Jus (Fach) / Rechtsquellen (Lektion)
In dieser Lektion befinden sich 8 Karteikarten
Quellen
Diese Lektion wurde von OliverMandl erstellt.
Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.
- Begriff der Rechtsquelle (2) Rechtsentstehungsquelle Rechtserkenntnisquelle
- Grundtypen der Rechtsbildung (3) Tradition (Gewohnheitsrecht) gesAtztes Recht Rechtssprechung
- Gewohnheitsrecht Bedeutung - Lückenfüllung - contra legem durch Überlieferung vermittelte, seit alers her bestehende soziale Regeln Bestand haben zeitliche Faktor: tatsächlich durch lägnere Zeit allgemein und gleichmäßig geübter Brauch normativer Faktor: Überzeugung (opinio ius) der Rechtsgemeinschaft Recht anzuwenden heutige Bedeutung: gering/untergeordnete Rolle Gestattungstheorie: abhängig von der Anerkennung durch das Gesetz Übungstheorie: keine gesetzliche Anerkennung nötig Lückenfüllung: wenn Gesetz darauf bezug nimmt Bedeutung contra legem: gewohnheitstrechtliche Außerkraftsetzen obsolet gewordener Normen durch Nichtanwendung (aufgrund gesellschaftlicher Wandlungen)
- Gesetzesrecht historische Einordnung politische, gesellschaftliche und rechtsstaatliche Faktoren für die Herausbildung von posit. Gesetzesrecht und Kodifikationen Verrechtlichung von der zuständigen Gesetzgebungsautorität im dafür bestimmten Verfahren allgemein, generell auf umfassende Sozialgestaltung bezogene Regel politischer Faktor - Gesetz = Ausdrucksform staatlicher Souverenität Träger der Staatsgewalt = der Souverän ursprüngl. souverän = Befugnis für alle anderen verbindlich kraft autoritativer Entscheidung Recht setzen zu dürfen Souveränität = princeps legibus soluts = Rechtstitel für den Herrscher altes und partikulares Recht aufzuheben oder abzuändern Bis Glaubensspaltung - Recht nach gottgewollten Ordnungsplan Nach Glaubensspaltung => Fürst braucht einheitliche Rechtsordnung (als übergeordnete Instanz) im Staatsgebiet um nach d. Zerfall der religiös-politischen Einheitswelt die kriegsführenden Parteien zum Frieden zu zwingen => POSITIVERTES GESETZESR. Positiviertes Gesetz = wichtigstes Instrument der staatlichen Politik zur Sozialgestaltung Gesellschaftliche Faktoren: sukzessive Auflösung der alten Gebilde Differenzierung der Gesellschaft nach bestimmten Funnktionsbereichen Aufstieg des Bürgertums Recht soll in komplexer werdene Sozialbeziehungen eingreifen um soziale Ordnung bewusst zweckgerichtetet zu gestalten => Kodifikationen Rechtsstaatliche Faktor politische Aufgabe des Rechts => Rechts-und Verfassungsstaat gegen Absolutismus => alles staatliche Handeln an Gesetze gebunden allgemeine Normen sollen gleiche Freiheit aller Bürger schützen
- Verrechtlichung - Gründe und Probleme Gründe - Kompliziertheit der zu regelnden Verhältnisse Leistungsansprüche des Fortschritts Legalitätsprinzip - Voraussbestimmung der Gesetze konkrete, individuelle und kurzfristige Gesetze um Prozesse zu steuern Probleme - Funktionierens der Gesellschaftssteuerung durch Recht Unkenntnis der Unterworfenen Zuviel an Regelgungen => werden nicht mehr Ernst genommen Orientierungsprobleme - mangelnde Wirksamkeit Freiheitsbedrohende Wirkungen der Verrechtlichung verengt Ermessensspielräume
- Rechtsquellencharakter der Rechtssprechung dagegen: richterliche Tätigkeit an das Gesetz gebunden und bloße Gesetzesanwendung richterliche Entscheidungen nur für Betroffene verbindlich dafür: schöpferischer Charakter da Richter Gesetz konkretisieren und um Fallvarianten anreichert (Rechtsfortbildung wenn Präjudiz) zeitliche Kluft zwischen Gesetz und Urteil - Differenz der Wertungsperspektiven da gesellschaftlicher Wandel
- Präjudizien und ihre Verbindlichkeit Gründe für Verwendung freie Autorität Gerichtsbarkeit an Präjudizien orientiert Präjudiz wird auf "rationes decidendi"(abstrakt-generell) herangezogen (v.a. Höchstgerichte) => generelle Entscheidungsregeln Gründe: Richter entscheidet im Einzelfall allerdings so, wie er in jedem gleichgelagertem Fall entscheiden würde (so, dass seine Entscheidung Präjudiz werden kann) => Gleichbehandlung/Rechts-sicherheit /Rechts-kontinuität Richter wird entlastet => kann sich auf rationes decidendi des Präjudiz berufen (muss nicht alles wieder neu aufrollen) v.a. Präudizien von Oberinstanzen freie Autorität: Präjudizien _ keine normative Bindungswirkung wie Gesetze Verbindlichkeit von Präjudizien über rationes decidendi (Entscheidungs-gründe und deren argumentativen Kraft) => vermutete Richtigkeit (bis zum Beweis des Gegenteils) ABER: Entscheidende bestitz freie Autorität und ist- so er es begründen kann - nicht an die rationes decidendi eines Präjudiz gebunden (OGH braucht verstärkten Senat um seinen eigenen Präjudizien zu widersprechen)
- GesetzesR und Case-Law Präzedenzfälle Holding/Dictum Distinguishing Overruling concurring/dissenting Opinions englische Recht aus common law (königliche Gerichte von Westminster) und equity law (Gericht des Kanzlers) => RICHTERRECHT Gesetz soll Richterrecht lediglich ergänzen Recht setzt sich aus Präzedenzfällen zusammen Präzedenzfälle für alle künftigen Fälle BINDEND (Rechtssicherheit) Stare decisis = bei den ratio decidendi der Präzedenzfälle stehenbleiben => Bindung an eigene Präzedenzfällen und jenen von bestimmten Obergerichten Holding und Dictum bei Bezugnahme (Klarstellen worauf genau Bezug genommen wird) Holding = Regel und Kern der juristischen Ableitung für die Fallentscheidung = an Ergebnis vom Holding wird festgehalten Dictum = zusätzliche Erwägungen; keine Bindung Distinguishing = Will ein Richter dem Holding nich folgen => rechterehbliche Unterschiede feststellen und zeigen => Verfeinerung und Fortbildung des Rechts Overruling = Richter entscheidet Präjudiz ist sachlich unrichtig und verwirft es; seine Entscheidung gründet sich auf neue Begründungen (Richter = Wahrer der pos. Rechtsprinzipien) concurring opinions/dissenting opinion = stärke des Präzedenzfalls hängt von der Übereinstimmung der Richter ab (unterschiedliche juristische Meinung aber gleiches Ergebnis = concurring op; völlig andere Meinung wird überstimmt = dissenting op)