Verkehrsrecht (Fach) / Klausur 1 (Lektion)

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Definitionen

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  • Vertrauensgrundsatz (abgeleitet aus § 1(2) StVO)   Jeder Verkehrsteilnehmer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer verkehrsgerecht verhalten.
  • § 1 (2) StVO   Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
  • Öffentlicher Verkehrsraum   Unter öffentlichem Verkehrsraum versteht man alle Wege, Plätze oder Flächen, die aufgrund einer wegerechtlichen Widmung oder ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse mit Zustimmung oder stillschweigender Duldung zur Nutzung tatsächlich offen stehen.
  • Schädigung   Schädigung ist das Zufügen eines wirtschaftlichen Nachteils bzw. die Verletzung einer Person.
  • Gefährdung   Die Sicherheit eines bestimmten Rechtsgutes ist so stark beeinträchtigt, dass es vom Zufall abhängt, ob es verletzt wird oder nicht.
  • Behinderung   Behinderung ist ein vermeidbares Verhalten, durch das andere, sich ordnungsgemäß verhaltende Verkehrsteilnehmer, unzulässig und mehr als verkehrsüblich beeinträchtigt werden.  
  • Belästigung   Unter Belästigung versteht man das Hervorrufen eines seelischen oder körperlichen Unbehagens bei anderen Menschen.
  • Vermeidbar   Vermeidbar heißt, dass dem Betroffenen (Verursacher) ein anderes Verhalten möglich und zumutbar ist.
  • Verkehrsteilnehmer   Verkehrsteilnehmer ist, wer sich verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar durch Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen auf Verkehrsvorgänge einwirkt.
  • Fahrzeugführer   Fahrzeugführer ist derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug hat, es lenkt oder auf dessen Bewegungsabläufe einwirkt.
  • Anderer   Anderer ist jede natürliche oder juristische Person, die vom Verhalten des Verkehrsteilnehmers betroffen wird.
  • Fahrzeug   Gegenstände, die zur Fortbewegung verwendet werden.
  • Kraftfahrzeuge   Kraftfahrzeuge sind maschinell angetriebene Landfahrzeuge, die nicht an Schienen gebunden sind.
  • Fahrbahn   Teil der Straße, der üblicherweise für den Fahrverkehr bestimmt ist.
  • Fahrstreifen   Teil der Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
  • Sichtfahrregel (§3 StVO)   Es darf nur so schnell gefahren werden, dass jederzeit innerhalb der übersehbaren Strecke angehalten werden kann.   Anhalteweg = Reaktionsweg + Bremsweg   Faustformel zur Berechnung der Strecke, die ein Fahrzeug bei einer bestimmten Geschwindigkeit in dieser Zeit zurücklegt: x km/h / 10 x 3   Faustformel zur Berechung des Bremsweges, den ein Fahrzeug bei einer bestimmten Geschwindigkeit benötigt: (x km/h / 10)²  
  • Triftiger Grund für langsames Fahren   = jede plausible / nachvollziehbare Rechtfertigung / Begründung
  • Schrittgeschwindigkeit 4-7 km/h
  • Starkes Bremsen mit/ohne zwingenden Grund §4 StVO   Ein zwingender Grund liegt i.d.R. dann vor, wenn das starke Bremsen erforderlich ist, um die Gefährdung oder Schädigung hochwertiger Rechtsgüter , wie z.B. Leib oder Leben oder hohe Sachwerte, auszuschließen bzw. zu verhindern.
  • Überholen (§5 StVO)   Überholen ist das Vorbeigelangen von hinten nach vorne an einem sich in gleicher Richtung bewegenden oder verkehrsbedingt wartenden Verkehrsteilnehmer auf der selben Fahrbahn.
  • Verkehrsbedingtes Warten   Wer durch die Verkehrslage oder durch eine Anordnung aufgehalten wird, der wartet.
  • rechtzeitig   So zeitgerecht, dass sich andere Verkehrsteilnehmer problemlos auf den bevorstehenden Vorgang einstellen können.
  • deutlich   Bei den anderen Verkehrsteilnehmern muss unmissverständlich klar werden, welcher Vorgang jetzt folgt.
  • Vorbeifahren (§& StVO)   Vorbeifahren ist das Umfahren eines Hindernisses auf der Fahrbahn (= keine Überholen)
  • Vorfaht (§8 StVO)   Ein Vorfahrtsfall liegt immer dann vor, wenn sich die Fahrspuren zweier Fahrzeuge, die aus verschiedenen Straßen kommen, bei Fortsetzung ihrer Fahrt schneiden würden und es dadurch zu einem Unfall, einer Gefährdung oder einer wesentlichen Behinderung käme.
  • Abbiegen (§9StVO)   Es biegt ab, wer den rechtlichen oder tatsächlichen Fahrbahnverlauf seitlich verlässt, um seine Fahrt in (auf) einer anderen Straße, einer anderen Fahrbahn oder einem Grundstück fortzusetzen.
  • Halten   Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist.
  • Parken   Es parkt, wer länger als 3 Minuten hält oder sein Fahrzeug verlässt