Jus (Fach) / Rechtsgeltung (Lektion)

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Problem der Rechtsgeltung

Diese Lektion wurde von OliverMandl erstellt.

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  • Geltung Bestehen/Existenz praktischer Regeln und der in ihnen enthaltenen Sollensanforderungen  Geltung einer Norm = Maßgeblichkeit (soll beachtet werden)  für menschliches Handeln, weil sie Bestandteil der Rechtsordnung ist     
  • Realität von Rechtsnormen SEIN - SOLLEN bedeutsames Element der sozialen Realität als Normen  umfassen einen Bestand von Sollensanforderungen  Geltung unabhängig von für ihr Zustandekommen maßgeblichen Willensakt  Neukantianismus (Kelsen) => Trennung von SEIN und SOLLEN  Normen sind nie im Bereich des Seins sondern immer im Bereich des SOLLENS = Denkform aber keine "Realität"  SEIN = bloß faktisch-gegenständliches (raum-zeitl. Existenz)  Gegner des Neukantianismus => Geltung von Rechtsnormen als geistiges SEIN   
  • Normativen Geltungsanspruch Verbindlichkeit der Rechtsnorm? Rechtsnorm fungiert als autoritativ gesetzter, verbindlicher Maßstab menschlichen Verhaltens und SOLL befolgt werden ohne von der Einwilligung der Adressaten abhängig zu sein  SIE GILT AUCH WENN SIE FAKTISCH NICHT BEFOLGT WIRD!   
  • Wirksamkeit von RNormen Wirksamkeit = Effektivität = Chance ihrer Durchsetzbarkeit  Tatsächliche Normbefolgung und  Sanktionen bei Normverletzung    Muss mit dem Normativen Geltungsanspruch in Einklang gebracht werden Diskrepanzen => Nichtbefolgung 
  • Theorien über die Geltung von Rechtsnormen In der positiven Rechtsordnung immanente Lösung = Stufenbau der Rechtsordnung (???=> Verfassung => Gesetz => Verordnung=  Folge sinnloser unendlicher Regress => JURISITSCHE (Rechtserzeugung)SOZIOLOGISCHE (effektive Rechtsdurchsetzung) undETHISCHE (Gerechtigkeit) Geltungsbegründung/Theorie (nach Roland Dreier) 
  • Machttheorie (soziologisch) Älterer Rechtspositivismus - John Austin Kritik von Gustav Radbruch   Imperativentheorie - ältere Rechtspositivismus  Rechtsnorm gilt weil sie von einer obersten DURCHSETZUNGSFÄHIGEN Autorität als Imperativ gesetzt wurde (Inhalt spielt keine Rolle)  Auctoritas non veritas facit legem.  John Austin (1900): Befehl einer Rechtsnorm = Willensäußerung (mit Entschlossenheit zur  erzwungenen Durchsetzung) mit Androhhnung eines Übels bei Nichtbefolgung => Pflicht  Befehl von höhergestellter Macht ausgehend; die Drohungen auch  tatsächlich durchsetzen kann  Höherstellung = Souveränität wenn es die höchste politische Gewalt  ist d.h. seine Imperativen werden von der Mehrheit der Bevölkerung  gewohnheitsmäßig gehorsam geleistet  Kritik von Gustav Radbruch Aus Macht/Rechtswillen kann nur ein Müssen oder Wollen aber kein  SOLLEN entstehen  => Recht bedarf der Macht UND davor der Rechtfertigung um ein SOLLEN und ndamit rechtlich verbindlich zu werden   
  • Anerkennungstheorie (soziologisch) Verhalten der Rechtsgemeinschaft den Rechtsnormen gegenüber  RNormen nur dann verpflichtend, wenn sie von der Rechtsgemeinschaft akzeptiert werden.  Anerkennung einer Norm durch die Normadressaten = zwingendes Kriterium  Kritik:  Was wird anerkannt? (Bierling - indirekte Anerkennung, Verfassung und damit alles andere - Andere - Anerkennung der Normsetzenden Instanz, usw.); Durch wen wird anerkannt? Begriff der Anerkennung..... Anerkennungswürdigkeit - warum überhaupt gehorcht werden soll, bleibt außer acht  Vorteil: Rechtsordnung braucht sowieso Konsens der Adressaten und ist vom gelebten Rechtsethos abhängig um Konflitke austragen zu können (gibt es keine allgemein anerkannten Spielregeln v.a. bei Verfahrensgarantieren können Konfltike nicht ausgetragen werden)   
  • Grundnorm - HANS KELSEN (1881 - 1973) Strikte Trennung von SEIN und SOLLEN  "Daraus das etwas ist, kann nicht folgen, dass etwas sein soll; und daraus, dass etwas sein soll, kann nicht folgen, dass etwas ist"  SOLLEN kann nur auf ein SOLLEN ergo Norm kann nur auf eine höherrangige Norm bezogen sein  Lösung des sinnlosen unabschließbaren Regresses durch eine  GRUNDNORM:  Suche nach dem Geltungsgrund muss bei einer obersten VORAUSGESETZTEN (kann ja von keiner abgeleitet sein ergo nicht hinterfragt werden) GRUNDNORM enden => Einheit dieser Ordnung Alle Normen die sich auf eine Grundnorm zurückführen lassen = normative Ordnung  Inhaltlich besagt diese erdachte Grundnorm: sich so zu verhalten wie die Verfassung vorschreibt => jedes Verhalten kann, solange die Rechtsordnung im großen und ganzen wirksam ist, Inhalt einer Rechtsnorm sein  Kritik: Ordnung hier von Wirksamkeit der Rechtsordnung (SEIN) abhängig;Aus bloß gedachter Norm kann keine Verbindlichkeit für tatsächlich gesetzte Normen entstehen   
  • Radbruch'sche Formel Geltung von Recht = abhängig von ihrer korrekten Erzeugung und ihrer Übereinstimmung mit grundlegenden Forderungen der Gerechtigkeit  Gesetzen die grundlegenden Forderungen der Gerechtigkeit widersprechen = gesetzliches Unrecht und somit ohne Geltungsberechtigung => Volk schuldet keinen Gehorsam  Horrend ungerechten Gesetzen (Folter, Aberkennung der Rechts-Geschäftsfähigkeit aus Gründen der Rassenzugehörigkeit, totale Willkür bei Strafverfahren) sei die Geltung abzusprechen  Kritik:  Formel sehr begrenzt (Nationalsozialismus, DDR Mauerschützen) da nur auf Katastrophenfälle anwendbar => rechtsethische Probleme im funktionierenden Rechtsstaat ungelöst  für eingie Siergerjustiz und Vernachlässigung des Vertrauenschutzes; Keine Verhältnismäßigkeit der Mauerschützen mit den Nazis    zB Mauerschützen - BVerfG lehnte Befehlsnotstand bei den Mauerschützen ab und vernachlässigte das strafrechtliche Rückwirkungsverbot, welches in der besonderen Vertrauensgrundlage eines demokratischen Gesetzgebers absolut ist => diese Vertrauensgrundalge fehle bei schwerstem kriminellen Unrecht = unerträglicher Verstoß des pos. Rechts gegen Grundgedanken der Gerechtigkeit und Menschlichkeit => Gesetz hat als Unrecht der Gerechtigkeit zu weichen; Außerdem hatte die DDR die EMRK ratifiziert => bei krassen Verstößen gegen die Grundrechte besteht kein Rückwirkungsverbot        
  • Widerstandsrecht Def. Geistesgeschichtliche Grundlagen Ausformungen Recht des einzelnen oder bestimmter Gruppen, sich offenkundig unrechtmäßigen Handlungen der Inhaber der Herrschafts-und Staatsgewalt durch Verweigerung des Gehorsams (passiver Widerstand) oder durch Anwendung von Gewalt (aktiver Widerstand) zu widersetzen, wenn alle anderen legalen Rechtsbehelfe ausgeschöpft oder hoffnungslos sind.  Treuepflicht - zwischen Lehensmann und Lehensherren; Treueverhältnis kann bei Treuebruch aufgekündigt werdne  christliche Obrigkeitsverständnis - der Obrigkeit ist zu folgen; die Obrigkeit hat Gottes Geboten zu folgen  Ausformungen:  Tyrannenmord (Salisbury, Thomas von Aquin)  Monarchomonarchen während der Religionskriege religiöses Fundament -  Gott handelt durch sein Volk; Alle Macht  ist an Gottes Gebote gebunden  ständische Verfassung - Gewalt zwischen König und Ständen  (Volksvertretern) geteilt Kampf gegen den Tyrannen Tyrannus absque titulo - Usurpator, der ohne Rechtstitel politische Macht verschafft Tyrannus exercito  - Bruch des Herrschaftsvertrages durch  einen legitim eingesetzen Herrschers  Feststellung des Treuebruchs obliegt den Ständen (setzt Herrscher  ab oder veranlasst dessen Tötung); Nach De Mariana  Tyrannenmord = ein jedem zustehendes Recht (Mahnung, Absetzungsverfahren, Tötung)  Volkssouveränität - verfassungsmäßige Bindung der Staatsgewalt => Recht des Monarchen vom Volk übertragen     
  • Widerstandsrecht heute Bonner Grundgesetz ZIVILER UNGEHORSAM John Rawls Bonner Grundgesetz - Gegen jeden, der die Ordnung beseitigen will, haben alle Deutschen ein Widerstandsrecht  Problem: Widerstandsrecht kommt erst in Betracht wenn verfassungsmäßige Ordnung schon korrumpiert oder außer Kraft ist   Ziviler Ungehorsam  v.a. in angloamerikanischen Raum  gewaltloser Widerstand im Rechtsstaat  John Rawls - ziviler Ungehorsam öffentliche gewaltlose gewissensbestimmte, aber politisch gesetzwidrige Handlung, die gewöhnlich eine Änderung der  Gesetze oder der Regierungspolitik herbeiführen soll  => gegenüber einzelnen Gesetzen nie die ganze Ordnung => gewaltlos  aber gesetzwidrig  Bedingungen für zivilen Ungehorsam  eindeutige schwere Ungerechtigkeiten  Erforderlichkeit  da alle legalen Vorgehensweisen hoffnungslos  oder bereits ausgeschöpft sind  Gewaltfreiheit keine Verletzung der persönlichen Integretät oder elementarer Rechtsgüter  Verhältnismäßigkeit keine schwerwiegende Gefährdung des  allgemeinen Rechtfriedens oder der Verfassung  Nötig wenn Mehrheitsregel versagt....