebruch, Pornographie) Sinn und Zweck der Strafe von Vergeltungsgedanken befreien=> Aufgabe der Strafe = Gesellschaft zu schützen nicht zu vergelten; Berücksichtigung mehrer Umstände und einer Besserung des Täters 
  • Remoralisierungstendenzen (postkonventionell) des modernen Rechts Ziel = Freiheit und Gleichheit aller Menschen durch Gewährleistung rechtlich-institutioneller Rahmenbedingungen Geltung zu verschaffen bzw. diese zu ermöglichen  Anerkennung der gleichen Freiheit des Menschen = Kriterium der moralischen Rechtfertigung des Rechts  Grundrechten als Prinzipien der Legitimation, rechtsethische Bedeutung zu => aus ihnen werden die positiven Gestaltungsanforderungen abgeleitet  Im PR Schutz der sozial Schwächeren (KSchG, Mieten-Arbeitsrecht) Remoralisierung im Ehe-Scheidungsrecht => Haushaltsführung und eheliche Gemeinschft in Rücksichtnahme aufeinander und dem Wohl des Kindes folgend auszuüben (volle Ausgewogenheit der Beiträge) EPG = Remoralisierung  STGBVermehrung und Differenzierung von Tatbeständen =>  Schutz der geistigen und körperlichen Integrität